Streit um anwaltliche Gebühren: Anspruch auf Geschäfts-, Einigungs- und Terminsgebühren nach RVG
KI-Zusammenfassung
Die Kläger (Anwälte) fordern Vergütungen für außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit gegen die Beklagte (ebenfalls Anwältin). Streitpunkt sind Umfang der Auftragsbegründung und die Entstehung der Einigungs- und Terminsgebühr. Das Gericht geht von zwei Aufträgen aus, gewährt Geschäfts-, Einigungs- und Terminsgebühren sowie Zinsen, weil die Beklagte die Vermutung nicht widerlegt hat.
Ausgang: Klage auf Zahlung anwaltlicher Gebühren in Höhe von 2.082,26 € nebst Zinsen gegen die Beklagte stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Wer sowohl mit außergerichtlicher als auch mit gerichtlicher Geltendmachung beauftragt wird, kann für beide Tätigkeitsbereiche die jeweiligen Gebühren nach dem RVG verlangen.
Bei der Auslegung eines Mandats besteht die Vermutung zugunsten eines zunächst auf außergerichtliche Erledigung gerichteten Auftrags; die Darlegungs- und Beweislast für eine Einschränkung liegt beim Auftraggeber.
Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) entsteht mit dem Zustandekommen der Einigung; für das Entstehen kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung durch den Gegner an.
Die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) kann auch ohne Durchführung eines mündlichen Gerichtstermins entstehen, wenn der Anwalt an gerichtlichen Besprechungen oder prozessbezogenen Verhandlungen mitwirkt, die der Erledigung oder Vermeidung des Rechtsstreits dienen.
Bei Geldforderungen stehen Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB zu; die prozessualen Nebenentscheidungen zu Kosten und Vollstreckung richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO.
Zitiert von (1)
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.082,26 € nebst Zinsen von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz von 1.984,92 € seit dem 23.10. 2008 sowie von 97,34 € seit dem 22.11.2008 zu zahlen, abzüglich am 27.11.2008 gezahlter 661,16 €.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger wurden von der Beklagten, die selbst Anwältin ist, mit der Geltendmachung anwaltlicher Gebührenansprüche gegen eine ehemalige Mandantin der Beklagten beauftragt. Der Auftrag umfasste jedenfalls die außergerichtliche Bearbeitung des Mandats durch die Kläger. Der Gegenstandswert der Beauftragung der Kläger betrug 7.089,48 €. Die Kläger haben mit Kostenberechnung vom 17.11.2008 eine Forderung in Höhe von 2.082,26 € geltend gemacht. Es erfolgte eine Zahlung durch die Beklagte in Höhe von 661,16 €, was der Gebührenforderung für eine Geschäftsgebühr von 1,3 nach § 13 I RVG, Nr. 2300 VV sowie einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV zzgl. USt. entspricht.
Die Kläger behaupten, die Beauftragung durch die Beklagte habe eine außergerichtliche Bearbeitung sowie eine gerichtliche Bearbeitung umfasst, insofern seien jeweils unbedingte Aufträge erteilt worden. Die sich daraus ergebenden Geschäftsgebühren führten zu einer Gesamtforderung von 2.082,26 € (zur Berechnung wird auf Blatt 47 der Akte verwiesen).
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.082,26 € nebst jeweils 5 % - Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz von 1.984,92 € seit 23.10.2008 sowie von 97,34 € seit 22.11.2008 zu zahlen, abzüglich am 27.11.2008 gezahlter 661,16 €.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Kläger seien nur für den Fall des Scheiterns der außergerichtlichen Verhandlungen mit der Geltendmachung der Forderungen der Beklagten an deren Mandantin im Wege der Klage beauftragt worden. Es habe lediglich einen unbedingten Auftrag bzgl. einer außergerichtlichen und einen nur bedingten Auftrag bzgl. einer gerichtlichen Tätigkeit für den Fall des Scheiterns der außergerichtlichen Verhandlungen gegeben. Zudem habe eine Einigung nicht stattgefunden, sodass eine Einigungsgebühr nicht zu berechnen sei. Daher sei lediglich die Geschäftsgebühr von 1,3 angefallen, meint die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung der Gebühren nach § 13 I RVG Nrn. 2300 VV und 1000 VV für die außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen und einen Anspruch auf Zahlung der Gebühren Nrn. 3101 und 3104 VV für die gerichtliche Geltendmachung, denn es ist davon auszugehen, dass die Beklagte zwei Aufträge erteilt hat.
