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Landgericht Köln·37 O 199/07·17.09.2007

Unfallversicherung: Klage auf Invaliditätsleistung wegen fehlendem Unfallbegriff abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtUnfallversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung wegen eines Sturzes beim Aufsteigen auf sein Fahrrad. Streitpunkt ist, ob ein bedingungsgemäßes Unfallereignis i.S.d. AUB 2000 vorliegt. Das LG Köln weist die Klage ab, weil die erste Unfallschilderung keinen von außen wirkenden oder durch erhöhte Kraftanstrengung verursachten Unfall belegt. Spätere abweichende Angaben sind nicht hinreichend nachvollziehbar.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Unfallversicherung wegen fehlendem bedingungsgemäßen Unfallereignis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die erste vorgerichtliche Unfallschilderung des Versicherungsnehmers ist maßgeblich; abweichende spätere Darstellungen sind nur unter hohen Anforderungen an Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit zu berücksichtigen.

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Ein Unfall i.S.d. Ziff. 1.3 AUB 2000 setzt eine von außen plötzlich wirkende Gewalteinwirkung voraus; ein rein körperinnerer Vorgang (etwa Wegknicken des Knies ohne äußere Einwirkung) fällt nicht unter den Unfallbegriff.

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Eine erhöhte Kraftanstrengung i.S.d. Ziff. 1.4 AUB 2000 liegt bei gewöhnlichen Alltagsbewegungen wie dem Aufsteigen auf ein Fahrrad in der Regel nicht vor; das Hochschwingen des Beins über ein Hindernis begründet für sich genommen keine erhöhte Kraftanstrengung.

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Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Unfallereignisses; besteht kein solcher Unfall, kann die Leistung abgelehnt werden, ohne dass sich die Entscheidung auf die Verwertbarkeit von Privatgutachten oder weitere Beweisaufnahme stützen muss.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung aus Unfallversicherung in Anspruch. Der Kläger schloss im Oktober 2001 eine private Unfallversicherung mit einer Invaliditätsleistung in Höhe von 40.000,00 € (Grundsumme) bei der Beklagten ab. Dem Versicherungsverhältnis liegen die AUB 2000 (Anlage B 1, Bl. 37 ff. d.A.) zugrunde.

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Der Kläger stützt seinen Zahlungsanspruch auf ein Ereignis vom 23.12.2005. Der Kläger gibt an, er habe nach der Arbeit mit dem Fahrrad nach Hause fahren wollen; beim Aufsteigen auf das Fahrrad sei er gestürzt und habe sich am Knie verletzt. Der Hergang des Ereignisses sowie der Umfang etwaiger hieraus resultierender Verletzungen ist zwischen den Parteien streitig. Am 26.12.2005 suchte der Kläger den Notdienst des Krankenhauses X in Köln Y auf. Dort wurde ihm Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.12.2005 attestiert. Mit Schadenanzeige vom 08.02.2006 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten den Unfall an. In der Schadenanzeige führte der Kläger wörtlich aus: "Beim Aufsteigen auf mein Fahrrad bin ich weggeknickt und gestürzt. Dabei habe ich mein Bein verletzt." Zum weiteren Inhalt der Schadenanzeige wird auf die Anlage B 2, Bl. 44 f. d. A. Bezug genommen. Im Mai 2006 suchte der Kläger den Orthopäden Dr. N auf, welcher ihm einen unfallbedingten Knieschaden attestierte, der einen Dauerschaden darstelle. Die Beklagte holte ein orthopädisch-unfallchirugisches Gutachten zur Invaliditätseinschätzung ein. Gegenüber dem Gutachter Dr. N gab der Kläger an: "Auf dem Weg von der Arbeit nach Hause wollte ich auf das Fahrrad aufsteigen. Während ich mit dem linken Bein auf dem Boden stand, knickte mir plötzlich das Kniegelenk weg und ich stürzte `wie ein Sack Kartoffeln´ auf den Boden" (Anlage B 3, Bl. 47 d. A.). Mit Schreiben vom 19.07.2006 lehnte die Beklagte eine Invaliditätsleistung ab. Nach weiterer außergerichtlicher Korrespondenz holte die Beklagte eine unfallchirurgische Stellungnahme von Dr. C2 vom 06.10.2006 ein (Anlage B 8, Bl. 62 ff. d. A) und bestätigte schließlich mit Schreiben vom 17.11.2006 ihre Leistungsablehnung.

