Berufung der Klägerin gegen LG-Urteil zurückgewiesen (OLG Köln, 7 U 98/22)
KI-Zusammenfassung
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.05.2022 wurde vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen. Das Gericht erließ den Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO und verweist zur Begründung auf einen vorausgegangenen Hinweisbeschluss; eine Stellungnahme der Klägerin blieb aus. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels; das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Abstrakte Rechtssätze
Ergeht nach § 522 Abs. 2 ZPO ein Hinweisbeschluss und bleibt eine Stellungnahme der Rechtsmittelführerin aus, kann das Berufungsgericht die Entscheidung unter Berufung auf den Hinweisbeschluss ohne weitergehende Begründung treffen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die unterlegene Partei; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils kann ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden, gestützt auf §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Hinweisbeschluss rechtfertigt die Verweisung auf dessen Ausführungen zur Sache, wenn die Partei keine substantiierten Einwendungen vorbringt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln (5 O 7/22) vom 03.05.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.370,11 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 29.07.2022 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.