Zurückweisung des PKH-Antrags bei unzureichender Substantiierung von Amtshaftungsansprüchen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen Kontenpfändung und behaupteter Geschäftsschädigung. Das Landgericht Köln weist den PKH-Antrag nach §114 ZPO zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Vortrag zu Pflichtverletzung, Schaden und Kausalität sei unübersichtlich und nicht substantiiert. Angriffe auf die Bestimmtheit des PfÜB genügen nicht.
Ausgang: Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg nach §114 ZPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nach §114 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Für einen Amtshaftungsanspruch nach §839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sind schlüssige Darlegungen zur Amtspflichtverletzung, zum eingetretenen Schaden und zur Kausalität erforderlich.
Pauschale Schadensbehauptungen ohne nachvollziehbare Substantiierung genügen nicht, um Aussicht auf Erfolg im PKH-Verfahren zu begründen.
Behauptete Verfahrensmängel (z. B. fehlerhafter öffentlicher Aushang) müssen konkret dargestellt werden; es ist darzulegen, welcher konkrete Schaden hierdurch kausal entstanden sein soll.
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1 neutral
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 18.10.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine "Geschäftsschädigungsklage" gegen die Antragsgegnerin.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.03.2007 veranlasste die Antragsgegnerin eine Kontenpfändung in Höhe von 3.209,80 € wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge des Antragstellers als Arbeitgeber.
Dieser Betrag beinhaltete zum einen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Beitragszeitraum 01.10.1993 – 13.11.1999 betreffend der Arbeitnehmerin Frau I. Nachdem die Antragsgegnerin zunächst versucht hatte, dem Antragsteller den Beitragsbescheid für den genannten Zeitraum unter der Adresse "V-Straße " zuzustellen, erfolgte ein öffentlicher Aushang des Leistungsbescheids vom 04.11.2003 bis 19.11.2003. Dieser Teilbetrag wird von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich nicht weiter verfolgt. Außerdem beinhaltete der der Kontenpfändung zu Grunde liegende Betrag Beitragsrückstände für den Beitragszeitraum 22.09.2003 – 01.01.2004 für die Arbeitnehmerin Friedrichs.
Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe die gesetzlichen Voraussetzungen für einen öffentlichen Aushang nicht eingehalten. Außerdem macht der Antragsteller geltend, am 31.08.2005 sei ein Vollziehungsbeamte der Antragsgegnerin ihm eggenüber handgreiflich geworden. Er habe dem Vollzugsbeamten angeboten, den Beitragsrückstand aus dem Jahr 2003 sofort mitzunehmen, der dies jedoch abgelehnt habe. Der Antragsteller habe sich bereit erklärt, das Pfändungsprotokoll zu unterschreiben, wenn darauf vermerkt werde, dass er nur die Anwesenheit des Vollziehungsbeamten, nicht aber die Pfändung als solche bestätige. Der Vollziehungsbeamte habe ihn arglistig getäuscht und ihm die Rückseite des Pfändungsprotokolls vom 21.06.2005 vorlegt. Der Antragsteller behauptet, infolge der Kontenpfändung sei ihm ein bereits von seiner Hausbank zugesagtes Existenzfestigungsdarlehen abgelehnt worden. Der Schaden belaufe sich auf 175.000,00 € Gewinnverlust aus dem Einzelhandel bis zum 04.01.2007, sowie für die Neugründung des Blumengroßhandels ab 01.01.2007 auf monatlich ca. 30.000,00 € Umsatzeinbuße.
II.
Der vollkommen unübersichtliche Vortrag des Antragstellers rechtfertigt einen Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 34. GG nicht. Eine Amtspflichtverletzung der Antragsgegnerin ist nicht schlüssig dargelegt, insbesondere ergibt sich aus dem Prozesskostenhilfeantrag nicht, in welcher Höhe dem Antragsteller ein Schaden entstanden sein soll und Prozesskostenhilfe begehrt wird. .
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe die gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchführung eines öffentlichen Aushangs im Hinblick auf den Leistungsbescheid für den Beitragszeitraum nicht beachtet, so ergibt sich aus dem Vortrag bereits nicht, welcher Schaden dem Antragsteller kausal hierdurch entstanden sein soll.
Zudem kann der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.03.2007 nicht kausal dafür gewesen sein, dass der Antragsteller bis zum 04.01.2007 einen angeblichen Gewinnverlust von 175.000,00 € sowie für die Neugründung eines Blumengroßhandels ab 01.01.2007 Umsatzeinbuße von monatlich ca. 30.000,00 € erlitten haben will. Bei den vorgenannten Beträgen handelt es sich zudem um pauschale Behauptungen des Antragsstellers, die in keiner Weise substantiiert dargelegt sind. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die von Antragsgegnerin ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen ursächlich dafür gewesen sein sollen, dass der Antragsteller nicht mehr für das Wohlergehen seiner minderjährigen Kinder habe sorgen und seit mehr als drei Jahren das Umgangsrecht nicht habe ausüben können.
Auch die Angriffe des Antragsgegners gegen die Bestimmtheit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind unsubstantiiert und rechtfertigen den Vorwurf der Amtspflichtverletzung nicht.
Köln, 05.03.2009