4

Der Kläger behauptet, er habe beim Aufsteigen auf das Fahrrad wegen eines Kartons auf dem Gepäckträger das rechte Bein sehr hoch schwingen müssen; dabei habe er das Gleichgewicht verloren und sei samt Fahrrad zur Seite gekippt und mit voller Wucht auf das linkes Knie gefallen. Nach seiner Erinnerung habe sich sein Knie leicht verdreht, bevor er auf dieses gestürzt sei. Das Knie schmerze auch weiterhin bei starker Belastung. Die Ausübung sportlicher Aktivitäten sei nicht möglich. Bei der Arbeit müsse der Kläger eine Bandage tragen. Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei dem geschilderten Vorgang um einen Unfall im Sinne der Ziff. 1.3, jedenfalls im Sinne der Ziff. 1.4 AUB 2000 handele. Die Unfallschilderung in der Unfallanzeige beruhe auf Sprachschwierigkeiten des Klägers; er sei sich nicht bewusst gewesen, dass jede spätere Ergänzung zu seinem Nachteil ausgelegt werde. Aufgrund der nicht unerheblichen Beeinträchtigung des linken Knies liege ein Invaliditätsgrad von 20% vor.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2006 sowie 381,64 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet ein bedingungsgemäßes Unfallereignis. Der Kläger habe eine plan- und willensgemäße Bewegung ausgeführt; ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liege nicht vor. Ferner sei auch nicht durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk verrenkt oder Muskeln, Sehnen Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen worden. Vielmehr habe eine Gesundheitsschädigung schon vor dem behaupteten Unfallereignis vorgelegen, so dass keine Kausalität gegeben sei. Aus den dokumentierten Erstbefunden und Aufzeichnungen bezüglich des Krankheitsverlaufs werde ein traumatisch bedingter Erstkörperschaden in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23.12.2005 nicht belegt. Der Kläger müsse sich zum Unfallhergang an seinen außergerichtlichen Äußerungen zum Unfallhergang festhalten lassen und könne nicht nach rechtlicher Sensibilisierung eine neue Hergangsschilderung präsentieren.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Nach den vorgerichtlichen Unfallschilderungen des Klägers liegt kein Unfall im Sinne der AUB 2000 vor. Der Kläger muss sich an seinen ursprünglichen Unfallschilderungen festhalten lassen.

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Der vom Kläger ursprünglich geschilderte Geschehensablauf stellt kein bedingungsgemäßes Unfallereignis dar. Der Kläger hat in der Schadenanzeige vom 08.02.2006 (Bl. 45 d. A.) erstmals das mögliche Schadensereignis gegenüber der Beklagten geschildert. Diese Schilderung hat er am 03.07.2006 gegenüber Dr. N (Bl. 47 f. d. A.) bestätigt und konkretisiert. In der Schilderung vom 08.02.2006 gab der Kläger an, dass er beim Aufsteigen auf das Fahrrad weggeknickt und gestürzt sei. In der Schilderung vom 03.07.2006 konkretisierte der Kläger seinen Bericht dahingehend, dass ihm plötzlich das linke Kniegelenk weggeknickt und er "wie ein Sack Kartoffeln" gestürzt sei. Aus beiden Schilderungen geht hervor, dass weder eine besondere Krafteinwirkung von außen noch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen vorlag. Vielmehr schildert der Kläger eine plan- und willensgemäße Bewegung. Bei einer solchen liegt jedoch kein plötzliches von außen wirkendes Ereignis im Sinne der Ziff. 1.3 AUB 2000 vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des eigenen Körpers liegen. Wenn jedoch beim Stehen auf einem Bein das Kniegelenk die Belastung nicht mehr trägt und wegknickt, handelt sich gerade um einen reinen körperinneren Vorgang.

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Ferner handelt es sich auch nicht um eine erhöhte Kraftanstrengung im Sinne der Ziff. 1.4 AUB 2000. Denn beim Aufsteigen auf ein Fahrrad fehlt es an einer erhöhten Kraftanstrengung, da es sich um eine gewöhnliche Alltagsbewegung handelt. Dies gilt auch für den vom Kläger behaupteten Umstand, dass er beim Aufsteigen mit dem rechten Bein einen auf dem Gepäckträger des Fahrrads befindlichen Karton überwinden musste. Denn auch eine derartige Bewegung erfordert keine erhöhte Kraftanstrengung im Sinne der Ziff. 1.4 AUB 2000.

