Hüft-TEP: Keine fehlende Einwilligung und kein Behandlungsfehler bei zementfreier Implantation
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Implantation einer zementfreien Hüft-TEP Schmerzensgeld und Schadensersatz und berief sich u.a. auf fehlende Einwilligung sowie einen Operationsfehler. Das Gericht sah nicht als bewiesen an, dass der Kläger seine Zustimmung auf eine zementierte Prothese beschränkt hatte; er habe nur einen Wunsch geäußert. Ein Behandlungsfehler lag nach dem Sachverständigengutachten weder bei der Wahl des Verankerungsverfahrens noch bei der Kopf-/Schaftwahl vor; auch eine Lockerung sei intraoperativ nicht bestätigt worden. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Hüft-TEP-Operation mangels fehlender Einwilligung und Behandlungsfehler abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine fehlende Einwilligung in eine Operation ist nicht bewiesen, wenn der Patient lediglich den Wunsch nach einer bestimmten Ausführungsart äußert, ohne seine Zustimmung eindeutig auf diese Variante zu beschränken.
Ein bloßer Hinweis des Arztes, man werde die Entscheidung „bei der Operation“ treffen, begründet objektiv keine Zusage für eine bestimmte Operationsmethode.
Die Wahl zwischen zementierter und zementfreier Hüftendoprothese kann, sofern medizinisch vertretbar, der intraoperativen Entscheidung des Operateurs unterliegen; allein die Wahl des Verfahrens begründet keinen Behandlungsfehler.
Die Behauptung einer fehlerhaften Dimensionierung von Prothesenkomponenten erfordert einen nachvollziehbaren medizinischen Zusammenhang zwischen Komponentenauswahl und den geltend gemachten Beschwerden; fehlt es daran, ist ein Behandlungsfehler nicht feststellbar.
Von einer Prothesenlockerung kann nicht ausgegangen werden, wenn sich bei einer Revisionsoperation ein festsitzender Prothesenschaft zeigt.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 20.02.1931 geborene Kläger nimmt die Beklagte als Trägerin des Düsseldorfer O-Krankenhauses auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, aufgrund einer dort am 13.07.2006 durchgeführten Operation, in deren Rahmen ihm eine zementfreie Hüft-TEP implantiert wurde.
Aufgrund starker Schmerzen an der rechten Hüftseite wurde der Kläger, der bereits seinerzeit auf der linken Seite über eine künstliche Hüfte verfügte, nach einigen Voruntersuchungen im Haus der Beklagten am 12.07.2006 zur Operation zwecks Einsetzens einer künstlichen Hüfte auf der rechten Seite einbestellt. Es fand sodann am selben Tag ein Aufklärungsgespräch durch Herrn Dr. E2 statt und der Kläger unterzeichnete einen entsprechenden Aufklärungsbogen (Bl. 85 ff. d. A.), in dem handschriftlich u. a. festgehalten wurde, dass über die möglichen Komplikationen „Lockerung“ und „Beinlängendifferenz“ aufgeklärt wurde. Die Operation wurde am 13.07.2006 durchgeführt. Dabei wurde dem Kläger eine zementfreie Hüft-TEP implantiert. Vor seiner Entlassung wurde der Kläger im Haus der Beklagten am 26.07.2006 noch einmal geröntgt, wobei ein regelrechter Sitz der Hüftendoprothese rechts ohne Lockerungszeichen festgestellt wurde.
Noch am Tag der Klinikentlassung begab sich der Kläger zur Reha in die augusta Klinik nach C, wo er bis zum 16.08.2006 behandelt wurde.
Wegen anhaltender Beschwerden stellte sich der Kläger am 21.11.2006 im D-Krankenhaus in Wuppertal vor, wo unter dem Verdacht der Lockerung des rechten Prothesenschaftes der Schaftwechsel nach Punktion des Hüftgelenks empfohlen wurde. Die entsprechende Revisions-Operation wurde sodann am 30.01.2007 in Wupptertal durchgeführt. Während dieser Operation versuchte man, die Prothese insgesamt auszutauschen, was jedoch wegen des vollständigen Einwachsens des Schaftes nicht möglich war, so dass lediglich ein Austausch des Prothesenkopfes (Wechsel auf einen längeren Aufsteckkopf) stattfand, wodurch sich die Beschwerden des Klägers im Bereich seines rechten Beines jedoch nicht grundlegend besserten. Die Entlassung erfolgte am 13.02.2007.
Der Kläger behauptet, er habe die behandelnden Ärzte anlässlich eines Besprechungstermins noch vor seiner streitgegenständlichen stationären Aufnahme darauf hingewiesen, dass er wegen der bereits linksseitig vorhandenen Hüftprothese „kein linkes Standbein“ habe, so dass zwecks Erreichung einer höheren Stabilität die neue Hüftprothese auf der rechten Seite einzementiert werden solle. Es fehle daher seiner Meinung nach für die durchgeführte Implantation einer zementfreien Prothese an einer wirksamen Einwilligung seinerseits.
