Klage der Haftpflichtversicherung wegen Brandschaden durch Schornsteininstallation abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Haftpflichtversicherung) fordert Ersatz für Brandschäden, die nach Installation eines Schornsteins durch die Beklagte entstanden sein sollen. Zentral ist die Frage, ob die Beklagte Pflichtverletzungen bei Montage und Freigabe zur Befeuerung begangen hat. Das Landgericht verneint eine Pflichtverletzung, weil weder eine sichere Unterschreitung der Mindestabstände noch ein schuldhaftes Ermöglichen der sofortigen Befeuerung festgestellt werden konnten. Entscheidend waren widersprüchliche Gutachten und die glaubhafte Zeugenaussage der Beklagtenseite.
Ausgang: Klage der Haftpflichtversicherung auf Ersatz gezahlter Brandschäden als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche der Haftpflichtversicherung aus § 86 VVG in Verbindung mit §§ 280, 634, 641 BGB setzen den Nachweis einer konkreten Pflichtverletzung und kausalen Schadensursache durch den Leistenden voraus.
Eine bloße Vermutung oder mögliche Deutung eines Sachverständigenberichts genügt nicht, um eine vertragliche Pflichtverletzung beim Einbau einer Abgasleitung zu begründen; das Gericht benötigt die Überzeugung von der Pflichtverletzung.
Bei divergierenden sachverständigen Bewertungen kommt es auf die würdige Gewichtung aller Beweismittel an; eindeutige Feststellungen sind erforderlich, um eine Haftung wegen unzureichender Abstände zu bejahen.
Ausführliche, konsistente und plausible Zeugenaussagen zur Art der Montage und Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände können die Behauptung mangelhafter Ausführung widerlegen.
Eine Haftung wegen Ermöglichung der sofortigen Inbetriebnahme setzt darlegungs- und beweispflichtig voraus, dass der Leistende von einem bestehenden Verbot durch den Schornsteinfeger wusste und dennoch die Nutzung freigegeben hat.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherung der Zeugin P., geb. H., welche zusammen mit Ehemann, dem Zeugen P., Eigentümerin des Einfamilienhauses E.-straße 2 in 00000 X. ist. Der Zeuge P. ist durch den Versicherungsvertrag der Zeugin P. mitversichert.
Das Haus der Zeugen P. war mit einer offenen Feuerstätte in Form eines Kamins ausgestattet. Aufgrund einer Mängelrüge des Bezirkschornsteinfegers, des Zeugen L., erfolgte die Stilllegung der Feuerstätte. Die Eheleute P. beauftragen sodann die Beklagte einen neuen Schornstein zu errichten.
Nach Durchführung der Arbeiten der Beklagten am 28.02.2018 kam es am 18.03.2018 gegen 17:45 Uhr zu einem Brandschaden in dem Haus der Zeugen P., wobei auch das Nachbarhaus der Eheleute R. schwer beschädigt wurde, nachdem die Befeuerung der Feuerstätte gegen 16:00 Uhr begonnen hatte. Eine Erstbefeuerung durch die Zeugen P. hatte bereits am 07.03.2018 stattgefunden.
Der Gebäudeversicherer der Eheleute R. ließ sodann eine Brandermittlung durchführen. Der hiermit beauftragte Sachverständige N. G. kam zu der Feststellung, dass der Brand im Bereich der Durchführung des Abgasschornsteins des Wohnhauses der Zeugen P. anstanden sei. Dort hätten die Abstände von Kaminrohr und brennbaren Material 3cm bis 5cm betragen. Die Klägerin zahlte insoweit am 05.06.202 170.000 Euro und am 28.04.2020 142.062,22 Euro zur Schadensregulierung an den Gebäudeversicherer der Eheleute R.. Des weiteren zahlte die Klägerin an die Hausratversicherung der Eheleute R. im Zuge eines Prozessvergleichs 73.827,37 Euro. Hinzu kamen 9.526,67 Euro Gerichtskosten.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die gesetzlich normierten Abstände zwischen Schornstein und brennbaren Material nicht eingehalten, wodurch es zu dem Brand gekommen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 312.062,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 170.000,00 Euro seit dem 05.06.2019 und aus 142.062,22 Euro seit dem 28.04.2020 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, weitere 83.354,04 Euro nebst Zinsen aus 73.827,37 Euro in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2022 sowie aus 9.526,67 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass die Abstände des Kaminrohres zur Kaminwand kausal für den Brand gewesen waren. Die Montage des Schornsteins sei ohne Kontakt zu angrenzenden Bauteilen mit ausreichenden Abständen durch die Öffnungen der Raumdecken geführt worden.
Sie ist der Ansicht, dass nach §8 Abs. 2 FeuVO NRW ein Abstand zwischen 2cm und 5cm zu brennbaren Material ausreichend, da dann keine höhere Temperatur als 85°C entstehe.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen F. vom 14.08.2020 aus dem Geschäftsführerin der Beklagten und dem Zeugen T. vor dem Amtsgericht Brühl geführten Strafverfahren – Az. 50 Ds – 92 Js 246/18 – 231/19 – betreffend den auch vorliegend streitgegenständlichen Brand (Bl. 49ff. GA), Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen I. (Bl. 120ff GA, Bl. 181ff GA) sowie durch Vernehmung der Zeugen P. sowie der Zeugen L. und T..
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§280 Abs. 1, 634, 641 BGB i.V.m. §86 VVG.
a)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass den Beklagten eine Pflichtverletzung bei der Installation des Kaminrohrs vorzuwerfen ist.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen I. ist bei der hier streitgegenständliche Anlage ein Abstand zwischen der Systemabgasanlage und brennbaren Baustoffen von min. 50mm einzuhalten. Einwendungen hiergegen sind nicht vorgebracht.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen G. (Anlage K1) wäre bei zentrierter Durchführung des Kaminrohrs durch die Öffnungen der Raumdecken ein Abstand zwischen 3cm und 5cm gegeben gewesen. Eine Unterschreitung der 5cm ergibt sich – darauf stellt auch der Sachverständige F. (Bl. 65 GA) ab – im Sinne einer sicheren Feststellung, daraus nicht.
Der Sachverständige G. zieht aus dem Umstand, dass er einen „bogenförmig gestalteten, lokalen Substanzverlust am linken Rand der Öffnung“ festgestellt hat, den Rückschluss („davon auszugehen“, „zu vermuten“), dass das Kaminrohr nicht mittig montiert gewesen ist und seitlich sogar angelegen hat. Dieser Rückschluss ist aber – wie sich auch aus dem Sachverständigengutachten F. („Andererseits kann aufgrund der Brandbilder nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, dass der Schornstein weniger als 5 cm Abstand zu brennbaren Baustoffen (erg.: hatte)“, Bl. 65 GA) – nicht zwingend, zumal letztlich die primäre Brandstelle – Bereich der Deckendurchführung des Abgasschornsteins – nicht ausschließt, dass externes Material in die Nähe des Kaminrohrs gelangt. Die bloße Vermutung reicht, auch wenn hier gewichtige Gründe für eine solche sprechen, jedoch nicht aus. Dass es sich bei einer zentrierten Montag um eine bloße theoretische Möglichkeit handelt, ist nicht erkennbar.
Der Zeuge T. hat zudem bei seiner Aussage detailliert die Art der Montage erläutern können, wobei er die Einhaltung von mindestens 5cm Abstand geschildert hat. Er konnte detailliert zum Leitungsweg sowie zur Befestigung des Kaminrohrs ausführen. Auch wenn beim ihm sicherlich eine Interessanlage bestanden hat, die eine Aussage zugunsten seiner Leistung bzw. zugunsten seiner Schwester als Geschäftsführerin der Beklagten begründen könnte, waren solche Tendenzen in seiner Aussage nicht erkennbar. Insbesondere hat er es erkennbar unterlassen – z.B. durch die Behauptung er habe gesehen wie seine Schwester nachgemessen hat – naheliegende günstigere Behauptungen zu tätigen, was angesichts des Umstandes, dass der Brand auch mit Blick auf das Strafverfahren vor dem Amtsgericht Brühl sicherlich dauerpräsent war, von besondere Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund war seine Aussage glaubhaft und der Zeuge selbst glaubwürdig.
b)
Darüber hinaus steht auch nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte insoweit eine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann, dass sie entgegen der Pflicht zur Freigabe durch den Bezirksschornsteinfeger die Möglichkeit einer sofortigen Befeuerung eröffnet hat. Zwar konnte sich die Zeugen P. nicht daran erinnern, dass Seitens der Zeugen L. und der Geschäftsführerin der Beklagten auf die Notwendigkeit der Freigabe durch den Zeugen L. hingewiesen worden ist. Vielmehr schildert sie, das dass der Zeuge T. und seine Schwester in den Kamin geleuchtet und dann gesagt hätten, dass sie „heute Abend den Kamin wieder stochen“ könnten. Dies schließt aber keinesfalls einen – von diesem so geschilderten – Hinweis des Zeugen L. auf das Erfordernis seiner Freigabe aus, aber auch nicht einen solchen der Beklagtenseite. Zum einen schildert der Zeuge T. diesen glaubhaft, wobei auch diesbezüglich keinen Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestehen. Zum andere ist dies mit der Aussage der Zeugin P. in Einklang zu bringen. Die Befeuerung „heute Abend“ macht nur Sinn, wenn ein Zuwarten bis dahin einen Grund – namentlich die Freigabe durch den Bezirksschornsteinfeger – hat. Anderenfalls wäre die Aussage, dass eine sofortige Befeuerung möglich ist, Sinn gemacht.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf §91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §709 S. 1, S. 2 ZPO.
Streitwert: bis 410.000 Euro