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Demgegenüber trägt der Kläger nun vor, er habe beim Aufsteigen auf das Fahrrad und das Hochschwingen des rechten Beins über den Karton das Gleichgewicht verloren und sei samt Fahrrad zur Seite weggekippt und mit voller Wucht auf das Knie gefallen. Ob diese Schilderung den Anspruch des Klägers trägt, kann offen bleiben, da es allein auf die erste Unfallschilderung des Klägers ankommt. Der ersten Schilderung eines Versicherungsnehmers kommt entscheidende Bedeutung zu, weil er in dieser unbehelligt von rechtlichen Erwägungen am ehesten den Vorfall so berichtet, wie er sich tatsächlich zugetragen hat (vgl. LG Berlin r+s 1999, 336, 337; OLG Köln r+s 1991, 277, 278). Zwar kann der Versicherungsnehmer später darlegen, dass es sich anders verhalten habe, als in der ersten Meldung berichtet. Dann sind jedoch hohe Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit seiner neuen Behauptung zu stellen (LG Berlin, aaO). Vorliegend geht das Gericht von dem Aussagegehalt der vorgerichtlichen Unfallschilderungen aus, da der Kläger diese Schilderungen unbehelligt rechtlicher Erwägungen abgab. Hierfür spricht, dass der Kläger den ursprünglichen Vorgang nicht nur in seiner Unfallschilderung vom 08.02.2006, sondern auch bei seiner gutachterlichen Untersuchung am 03.07.2006 – und damit zu unterschiedlichen Zeiten gegenüber unterschiedlichen Erklärungsempfängern – sehr ähnlich schilderte. Diese Schilderungen belegen auf der einen Seite sehr anschaulich, dass keine äußerliche Einwirkung stattgefunden hat, sondern das Knie des Klägers der körpereigenen Belastung nicht mehr standhielt und er deshalb stürzte. Ferner deckt sich in beiden vorgenannten Unfallschilderungen der Umstand des Wegknickens und Stürzens, ohne dass von einem Sturz durch Gleichgewichtsverlust auch nur andeutungsweise die Rede ist. Das vom Gutachter Dr. N festgehaltene Zitat "wie ein Sack Kartoffel" belegt daneben, dass der Kläger entgegen seiner Behauptung der deutschen Sprache mächtig ist und er den Hergang nicht sprachlich ungenau schilderte. Denn wer einer Sprache nicht mächtig ist, benutzt keine umgangssprachlichen Redewendungen, um einen Unfall zu schildern. Überdies vermochte der Kläger gegenüber dem Gutachter auch seine Beschwerden im Einzelnen zu schildern (Seite 3 des Gutachtens vom 03.07.2006, Bl. 48 f. d.A.). Selbst bei Annahme sprachlichen Schwierigkeiten wäre nicht ersichtlich, wieso der Kläger bei zwei Unfallschilderungen zwar ein Wegknicken als Ursache des Sturzes angab, nicht aber einen Sturz wegen Gleichgewichtsverlust.

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Im Hinblick auf vorstehende Ausführungen bedarf es keiner Vernehmung des vom Kläger zum Unfallhergang benannten Zeugen C. Denn erkennbar kann der Zeuge nicht bekunden, ob der Sturz durch einen inneren Vorgang (Wegknicken) eintrat oder durch Gleichgewichtsverlust.

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Da es nach alldem an einem Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen fehlt, bedarf es keines Eingehens auf die Fragen, ob aufgrund des beigebrachten Privatgutachtens des Dr. N sowie der unfallchirurgischen Stellungnahme von Dr. C2 feststeht, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der geklagten Verletzung und dem behaupteten Unfall nicht besteht und ob in diesem Zusammenhang die Privatgutachten verwertbar sind, ohne dass es einer weiteren Beweisaufnahme bedarf (hierzu OLG Köln VersR 2005, 679; OLG Köln VersR 2001, 755, 756 unter Hinweis auf BGH NJW 1993, 2382, 2383).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert: 8.000,00 €