Darüber hinaus behauptet der Kläger, dass seine Behandlung im Haus der Beklagten auch fehlerhaft gewesen sei, weil man einen zu kleinen Hüftkopf verwendet habe, wodurch es bei ihm zu einer fortwährenden „Schieflage“ gekommen sei, die zu einer Verengung des Spinalkanals und hiermit verbunden zu fortwährenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen geführt habe. Bereits während seiner postoperativen Reha in C habe er Schwierigkeiten beim Gehen und auch Schmerzen gehabt.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde ein Teilschmerzensgeld in einer Größenordnung von mindestens 20.000 € zu. Zudem erhebt er verschiedene Schadenesersatz- und Feststellungsansprüche gegen die Beklagte. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Seite 13 ff. der Klageschrift verwiesen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Teilschmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm noch entstehen werden aus der fehlerhaften Behandlung im O-Krankenhaus (Z-Straße, Düsseldorf) in der Zeit vom 12.07.2006 bis zum 26.07.2006;
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständigen Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 30.09.2009 in Höhe von 19.170 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab dem 01.10.2009 eine 3 Monate im Voraus fällige Haushaltsführungsschadensrente in Höhe von 1.642,50 € je Kalendervierteljahr zu zahlen;
5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen;
6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus der fehlerhaften Behandlung im O-Krankenhaus in Düsseldorf in der Zeit vom 12.06.2006 bis zum 26.07.2006 entstanden sind und / oder noch entstehen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, eine Anweisung des Klägers an die behandelnden Ärzte, die Hüfte einzuzementieren, habe es nicht gegeben, weshalb auch das entsprechende Kästchen auf S. 1 des Aufklärungsbogens nicht angekreuzt worden sei. Der Kläger sei vielmehr im Rahmen des Aufklärungsgesprächs auch über den Einsatz einer zementfreien Endoprothese aufgeklärt worden, wie sich schon daraus ergebe, dass der aufklärende Arzt Dr. E2 die Abb. 3 [zementfreie Hüft-TEP] auf S. 2 des Aufklärungsbogens umkreist habe.
Intraoperativ habe sich keine Veranlassung dazu ergeben, das Implantat zu zementieren, weil der Knochen ausreichend stabil zur Aufnahme einer zementfreien Pfanne gewesen sei. Durch die Implantation einer zementierten Hüfte erreiche man im Übrigen auch nicht etwa eine höhere Stabilität. Die Prothesengröße (Schaft) sei richtig gewählt worden.
Die im Nachhinein aufgetretenen Beschwerden des Klägers würden sich zum einen als schicksalhafter Verlauf der Erkrankung darstellen, seien zum anderen aber auch auf die beim Kläger als Vorerkrankung vorhandene skoliotische Fehlstellung seiner Wirbelsäule zurückzuführen sowie einer altersbedingten Degeneration geschuldet. Im Übrigen wären dieselben Beschwerden auch eingetreten, wenn die Prothese – medizinisch nicht angezeigt – zementiert worden wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.05.2010 (Bl. 150 ff. d. A.) sowie Beschluss vom 12.10.2010 (Bl. 184 f. d. A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. X2 vom 08.10.2010 (Bl. 163 ff. d. A.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 17.05.2011 (Bl. 206 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Dem Kläger stehen die von ihm geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer feststeht, dass die streitgegenständliche Operation in ihrer konkreten Form nicht etwa ohne Einwilligung des Klägers erfolgte und auch kein Behandlungsfehler vorliegt.
1.
Nach Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen K3 (seine Ehefrau) und K2 (seine Tochter) sowie der perönlichen Anhörung des Klägers in der letzten mündlichen Verhandlung, ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger vor der streitgegenständlichen Operation gegenüber den behandelnden Ärzten unmissverständlich um Ausdruck gebracht hat, nur mit einer zementierten Hüft-TEP einverstanden zu sein und für die Implantation einer zementfreie Hüftprothese keine Einwilligung erteile.
So konnte die Zeugin K3 nur bekunden, dass der Kläger anlässlich eines Gesprächs im Vorfeld seiner stationären Aufnahme, bei dem zwei Ärzte zugegen gewesen seien, wovon jedoch nur der eine mit ihnen gesprochen habe, den „Wunsch“ gehäußert habe, er wolle eine einzementierte Hürftprothese habe, weil er kein Standbein habe, woraufhin der gesprächsführende Arzt ihm entgegnet habe: „Das werden wir sehen.“
In ähnlicher Weise äußerte sich die Zeugin K2 über das in Rede stehende Gespräch. So bekundete sie namentlich, das ihr Vater dem Arzt gesagt habe, er „hätte gerne“ ein zementiertes Hüftgelenk, weil er kein Standbein habe, woraufhin der Arzt ihm entgegnet habe: „Mal sehen“ und „wir gucken mal bei der OP.“
Sogar der Kläger selbst hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 17.05.2011 erklärt, dem Arzt damals nur gesagt zu haben, dass er gerne eine zementierte Prothese hätte, da er kein Standbein habe, woraufhin der Arzt ihm sinngemäß gesagt habe: „Dann sehen wir mal.“ Jedenfalls habe der Arzt nicht Ja oder Nein gesagt, so dass er fest davon ausgegangen sei, eine festzementierte Prothese zu erhalten.
