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Landgericht Köln·3 O 334/18·04.05.2020

Feststellung nach §278 Abs.6 ZPO: Vergleich über 7.600 € und Kostenaufteilung

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln stellte gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass die Parteien durch übereinstimmende schriftliche Vergleichsvorschläge einen Vergleich geschlossen haben. Danach zahlt die Beklagte 7.600 € und sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Behandlung sind abgegolten. Gerichtlich wurden zudem Streitwert (30.000 €) und Kostenverteilung (74,7 % Klägerin / 25,3 % Beklagte) geregelt.

Ausgang: Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO, dass ein schriftlicher Vergleich über 7.600 € zustande gekommen ist; Regelung von Abgeltung und Kostenverteilung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vergleich kann nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt werden, wenn die Parteien übereinstimmende schriftliche Vergleichsvorschläge vorlegen.

2

Die Feststellung eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO begründet Verbindlichkeit für die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen und sonstigen Vergleichsfolgen.

3

Das Gericht kann im Feststellungsbeschluss zugleich den Streitwert sowie die Verteilung der Verfahrenskosten für Rechtsstreit und Vergleich bestimmen.

4

Eine umfassende Abgeltungsklausel, die bekannte und unbekannte Ansprüche im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Behandlung erfasst, kann Inhalt eines wirksamen Vergleichs sein, soweit keine zwingenden gesetzlichen Verbote entgegenstehen.

Zitiert von (3)

3 neutral

Relevante Normen
§ 278 Abs. 6 ZPO

Tenor

wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet haben, die klägerische Partei im Schriftsatz vom 25.03.2020 und die beklagte Partei im Schriftsatz vom 05.03.2020, so dass folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

1) Die Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 7.600 €.

2) Mit der Zahlung zu Ziffer 1) sind sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte und alle ärztlichen und zahnärztlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen zahnärztlichen Behandlung endgültig abgegolten und erledigt, seien diese bekannt oder nicht, vergangen, gegenwärtig oder zukünftig, materiell oder immateriell, vom Vorstellungsvermögen der Parteien umfasst oder nicht.

3) Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs einschließlich des selbstständigen Beweisverfahrens tragen die Klägerin zu 74,7 % und die Beklagte zu 25,3 %.

Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 30.000,00 EUR festgesetzt.

Köln, 05.05.2020  3. Zivilkammer