Gehweg-Sturz: Klage wegen Wurzelaufwölbung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes auf einem Gehweg mit Wurzelaufwölbungen. Streitgegenstand ist, ob die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und ob die Unebenheiten erkennbar waren. Das LG Köln verneint eine Pflichtverletzung, da die Aufwölbungen auf den Lichtbildern für einen durchschnittlichen Fußgänger erkennbar waren; zudem liegt Mitverschulden vor. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen Sturz auf Gehweg abgewiesen; keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und Mitverschulden der Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Der Träger der Straßenbaulast ist nach §§ 9, 9a StrWG NW verpflichtet, Straßen und Gehwege in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu erhalten und Gefahren zu beseitigen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind.
Nicht jede Unebenheit begründet eine Verkehrssicherungspflichtverletzung; Höhendifferenzen von bis zu etwa 2 cm sind im Regelfall hinzunehmen, wobei die Grenze einzelfallabhängig unter Würdigung von Lage, Art, Beschaffenheit und Umgebung zu bestimmen ist.
Sind Gefahrenstellen für einen durchschnittlichen Nutzer bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit erkennbar, schließt dies regelmäßig die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen aus.
Trifft den Geschädigten ein erhebliches Mitverschulden wegen mangelnder Aufmerksamkeit oder Vorhersehbarkeit der Gefahr, führt dies zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Anspruchs.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines behaupteten Unfallereignisses vom 14.07.2020 geltend.
Sie behauptet, an diesem Tag gegen 10:15 Uhr in X. auf dem Gehweg der L.-straße in Höhe der Hausnummer N01 als Fußgängerin über Bodenunebenheiten gestürzt zu sein.
Die Aufwölbungen seien nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, gerade wegen der geringen Kontraste zu dem grauen Bodenbelag.
Die Klägerin leide auch heute noch unter Beschwerden. Hinsichtlich der behaupteten unfallbedingten Verletzungen wird auf die Darstellung in der Klageschrift verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilten, an sie 6.370,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die hier streitgegenständlichen Wurzelaufwölbungen seien für Jedermann mit einem beiläufigen Blick erkennbar gewesen. Im Bereich von Bäumen müsse der Verkehrsteilnehmer mit Unebenheiten durch Wurzeleinwuchs rechnen und sich bei der Nutzung des Gehweges hierauf einstellen.
Die geltend gemachten Ansprüche scheiterten jedenfalls an dem haftungsausschließenden Eigenverschulden der Klägerin. Der angebliche Sturz habe sich nach dem Vorbringen in der Klageschrift bei Tageshelligkeit ereignet.
Das geforderte Schmerzensgeld hält die Beklagte für übersetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat keine ihr obliegende Amtspflicht verletzt, da sich der Gehweg ausweislich der vorgelegten Lichtbilder nicht in einem verkehrswidrigen Zustand befand.
Diese ist nach §§ 9, 9a StrWG NW als Träger der Straßenbaulast für den streitbefangenen Bereich verkehrssicherungspflichtig. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden und bei ihrer zweckgerechten Benutzung drohenden Gefahren zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass die Straße sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet, der eine möglichstgefahrlose Benutzung zulässt. Dies bedeutet nicht, dass Straßen schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. Der Benutzer muss sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat allerdings diejenigen Gefahren auszuräumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 – III ZR 58/78 –, VersR 1979, 1055; BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 – III ZR 58/79 –, NJW 1980, 2194). In Bezug auf Gehwege hat sich in der Rechtsprechung seit langem die Meinung herausgebildet, dass Höhendifferenzen bis 2 cm in aller Regel hinzunehmen sind (OLG Hamm, NJW RR 1987, 412). Die Grenze von 2 cm darf allerdings nicht schematisch angewendet werden. Vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Insoweit kommt es auf Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung sowie ihre Lage und sonstige Gegebenheiten an. Von Bedeutung ist insbesondere, ob sich die fragliche Stelle etwa auf einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufenster, Auslagen oder ähnliches befindet oder in ruhiger Wohngegend oder ländlicher Umgebung (OLG Köln 7 U 165/94, Urt. v. 22.12.1994).
Die streitgegenständlichen Unebenheiten waren ausweislich der Lichtbilder für jeden Fußgänger gut erkennbar. Der Gehweg befand sich in einer reinen Wohngegend. Im Übrigen ist in der Nähe von Bäumen mit Unebenheiten wegen Wurzeln zu rechnen.
Die Klägerin trifft auch ein anspruchsausschließendes Mitverschulden. Ob ihr die Unebenheiten bekannt sein mussten, weil sie in der Nähe der behaupteten Unfallstelle wohnt, konnte dahinstehen. Jedenfalls waren diese bei von einem durchschnittlichen Fußgänger zu erwartender Aufmerksamkeit ohne Weiteres zu erkennen, auch wenn zugunsten der Klägerin berücksichtigt wird, dass sie sich jedenfalls farblich nicht von dem umliegenden Bodenbelag abhoben und sie einer entgegenkommenden Passantin ausweichen musste.
Auf die zwischen den Parteien ebenfalls streitige Höhe der eingeklagten Forderung kam es nach alledem nicht mehr an.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 6.370,11 EUR festgesetzt.