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Landgericht Köln·117 KLs 29/22·01.08.2024

Einstellung nach §153a StPO bei Bauunglück wegen geschwächten Verfolgungsinteresses

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln stellte das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß §153a Abs.2 StPO vorläufig ein und verband dies mit der Auflage, 2.000 € bis 31.10.2024 an einen Förderverein zu zahlen. Es bestehe hinreichender Tatverdacht (fahrlässige Tötung, Baugefährdung), das öffentliche Interesse sei jedoch aufgrund weitgehend geklärter technischer Ursachen und vorrangiger Verantwortlichkeit Dritter sowie Zeitablauf und persönlicher Umstände geschwächt. Bei Erfüllung der Auflage wird das Verfahren endgültig eingestellt.

Ausgang: Vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §153a Abs.2 StPO mit Geldauflage (2.000 €); bei Erfüllung endgültige Einstellung

Abstrakte Rechtssätze

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§153a Abs.2 i.V.m. Abs.1 StPO ermöglicht die vorläufige Einstellung eines Strafverfahrens gegen Auflage, wenn durch deren Erfüllung das öffentliche Interesse beseitigt wird und die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht.

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Das öffentliche Interesse an Strafverfolgung kann erheblich gemindert sein, wenn in anderen Verfahren und Gutachten die technischen Ursachen und die primäre Verantwortlichkeit bereits weitgehend aufgeklärt sind und weitere Aufklärung nur noch geringen Erkenntnisgewinn erwarten lässt.

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Geldauflagen nach §153a StPO können an gemeinnützige Dritte (z. B. Vereine) als Auflageempfänger gezahlt werden; eine Zuwendung an einzelne Nebenkläger ist nach §153a Abs.1 Satz2 Nr.2 StPO nicht vorgesehen, sofern keine eigenen Ersatzansprüche bestehen.

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Bei der Entscheidung über eine Einstellung sind die Schwere der Schuld und die persönlichen Umstände des Beschuldigten (u.a. Vorstrafenlosigkeit, Zeitablauf, psychische Belastung) zu berücksichtigen und können eine Einstellung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 153a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 5 StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 472 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 StPO§ 472 Abs. 4 StPO i.V.m. § 471 Abs. 4 S. 2 StPO§ 3 StrEG

Tenor

1.  Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten B. gemäß § 153a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt, weil es Vergehen zum Gegenstand hat und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

2.  Der Angeklagte kann das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nunmehr durch Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 2.000 € beseitigen,

diese ist zu leisten bis zum 31.10.2024 an den Verein:

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3.  Erfüllt der Angeklagte die Auflage, so wird das Verfahren endgültig eingestellt werden. Die Tat kann dann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 5 StPO) und die Kosten des Verfahrens (einschließlich des Revisionsverfahrens) sind der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1 StPO), wohingegen der Angeklagte seine notwendigen Auslagen (einschließlich der notwendigen Auslagen für das Revisionsverfahren) selbst zu tragen hat (§ 467 Abs. 5 StPO). Es ist beabsichtigt, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger J. und I. sowie W. H. (einschließlich der notwendigen Auslagen für das Revisionsverfahren) dem Angeklagten aufzuerlegen (§§ 472 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 StPO), wobei hinsichtlich von Herrn J. und Herrn I. H. eine gesamtschuldnerische Haftung mit den Angeklagten Q., M. und U. bestünde (§ 472 Abs. 4 StPO i.V.m. § 471 Abs. 4 S. 2 StPO). Eine Entschädigung nach §§ 3, 2 Abs. 2 Nr. 4, 8 Abs. 1 StrEG soll nicht gewährt werden.

Erfüllt der Angeklagte die aufgeführten Pflichten nicht, so wird das Verfahren gegen ihn fortgesetzt werden. Leistungen, die er zur ihrer Erfüllung erbracht hat, werden dann nicht erstattet (§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 6 StPO).

Gründe

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Die Voraussetzungen des § 153a Abs. 2 StPO liegen vor. Danach kann das Gericht ein Strafverfahren bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen eine Auflage einstellen, wenn durch deren Erfüllung das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt wird und die Schwere der Schuld der Einstellung nicht entgegensteht. Eine Einstellung kann danach vorliegend erfolgen.

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Ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeklagten besteht aus den in der Anklageschrift vom 05.03.2018 genannten Gründen auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2021 (2 StR 477/19) fort.

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Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann jedoch durch die Erfüllung der erteilten Auflage beseitigt werden.

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Generalpräventive Erwägungen gebieten die Fortsetzung des Strafverfahrens nicht. Bei dem Angeklagten kommt nach dem Inhalt der Anklageschrift vom 05.03.2018 sowie nach dem weiteren Akteninhalt die Verwirklichung des Vergehenstatbestandes einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassen in Tateinheit mit einer hinsichtlich des Gefahrenerfolgs gleichfalls fahrlässigen Baugefährdung in Betracht. Dabei bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bewusst fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt haben könnte.

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Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Angeklagte nach der Anklageschrift lediglich mittelbar, durch die Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten für die Havarie der Baugrube und in deren Folge den (…) Stadtarchivs verantwortlich sein soll. Die unmittelbare Schadensursache soll dagegen von zwei anderen im Verfahren vor der 10. Großen Strafkammer (110 KLs 9/17) ursprünglich angeklagten Personen gesetzt worden sein, die die Lamelle 11 hergestellt haben und dabei das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schadensursächliche Hindernis in der Schlitzwand belassen haben sollen; diese ehemaligen Angeklagten können wegen Versterbens bzw. bereits eingetretener Verjährung nicht mehr belangt werden.