Die Kläger waren bereits auf Veranlassung (Auftrag der Beklagten) außergerichtlich tätig geworden, als die Beklagte mit Schreiben vom 04.09.2008 (Bl. 63 ff) schrieb "falls dem nicht zugestimmt wird, bitte ich um zügige gerichtliche Geltendmachung….". Damit jedenfalls hat sie einen (bedingten) zusätzlichen Klageauftrag erteilt, der spät – als die Vergleichsverhandlungen sich zunächst nicht realisierten – in einen unbedingten umgewandelt wurde, was sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 22.10.2008 (Bl. 46) ergibt, in dem sie selbst schreibt "Da Sie Prozessauftrag hatten".
Dass die Beklagte von vorherein nur einen – bedingten – Klageauftrag erteilt hätte, hat sie nicht hinreichend dargelegt. Die Vermutung spricht vielmehr dafür, dass der Anwalt zunächst versuchen soll, die Sache gütlich zu bereinigen, er also in erster Linie einen Auftrag nach Nr. 2300 VV erhält (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Auflage, 2008, Nrn. 2300, 2301 Rdn. 6). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
Den Klägern steht auch die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV zu, denn die Beklagte hat ihnen unstreitig im Telefonat am 24.09.2008, 10.10 Uhr, mitgeteilt, sie habe sich mit der Gegenseite geeinigt. Dies haben die Kläger sodann im Schreiben vom 1.10.2008 (Bl. 42 d. A.) bestätigt, ohne dass die Beklagte dem widersprochen hätte oder dies irgendwie korrigiert oder in Frage gestellt hätte.
Wieso es dann gleichwohl zu dem behaupteten Rechtsstreit 26 O 611/09 vor dem Landgericht gekommen sein soll, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Hat die Mandantin der Beklagten sich zwar mit ihr geeinigt, dann aber entgegen der Einigung doch nicht gezahlt? Hat man sich nur mündlich geeinigt und die Mandantin wollte später nichts mehr von der Einigung wissen? Bezieht sich die Klage auf andere Punkte als die hier streitgegenständlichen? Hatte die Beklagte sich gar nicht mit ihrer Mandantin geeinigt, sondern dies den Klägern gegenüber seinerzeit nur wahrheitswidrig behauptet, weil sie die Kläger loswerden wollte?
Zu all dem trägt die Beklagte nichts vor. Da die Einigungsgebühr anfällt, wenn eine Einigung erzielt würde, aber nicht erst, wenn der jeweilige Gegner die aufgrund der erfolgten Einigung zu zahlende Summe tatsächlich gezahlt hat, steht der behauptete Rechtsstreit 26 O 611/09 vor dem Landgericht der von den Klägern geltend gemachten Einigungsgebühr nicht entgegen.
Für den – wie oben dargelegt erteilten Klageauftrag steht den Klägern neben der 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV auch die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV zu, auch wenn es nicht zu einem Prozesstermin gekommen ist, denn die Terminsgebühr entsteht nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG auch bei Mitwirkung des Anwalts an auf die Erledigung oder Vermeidung des Rechtsstreits gerichtlichen Besprechungen mit der Gegenseite.
Hier haben die Kläger noch am 05.09.2008 und ein weiteres Mal danach mit der Gegenseite telefoniert und einen weiteren Vergleichsvorschlag der Gegenseite nach dem 17.09.2008 an die Beklagte weitergeleitet, der aufgrund der vorherigen Telefonate unterbreitet worden war.
Gegen die beiden Auslagenpauschalen und die Umsatzsteuer sowie die jeweils von den Klägern vorgenommenen Abzüge bestehen keine Bedenken; die Beklagte erhebt solche auch nicht.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB, die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.