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Oberlandesgericht Köln·5 U 146/11·17.01.2012

Berufung wegen angeblich fehlender Operationseinwilligung bei Hüft-TEP zurückgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte fehlende Einwilligung und behauptete eigenmächtiges Vorgehen bei Einsetzen einer Hüfttotalendoprothese. Das Landgericht hatte die Klage nach Gutachten und Zeugenvernehmung abgewiesen; die Berufung beschränkte sich auf das Einwilligungsargument. Das OLG wies die Berufung als offensichtlich erfolglos nach §522 Abs.2 ZPO zurück; eine mündliche Verhandlung war nicht geboten.

Ausgang: Berufung des Klägers wegen fehlender wirksamer Operationseinwilligung als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

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Der Vorwurf, eine Operation sei ohne wirksame Einwilligung erfolgt, erfordert, dass der Patient substantiiert darlegt, er habe vor dem Eingriff klar und unmissverständlich nur einer bestimmten Behandlungsmethode zugestimmt.

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Zur Feststellung eines Behandlungsfehlers sind fachärztliche Gutachten sowie gegebenenfalls Zeugenvernehmungen entscheidungserhebliche Beweismittel; das Gericht darf sich an das Ergebnis der Beweisaufnahme halten.

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Prozessuale Kosten- und Vollstreckungsfolgen richten sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften; bei Zurückweisung der Berufung sind dem Unterlieger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und die Entscheidung kann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sein.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 370/09

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juni 2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 370/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags Höhe leistet.

Gründe

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I.

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Dem am 20.2.1931 geborenen Kläger wurde im Jahr 1992 eine Hüfttotalendoprothese links eingesetzt. In den Jahren 1995, 1997 und 2001 wurden Revisionsoperationen erforderlich. Am 13.7.2006 implantierten die operierenden Ärzte im Krankenhaus der Beklagten eine zementfreie Hüfttotalendoprothese rechts. Der Kläger, der sich am 30.1.2007 einem Revisionseingriff auf der rechten Seite unterzog und der unter anderem andauernde Schmerzen im rechten Bein und im Rücken auf die Operation zurückführt, hat die Beklagte wegen eines angeblich behandlungsfehlerhaften und eigenmächtigen Vorgehens auf Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch genommen. Insbesondere hat er geltend gemacht, dass er auf einem Einzementieren der Hüftprothese bestanden habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der genauen Fassung der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

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Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. X. (Bl. 163 ff. d.A.), Vernehmung der Zeuginnen N. K. und V. K. sowie Anhörung des Klägers (Bl. 206 ff. d.A.) abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Operation weder ohne Einwilligung des Klägers erfolgt noch liege ein Behandlungsfehler vor. Der Kläger habe vor der Operation gegenüber den behandelnden Ärzten nicht klar zum Ausdruck gebracht, nur mit einer zementierten Hüftprothese einverstanden zu sein.

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Mit der Berufung, die ausschließlich auf das Fehlen einer wirksamen Operationseinwilligung gestützt ist, verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen zu dem nach seiner Auffassung eigenmächtigen Vorgehen der handelnden Ärzte.

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II.

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Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

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Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 19.12.2011 verwiesen, zu dem der Kläger nicht Stellung genommen hat. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 77.050 €