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Nach dem Akteninhalt, insbesondere den Ausführungen im Urteil der 20. Großen Strafkammer vom 07.02.2019 (120 KLs 5/18) zum Inhalt der dortigen Beweisaufnahme, besteht zudem der hinreichende Verdacht, dass dies bewusst und unter Täuschung der mit der Bauleitung und der Bauüberwachung betrauten Q., B. und U. geschehen ist. Dies relativiert das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung gegenüber dem hiesigen Angeklagten, dessen etwaige Verantwortlichkeit im Verhältnis zu derjenigen der unmittelbar an der Entstehung der etwaigen Fehlstelle beteiligten Personen als sekundär und nicht hoch erscheint. Dies gilt umso mehr, als nach den Ausführungen der Sachverständigen Professoren Dres. C., G., R., X. sowie Dipl.-Ing. L. im Verfahren gegen den Angeklagten B. bis zur Feststellung der etwaigen Verstöße beim Bau der Lamelle 11 am (…)„völlig unvorstellbar“ gewesen sei, dass ein Hindernis und darunterliegendes Erdreich einfach in einer Schlitzwand-Lamelle belassen werde (vgl. S. 107 des Urteils vom 07.02.2019, 120 KLs 5/18).

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Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist zudem gesunken, weil der (…) Archivs und die mutmaßliche Ursache bereits vor (…) gesetzt worden sein soll.

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Zudem ist maßgeblich folgender Aspekt zu berücksichtigen, welcher das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erheblich schmälert: Die Frage nach der technischen Ursache des Unglücks ist in den beiden landgerichtlichen Strafverfahren im ersten Rechtsgang (110 KLs 9/17 und 120 KLs 5/18) sowie im selbständigen Beweisverfahren (LG Köln, 5 OH 1/10) weitestgehend übereinstimmend im Sinne der Anklageschrift beantwortet und hinreichend aufgeklärt worden. Dem Rat der T. D. gilt die technische Ursache dadurch nunmehr als geklärt, weshalb er mit Beschluss vom 29.06.2020 den zwischen der T. D. und der P. A.-N. zur Beilegung des Zivilrechtsstreits geschlossenen Vergleich als sinnvollen Weg, „dieses Kapitel der D.er Stadtgeschichte zu bewältigen und konstruktiv in die Zukunft zu blicken“ gebilligt hat (vgl. Niederschrift über die Sondersitzung des Rates der T. D. in der Wahlperiode 2014/2020 am Montag, dem 29.06.2020, S. 4 f., abrufbar unter - entfernt -.

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Eine weitere Aufklärung der Schadensursache wäre durch eine erneute Beweisaufnahme auch lediglich im überschaubaren Ausmaß zu erwarten, da nicht ersichtlich ist, dass der Kammer wesentliche neue Beweismittel zur Verfügung stünden, bereits bekannte Beweismittel jedoch möglicherweise – durch eine nunmehr beschränkte Erinnerung von Zeugen und die für die bisherigen Sachverständigen lange zurückliegende erstmalige Erstellung ihres Gutachtens – an Wert verloren haben.

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Auch die Schwere der Schuld des Angeklagten steht einer Einstellung des Verfahrens nicht entgegen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu dem Tatvorwurf und zu der auch im Falle eines Schuldnachweises voraussichtlich lediglich feststellbaren mittelbaren Verantwortlichkeit Bezug genommen. Der Angeklagte war zudem zum etwaigen Tatzeitpunkt nicht vorbestraft und ist dies auch heute nicht. Er ist durch den Einsturz des Y. Archivs und das Versterben von zwei Personen schwer erschüttert und hat sich über eine lange Zeit den Belastungen eines schwebenden, von hohen medialem Interesse begleiteten Strafverfahrens stellen müssen. Eine Fortführung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss würde möglicherweise weitere Jahre in Anspruch nehmen. Die etwaige Tat liegt zudem bereits lange Zeit zurück, nämlich fast 00 Jahre. Eine Wiederholung steht nicht zu befürchten.

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Bei der Bestimmung des Auflagenempfängers ist die Kammer den Vorstellungen der Beteiligten gefolgt und hat den Förderverein des Y. Stadtarchivs als Zuwendungsempfänger bestimmt. Eine Zuwendung von Geldauflagen an die Nebenkläger war im Rahmen des § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO zwecks Schadenswiedergutmachung nicht möglich, da eigene Schadensersatzansprüche der Nebenkläger oder von den beiden Einsturzopfern übergeleitete Schmerzensgeldansprüche nicht ersichtlich sind; § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO lässt hingegen eine Zuwendung an Einzelpersonen nicht zu (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 153a, Rn. 18).

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Bei der Bemessung der Geldauflage hat die Kammer die bei endgültiger Verfahrenseinstellung auszusprechende Belastung des Angeklagten mit den Auslagen der eigenen Verteidigung und den notwendigen Auslagen der Nebenkläger berücksichtigt und die Höhe der Geldauflage entsprechend abgemildert; allein die notwendigen Auslagen der drei Nebenkläger für die beiden Verfahren im ersten Rechtsgang (ohne die Revisionsverfahren) summieren sich hierbei bereits auf einen Gesamtbetrag von über 58.000 €. (Zur Berücksichtigungsfähigkeit der Belastung mit Nebenklägerauslagen vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 472, Rn. 13).