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Oberlandesgericht Köln·7 W 23/09·06.04.2009

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenhilfe/Kostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln ein, der ihm Prozesskostenhilfe verweigerte. Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde zurück, weil die angefochtene Entscheidung in den wesentlichen Punkten zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig war. Ein Kostenausspruch wurde nicht getroffen (§§ 22 Abs.1 GKG, 127 Abs.4 ZPO).

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; kein Kostenausspruch

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Entscheidung der Vorinstanz in den entscheidungserheblichen Punkten zutreffend ist und keine ergänzungsbedürftigen Feststellungen bestehen.

2

Das Rechtsmittelgericht kann sich auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründe der Vorinstanz stützen und das Rechtsmittel zurückweisen, sofern keine entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfehler aufgezeigt werden.

3

Die Begründung der Beschwerde muss substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Umstände vom erstinstanzlichen Gericht übersehen wurden; bloße Rügen genügen nicht.

4

Bei Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann ein Kostenausspruch unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO entfallen.

Relevante Normen
§ 22 Abs. 1 GKG§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 O 504/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05. März 2009

- 5 O 504/08 - wird aus den zutreffenden und nicht

ergänzungsbedürftigen Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 25. März 2009 zurückgewiesen.

Ein Kostenausspruch ist nicht veranlasst, §§ 22 Abs. 1 GKG, 127 Abs. 4 ZPO.