Streitwertfestsetzung: Auskunftsanspruch nach Art.15 DS‑GVO hinzuzurechnen (bis 35.000 €)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die vom Landgericht festgesetzte Streitwertbemessung. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und setzte den Wert des Rechtsstreits und des Vergleichs auf bis zu 35.000 € fest. Es stellte fest, dass ein nach Klageerweiterung gestellter Auskunftsanspruch nach Art.15 DS‑GVO einen eigenen wirtschaftlichen Wert (bis zu 5.000 €) begründet und nicht wirtschaftlich identisch mit Schmerzensgeld‑ und Feststellungsanträgen ist. Die Kostenentscheidung folgt § 68 Abs. 3 GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wurde stattgegeben; Wert auf bis zu 35.000 € festgesetzt, Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erteilung von Informationen nach Art. 15 DS‑GVO ist bei der Streitwertfestsetzung mit einem eigenen wirtschaftlichen Wert zu berücksichtigen; eine pauschale Bewertung kann je nach Fall gerechtfertigt sein.
Die wirtschaftliche Identität von Auskunftsanspruch und materiell‑rechtlichen Ersatzansprüchen liegt nicht allein darin, dass die Auskunft der Durchsetzung von Ersatzansprüchen dienen kann.
Bei der Prüfung wirtschaftlicher Identität ist der Zweck von Art.15 DS‑GVO zu berücksichtigen; der Auskunftsanspruch dient primär der Wahrnehmung weiterer Datenschutzrechte (Art.16–18 DS‑GVO).
Kosten‑ und Gebührenentscheidungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG; eine Abänderung des Streitwerts beeinflusst die Kostenfestsetzung (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 334/18
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.5.2020 wird die im Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5.5.2020 - 3 O 334/18 - getroffene Streitwertfestsetzung abgeändert.
Der Wert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet.
Zum Wert des Schmerzensgeldantrags und des Feststellungsantrags von insgesamt 30.000 € tritt ein Wert des mit der Klageerweiterung angekündigten Antrags auf Erteilung einer Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO von bis zu 5.000 € hinzu.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nicht von einer wirtschaftlichen Identität der Anträge ausgegangen werden, welche der ansonsten gemäß § 5 ZPO gebotenen Zusammenrechnung ihrer Werte entgegensteht. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin den Antrag auf Erteilung einer Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO nach der Begründung der Klageerweiterung gestellt hat, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zahnärztlichen Behandlungsdokumentation der Beklagten zu überprüfen und auf diese Weise die Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche zu fördern. Denn nach dem Zweck der Vorschrift, der bei der Prüfung der Frage einer wirtschaftlichen Identität nicht unberücksichtigt bleiben kann, dient die Erteilung der Datenauskunft in erster Linie dazu, die Wahrnehmung der weiteren Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung zu ermöglichen, insbesondere der Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung aus Art. 16 bis 18 DS-GVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3.9.2019 – 20 W 10/18, iuris Rdn. 5, abgedruckt in MDR 2019, 1403 f.).
Es kann dahinstehen, ob der Wert der Datenauskunftsklage gemäß Art. 15 DS-GVO stets pauschal auf 5.000 € festzusetzen oder das Interesse der Klägerin an der begehrten Information im vorliegenden Fall geringer zu bewerten ist. In beiden Fällen liegt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens in der Gebührenstufe bis 35.000 €.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.