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Landgericht Köln·5 OH 1/10·02.08.2010

Nebenintervention nach §66 Abs.1 ZPO: Beitritt auf Antragstellerseite zulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInterventionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Streitverkündeten legten Beschwerde gegen die vorherige Zurückweisung ihres Beitritts als Nebenintervenientin ein. Zentral war, ob sie ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO am Ausgang des Beweisverfahrens hat. Das Landgericht hebt die Vorentscheidung auf und erklärt den Beitritt für zulässig, weil eine mögliche Mithaftung die Notwendigkeit eigener, von der Antragsgegnerin abweichender Beweisanträge begründet. Rein ideelles, wirtschaftliches oder bloß tatsächliches Interesse genügt nicht.

Ausgang: Beschwerde der Streitverkündeten gegen die Zurückweisung des Beitritts als Nebenintervenientin erfolgreich; Beitritt auf Antragstellerseite zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beitritt als Nebenintervenient nach § 66 Abs. 1 ZPO setzt ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens voraus, das weit auszulegen ist.

2

Ein rein ideelles, rein wirtschaftliches oder rein tatsächliches Interesse genügt nicht als rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO.

3

Besteht die Möglichkeit, dass eine andere Partei anteilig für ein Ereignis (z. B. Einsturz) verantwortlich gemacht wird, begründet die mögliche Zurechnung von Mitverantwortung ein rechtliches Interesse des Dritten an abweichender Tatsachenvortrag und abweichenden Beweisanträgen.

4

Die Zulassung der Nebenintervention ist angezeigt, wenn der Intervenient ohne Beitritt nicht in der Lage wäre, entgegenstehende Beweisanträge oder rechtliche Anträge zu stellen, ohne in unvertretbaren Widerspruch zu stehen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Streitverkündeten wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des LG Köln vom 15.04.2010 aufgehoben und die Nebenintervention der Streitverkündeten auf Antragstellerseite für zulässig erklärt.

Gründe

2

Der Beitritt der Streitverkündeten als Nebenintervenientin auf Antragstellerseite ist zulässig.

3

Maßgebend ist, dass die Streitverkündete ein eigenes rechtliches Interesse am Ausgang des Beweisverfahrens hat (§ 66 Abs. 1 ZPO). Der Begriff des rechtlichen Interesses wird nach allgemeinem Verständnis weit ausgelegt (BGHZ 166, 18; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 66 Rn. 8). Das bedeutet, dass grundsätzlich jegliches Interesse von Bedeutung ist, das für die Rechtsbeziehung des Nebenintervenienten zur Gegenpartei von Belang ist – sei es ihr günstig oder ungünstig - (Zöller, a.a.O. m.w.N.). Lediglich ein ideeles oder rein wirtschaftliches oder rein tatsächliches Interesse genügt insofern nicht.

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Ein solches rechtliches Interesse der Streitverkündeten im Rechtsverhältnis zur Antragsgegnerin im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO kann vorliegend nicht verneint werden. Es ist zwar zutreffend, dass die Streitverkündete grundsätzlich kein Interesse daran haben mag, dass die Antragstellerseite mit der positiven Feststellung im Beweisverfahren durchdringt, die Antragsgegnerin sei verantwortlich für den Einsturz des Stadtarchivs.

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Allerdings wäre eine solche Sicht des Beweisthemas zu kurz gefasst, weil es auf der Hand liegt, dass - sofern das Beweisverfahren zu dem Ergebnis käme, dass die Verantwortung für den Einsturz des Stadtarchivs aus einem einzelnen von mehreren Gründen bei der Antragsgegnerin liegt - sich die Frage anschließt, inwiefern die Streitverkündete im Verhältnis zur Antragsgegnerin konkret mit verantwortlich für den Einsturz gemacht werden kann. Diese Fragestellung indiziert zugleich das Bedürfnis für die Streitverkündete, gegebenenfalls von dem Sachvortrag der Antragsgegnerin Abweichendes vorzutragen und gegebenenfalls von Beweisanträgen der Antragsgegnerin abweichende, dazu in Widerspruch stehende eigene Anträge zu formulieren. Das wäre der Streitverkündeten indes nicht möglich, soweit sie sich mit ihren Anträgen in Widerspruch zu denkbaren Anträgen der Antragsgegnerin setzen würde. Auf diesen maßgeblichen Gesichtspunkt weist insbesondere Praun in Kleine-Möller/Merl, Handbuch des Privaten Baurechts, 4. Aufl, 2009, 3. Teil, § 19, Rn. 219) zutreffend hin.

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Köln, 03.08.2010 Landgericht, 5. Zivilkammer