§ 522 Abs. 2 ZPO: Berufung zu Brandschaden nach Schornsteinmontage ohne Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die klagende Haftpflichtversicherung nahm die Schornsteinmontagefirma aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) wegen eines Brandschadens in Regress und legte gegen die Klageabweisung Berufung ein. Der Senat kündigt die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO an, weil Pflichtverletzung und Kausalität nicht bewiesen sind. Insbesondere ist eine Unterschreitung des nach § 8 FeuVO NRW maßgeblichen Mindestabstands von 5 cm nicht feststellbar; Gutachten tragen dies nicht sicher. Neuer Vortrag zu einer Pflicht aus der früheren Fassung der FeuVO NRW bleibt zudem mangels Kausalitätsdarlegung und wegen § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich.
Ausgang: Hinweisbeschluss: Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und setzt Stellungnahmefrist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Darlegungs- und Beweislast für Pflichtverletzung, Schaden und haftungsbegründende Kausalität trägt grundsätzlich der Anspruchsteller; bei vertraglichen Ansprüchen greift für das Verschulden die Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, während es bei deliktischen Ansprüchen vom Anspruchsteller zu beweisen ist.
Eine Beweiserleichterung zur Brandursächlichkeit kommt in Betracht, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung feststeht, die die Brandgefahr erhöht; dann kann der Ursachenzusammenhang im Eliminationsverfahren durch Ausschluss anderer ernsthaft in Betracht kommender Ursachen geführt werden.
Technische Spezifikationen bzw. Leistungserklärungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FeuVO NRW sind bei der Bestimmung einzuhaltender Mindestabstände einer Abgasanlage zu brennbaren Baustoffen maßgeblich.
Kann nach der Beweisaufnahme nicht sicher festgestellt werden, dass der maßgebliche Mindestabstand unterschritten wurde, geht das non liquet zu Lasten der beweispflichtigen Partei.
Neues Vorbringen in der Berufungsinstanz ist nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, wenn es ohne Hindernisse bereits erstinstanzlich hätte vorgetragen und unter Beweis gestellt werden können.
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 25. April 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 32 O 572/19 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
3. Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme bei einer förmlichen Entscheidung gemäß Nr. 1222 KV GKG wird vorsorglich hingewiesen.
Gründe
I.
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Auf die Klägerin als Haftpflichtversicherung gemäß § 86 VVG übergegangene Schadensersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmer aus §§ 280 Abs. 1, 634, 641 BGB oder §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 306ff StGB bestehen nicht. Nach dem Ergebnis der berufungsrechtlich nicht zu beanstandenden Beweisaufnahme des Landgerichts ist nicht feststellbar, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten für das Brandschadensereignis vom 18. März 2018 ursächlich war. Dies geht zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin, der mithin kein Anspruch auf Erstattung der von ihr regulierten Schäden in Höhe von EUR 312.062,22 und EUR 83.354,04 zuerkannt werden kann. Die hiergegen gerichteten Einwände der Berufung greifen nicht durch.
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei der Klägerin. Diese muss eine pflichtwidrige Handlung der Beklagten, den Eintritt eines Schadens sowie die Ursächlichkeit der Handlung für den Schaden beweisen. Bei der anschließenden Frage, ob diese Handlung schuldhaft erfolgte, ist zwischen den Anspruchsgrundlagen zu differenzieren: im Rahmen deliktischer Ansprüche trifft die Klägerin auch insoweit die Beweislast, während sie sich im Rahmen vertraglicher Ansprüche auf die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB berufen kann, hinsichtlich derer sodann die Beklagte den Entlastungsbeweis führen muss.
Eine Beweiserleichterung hinsichtlich der Brandursächlichkeit kommt allerdings dann in Betracht, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt werden kann, durch die die Brandgefahr erhöht worden ist. In diesem Fall kann die Klägerin den ihr obliegenden Beweis auch im Eliminationsverfahren führen, indem sie ohne direkten Beweis der Brandursächlichkeit der konkreten Pflichtverletzung nachweist, dass alle anderen denkbaren Schadensursachen auszuschließen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 – VII ZR 88/12, VersR 2014, 1023).