Diese vom Kläger insoweit gezogene Schlussfolgerung ist unter Berücksichtigung des Gesprächverlaufs – wie ihn sowohl die beiden Zeuginnen als auch der Kläger selbst dargestellt haben – objektiv nicht nachvollziehbar. Denn der vom Kläger lediglich in Form einer Bitte geäußerte Wunsch nach einer festzementierten Prothese konnte von ärztlicher Seite objektiv nicht so verstanden werden, dass der Kläger ansonsten seine Einwilligung zur Operation nicht erteilt. Ebensowenig konnte der Kläger aufgrund der Reaktion des gesprächsführenden Arztes, dass man im Rahmen der Operation dann mal sehen werde, objektiv nicht von einer definitiven Zusage in Bezug auf ein Festzementieren der Prothese ausgehen. Es mag zwar sein, dass der Kläger subjektiv eine andere Vorstellung hatte, er hat diese jedoch objektiv nicht nach außen vermittelt bekommen bzw. sie stimmt nicht mit den objektiven Äußerungen des behandelnden Arztes überein.
2.
Nach den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X2 in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.10.2010, gegen das der Kläger keinerlei Einwendungen erhoben hat und dem sich die Kammer vollinhaltlich anschließt, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass den Ärzten im Rahmen der streitgegenständlilchen Operation im Haus der Beklagten kein Behandlungsfehler unterlaufen ist.
a)
Hinsichtlich der Wahl des Verankerungsverfahrens (mit oder ohne Zement) führt der Sachverständige aus, dass weder das eine noch das andere Verfahren eine Garantie dafür sei, dass peri- oder postoperativ keine Komplikationen auftreten. Denn sowohl ein zementiertes als auch ein zementfreies Vorgehen hätten für das Verfahren typische und auch teilweise unterschiedliche Komplikationen. Da die Komplikationen jedoch insgesamt vergleichbar seien (mehrere Studien würden allerdings eine erhöhte Revisionsnotwendigkeit von zementierten Schäften im Vergleich zu zementfreien Schäften zeigen), würden sich daraus keine wesentlichen Aspekte für die Entscheidung Pro oder Contra zementfreie Prothese ableiten lassen. Es obliege daher vielmehr der intraoperativen Entscheidung des Operateurs, ob dieser ein zementiertes oder zementfreies Verfahren wählt. Vorliegend habe der Operateur im Operationsbericht festgehalten, dass ihm die Schaftspongiosa ausreichend stabil und vital erscheine, weshalb er sich für eine zementfreie Schaftimplantation entschieden habe. Damit habe er hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er die evtl. vorhandenen Grenzen eines zementfreien Implantates vor Implantation geprüft hat, so dass ein Behandlungsfehler insoweit nicht zu erkennen sei.
b)
Auch in Bezug auf die Frage, ob dem Kläger evtl. ein zu klein dimensionierter Hüftkopf implantiert worden sein könnte, kommt der Sachverständige mit nachvollziehbaren Argumenten zu dem Ergebnis, dass kein Behandlungsfehler vorliegt.
Insofern führt er zum einen aus, dass die vom Kläger geklagten Beschwerden nicht auf einem evtl. zu kleinen Kopfdurchmesser des Hüftkopfes beruhen können, da es postoperativ nicht zu einer Hüftgelenksluxation gekommen ist.
Zum anderen führt der Sachverständige aus, dass hinsichtlich der Frage, ob evtl. ein längerer Schaftkopf hätte verwendet werden müssen, Folgendes zu beachten sei: Präoperativ sei eine Verlängerung des rechten Beines des Klägers von 3 cm festzustellen gewesen, postoperativ von 2,5 cm, d. h. durch den Einbau der TEP habe eine leichte Verkürzung von 0,5 cm erreicht werden können. Die Verwendung eines längeren Kopfes hätte die Differenz zur Gegenseite nur noch vergrößert. Das Sintern des Schaftes – bei der klinischen Untersuchung des Klägers im St. Josef Krankenhaus in Wuppertal am 21.11.2006 sei das rechte Bein 1,5-2 cm kürzer gewesen – habe man nicht vorhersehen können, so dass die Verwendung eines längeren Schaftes zum Zeitpunkt der Primärimplantation nicht indiziert gewesen sei.
c)
Schließlich kommt der Sachverständige noch zu dem Ergebnis, dass eine Lockerung der Prothese eindeutig nicht vorgelegen habe, da sich bei der Revisions-Operation am 30.01.2007 intraoperativ ein festsitzender Schaft gezeigt habe.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 77.050,-- €