2. Im Streitfall fehlt es indes bereits an der grundlegenden Feststellung, dass die Beklagte überhaupt eine Pflichtverletzung begangen hat. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der Klägerin der Beweis für ihre Behauptung, die Beklagte habe bei der Montage des Schornsteins die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände zwischen diesem und brennbaren Materialien nicht eingehalten, nicht gelungen ist.
a) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings, dass die gesetzlichen Vorgaben zu einzuhaltenden Mindestabständen zwischen Abgasanlagen und brennbaren Baustoffen gemäß § 8 FeuVO NRW der Brandvermeidung dienen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften würde mithin eine Erhöhung der Brandgefahr begründen und die Klägerin hätte die Möglichkeit, im Eliminationsverfahren zu beweisen, dass sich diese erhöhte Brandgefahr im Brandschadensereignis verwirklicht hat.
b) Im Streitfall ist indes nicht feststellbar, dass die Beklagte die danach einzuhaltenden Mindestabstände bei der Montage des Schornsteins nicht beachtet hat.
aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die konkrete Abgasanlage ein Abstand von 5cm einzuhalten war. Die einzuhaltenden Abstände ergeben sich aus § 8 FeuVO NRW. Danach müssen Abgasanlagen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85°C und bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100°C auftreten können (§ 8 Abs. 1 FeuVO NRW). Diese Anforderungen gelten gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 FeuVO insbesondere dann als erfüllt, wenn die aufgrund von harmonisierten technischen Spezifikationen angegebenen Abstände eingehalten sind. Hierzu hat der gerichtlich beauftragte Sachverständige L. mit Ergänzungsgutachten vom 27. April 2022 ausgeführt, dass für das von der Beklagten verbaute Kaminsystem eine EG-Leistungserklärung vorliege, die eine harmonisierte technische Spezifikation im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 FeuVO NRW sei und aus der sich ein einzuhaltender Abstand zwischen der Systemgasanlage und brennbaren Baustoffen von 50mm ergebe.
Einwände gegen die gutachterlichen Ausführungen hat die Klägerin nicht erhoben. Sie hat weder die Behauptungen der Beklagten zu dem verbauten Kaminsystem, die Grundlage der ergänzenden gutachterlichen Ausführungen waren, bestritten, noch zu den gutachterlichen Bewertungen dieser Behauptungen Stellung genommen. Auch mit der Berufungsbegründung greift sie diese nicht konkret an. Sie macht insoweit nur geltend, das Landgericht hätte nicht einfach auf die Ausführungen des Sachverständigen L. abstellen dürfen, sondern eine eigene Entscheidung zu dem erforderlichen Sicherheitsabstand auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen treffen müssen, zumal die verschiedenen Sachverständigen unterschiedlich große Sicherheitsabstände angenommen hätten.
Das verfängt nicht. Der Umstand, dass die Sachverständigen X. und W. sowie zunächst auch der Sachverständige L. von größeren erforderlichen Abständen ausgegangen sind, beruht allein auf dem Umstand, dass den Sachverständigen im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausführungen das Vorliegen einer technischen Spezifikation im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FeuVO zu dem verbauten Kaminsystem nicht bekannt war und sie deshalb von den in § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FeuVO NRW normierten größeren Sicherheitsabständen ausgegangen sind. Damit besteht kein Widerspruch zwischen den Annahmen der einzelnen Sachverständigen. Auf der Grundlage des nunmehr zugrunde zu legenden unstreitigen Sachverhaltes zu dem verbauten Kaminsystem und dem Vorliegen einer diesbezüglichen EG-Bescheinigung ist von einem erforderlichen Mindestabstand von 5cm auszugehen.
bb) Dass die Beklagte diesen Mindestabstand nicht eingehalten hat, vermochte die Klägerin nicht zu beweisen.
Aus dem Gutachten des Sachverständigen X. ergibt sich, dass der Kamin durch einen Deckendurchbruch geführt worden ist, dessen Abmessungen etwa 35x37cm betrugen (Seite 9 des Gutachtens X. vom 03. Mai 2018, Bilder 112-115 zu diesem Gutachten). Das Kaminsystem hat nach den Ausführungen des Sachverständigen X. einen Durchmesser von insgesamt 25cm (S. 7 Gutachten X., Bilder 79-83; vgl. auch Gutachten W., S. 10). Bei einem zentrierten Einbau führt dies rechnerisch zur Einhaltung der Mindestabstände von 5 cm. Wie der Sachverständige bei unterstelltem zentrierten Einbau zu Abständen „zwischen 3 und 5 cm“ gelangt, erschließt sich nicht und lässt sich auch nicht anhand der von ihm in Bezug genommenen Lichtbilder (Bilder 105 – 110) sicher nachvollziehen. So kommt auch der im Strafverfahren gegen die Angestellten der Beklagten beauftragte Sachverständige W. in seinem Gutachten vom 14. August 2020 (dort Seite 16) zu dem Ergebnis: „Anderseits kann aufgrund der Brandbilder nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, dass der Schornstein weniger als 5cm Abstand zu brennbaren Baustoffen“. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts, dass dieser unvollständige Satz des Sachverständigen mit dem Wort „hatte“ zu ergänzen ist. Für die Auffassung der Klägerin, denkbar wäre auch, den Satz mit „in dem Innenraumbereich hatte, wohl aber einen geringeren Abstand von 5 cm bei der Deckendurchführung“ zu vervollständigen, ist nichts ersichtlich. Der Sachverständige führt ausdrücklich aus, dass der Abstand zwischen Schornsteinrohr und brennbaren Bauteilen weniger als 10cm betragen habe (Gutachten W. S. 15). In diesem Zusammenhang steht die Ausführung, dass sich ein Abstand von weniger als 5cm den Brandbildern nicht entnehmen lasse. Die gesamten Ausführungen des Sachverständigen befassen sich überdies allein mit den erforderlichen Abständen zu brennbaren Baustoffen. Für eine Differenzierung zwischen Innenraumbereich und Deckendurchführung bestand vor dem Hintergrund von § 8 FeuVO NRW erkennbar weder Veranlassung noch ist diese an irgendeiner Stelle der sachverständigen Ausführungen vorgenommen worden.
Die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen X., W. und L. ermöglichen auch im Übrigen nicht die hinreichend sichere Feststellung der Unterschreitung des Mindestabstandes von 5cm. Dass der Kamin nicht mittig verbaut worden ist, lässt sich diesen nicht sicher entnehmen. Der Sachverständige X. geht zwar aufgrund eines Substanzverlustes am linken Rand des Deckendurchbruchs davon aus, dass der Kamin dort angelegen habe, vermeidet aber eine Festlegung hierzu und formuliert im Konjunktiv („dürfte“; vgl. S. 9 des Gutachtens X., Lichtbild 110). Die übrigen Sachverständigen treffen hierzu keine eigenen Feststelllungen. Der Schluss scheint im Übrigen auch nicht zwingend, weil räumliche Veränderungen im Rahmen des Brandgeschehens und der anschließenden Löscharbeiten nicht auszuschließen sind.
Dass die Sachverständigen als brandursächlich eine Unterschreitung von Mindestabständen ansehen (vgl. Gutachten X., S. 9, 11; Gutachten W. S. 17), verhilft der Klägerin ebenfalls nicht zum Erfolg. Dabei ist zu beachten, dass diese Aussagen jeweils vor der rechtlich unzutreffenden (s.o.) Annahme erfolgen, es sei ein Mindestabstand von 20cm oder gar 40cm einzuhalten gewesen (vgl. Gutachten X., S. 10; Gutachten W., S. 14f, 16).
3. Soweit die Klägerin sich mit der Berufungsbegründung darauf stützt, dass ein Montagefehler der Beklagten auch darin zu sehen sei, dass diese entgegen der in § 8 Abs. 1 S. 2 FeuVO NW in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung normierten Verpflichtung,
„Zwischenräume in Decken- und Dachdurchführungen von Abgasanlagen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit verschlossen werden.“
unterlassen habe, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, verhilft auch dies der Berufung nicht zum Erfolg. Die Klägerin hat nicht behauptet und unter Beweis gestellt, dass dies ursächlich für das Brandschadensereignis war. Derartiges ergibt sich auch aus keinem der vorgelegten Gutachten. Hinzu kommt, dass eine derartige Verpflichtung in § 8 Abs. 1 FeuVO NRW in der seit dem 01. Januar 2019 geltenden Fassung nicht mehr vorgesehen ist, was die Kausalität grundsätzlich in Frage stellt. Näherer Vortrag hierzu fehlt. Er wäre im Übrigen in der Berufungsinstanz nicht mehr zu berücksichtigen, weil keine Gründe ersichtlich sind, die einem Vortrag und Beweisantritt bereits in erster Instanz entgegengestanden hätten (§ 531 Abs. 2 ZPO).
4. Soweit das Landgericht schließlich eine Verletzung einer Hinweispflicht zu dem Erfordernis einer vorherigen Abnahme des Kaminsystems durch den Bezirksschornsteinfeger nicht festzustellen vermochte, ist auch dies berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beweislast liegt auch insoweit bei der Klägerin. Es stehen sich die Aussagen der Versicherungsnehmerin und des Angestellten der Beklagten gegenüber, was zu einem non liquet führt. Umstände, aufgrund derer einer der Aussagen zwingend der Vorzug zu geben und die Beweiswürdigung des Landgerichts als fehlerhaft anzusehen ist, sind von der Berufung nicht dargetan und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Das Landgericht hat ein Eigeninteresse des Angestellten der Beklagten nicht verkannt, seine Aussage gleichwohl unter Begründung als glaubhaft angesehen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal nicht zu verkennen ist, dass auch die Versicherungsnehmerin ein Eigeninteresse haben kann, ein mögliches Fehlverhalten in Form einer Nutzung des Kamins ohne vorherige Freigabe durch den Bezirksschornsteinfeger mit einer unterbliebenen Aufklärung über dieses Erfordernis zu rechtfertigen.
II.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist. Nach Ablauf der Frist wird der Senat der Sache Fortgang geben. Auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen (Nr. 1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG).