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Landgericht Köln·3 O 177/22·05.11.2024

Zahnärztliche Brückenversorgung: Klage mangels Behandlungsfehler abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte wegen behaupteter zahnärztlicher Behandlungsfehler (Brückenversorgung 35–37) Schmerzensgeld, Schadensersatz, Feststellung künftiger Ersatzpflicht sowie Zahlung an seinen Rechtsschutzversicherer. Streitpunkt waren u.a. Okklusionseinstellung, Einschleifen, unterlassene Endodontie/Befunderhebung und definitives Eingliedern trotz Gingivitis. Nach sachverständiger Begutachtung konnte ein Behandlungsfehler und eine behandlungsbedingte Pulpitis/Schadenskausalität nicht festgestellt werden. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen; eine Vernehmung des Nebenbehandlers als sachverständiger Zeuge hielt das Gericht nicht für veranlasst.

Ausgang: Schmerzensgeld-, Schadensersatz- und Feststellungsanträge wegen behaupteter zahnärztlicher Behandlungsfehler abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus zahnärztlicher Behandlung setzen den Nachweis eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für den geltend gemachten Schaden voraus.

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Kann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger aufgrund Untersuchung und Dokumentationsauswertung einen Behandlungsfehler nicht feststellen, geht die verbleibende Unaufklärbarkeit zulasten der beweisbelasteten Partei.

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Die Beurteilung medizinischer Behandlungsmaßnahmen und Befunde ist grundsätzlich dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbehalten; die Vernehmung eines (Neben-)Behandlers als sachverständiger Zeuge kommt nur ausnahmsweise zur Feststellung nicht mehr anderweitig klärbarer Tatsachenbefunde in Betracht.

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Ergeben sich die maßgeblichen Befunde bereits aus der Behandlungsdokumentation und sind durch eine Zeugenvernehmung keine zusätzlichen Tatsachen zu erwarten, ist eine Vernehmung eines Nebenbehandlers nicht veranlasst.

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Lehnt der Patient eine als angezeigt angesehene Therapie (hier: Schienentherapie) ab, kann daraus ohne weitere Anhaltspunkte kein Behandlungsfehler des Behandlers hergeleitet werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht aufgrund behaupteter zahnärztlicher Behandlungsfehler in Anspruch.

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Die Beklagte behandelte den Kläger ab dem 12.04.2019 zahnärztlich, insbesondere plante sie eine Überbrückung der Zähne 35 bis 37, ließ entsprechenden Zahnersatz anfertigen und gliederte dem Beklagten diesen am 26.06.2019 ein. In der Folgezeit schlug die Beklagte dem Kläger, der über Beschwerden klagte, eine Schienentherapie vor – die der Kläger jedoch ablehnte – und verschrieb dem Kläger physiotherapeutische Behandlungen. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten und schließlich am 16.12.2019 zum Abbruch der Behandlung. Der Kläger ließ sich anderenorts weiterbehandeln.

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Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.03.2022 (Bl. 33 GA) forderte der Kläger die Beklagte zur Übersendung ihrer Behandlungsunterlagen auf.

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Nachdem die Beklagte keine Zahlungen an den Kläger geleistet hat, verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 3.000,00 EUR, auf Zahlung von Schadensersatz gemäß der Aufstellung Bl. 13 GA sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für künftige Schäden nebst Ansprüchen auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an den Rechtsschutzversicherer des Klägers gemäß der Berechnung Bl. 39 GA – insoweit im Wege gewillkürter Prozessstandschaft – nunmehr klageweise weiter.

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Der Kläger behauptet, der Beklagten seien Behandlungsfehler vorzuwerfen. Insbesondere habe die Beklagte bei ihm die Okklusion fehlerhaft eingestellt. Auch habe sie fehlerhaft Einschleifmaßnahmen an der eingesetzten Brücke vorgenommen. Weiter habe sie fehlerhaft eine gebotene endodontische Behandlung unterlassen. Ferner habe sie die Brücke trotz einer bestehenden Gingivitis fehlerhaft definitiv eingegliedert, statt zunächst die Gingivitis zu behandeln. Auch seien der Beklagten Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. Insbesondere habe die Beklagte eine weitere Bildgebung zum Ausschluss einer Pulpitis unterlassen.

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Behandlungsfehlerbedingt sei es bei dem Kläger zu

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einer irreversiblen Pulpitis,

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Schmerzen beim Aufbiss auf die Brücke für sieben Monate,

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Beschwerden im Bereich einer Überkronung,

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teilweise nicht auszuhaltenden Schmerzen beim Kauen für sieben Monate,

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einem freiliegenden Zahnhals an Zahn 36 mit entsprechender Kälteempfindlichkeit,

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einer apikalen Parodontitis an Zahn 35,

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dem Erfordernis einer endodontischen Behandlung des Zahns 37,

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dem Erfordernis einer Neuanfertigung der Brückenkonstruktion,

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dem Erfordernis einer Einnahme von Schmerzmitteln für den Zeitraum von sieben Monaten mit daraus resultierenden Magenschmerzen,

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der Notwendigkeit physiotherapeutischer Behandlungen wie auf Bl. 31 GA aufgeführt sowie

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einer fehlenden Erhaltungswürdigkeit des Zahns 37 mit dem Erfordernis umfassender zahnprothetischer Neuversorgung

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gekommen.

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Der Kläger beantragt mit seiner der Beklagten am 28.11.2022 zugestellten Klage sinngemäß,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn 738,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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3.       festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm jedweden zukünftigen materiellen Schaden aus der streitgegenständlichen Behandlung sowie solche zukünftigen immateriellen Schäden, die aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes folgen würden und die auf der streitgegenständlichen Behandlung der Beklagten beruhen würden, zu ersetzen, soweit solche Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder sonstige berechtigte Dritte übergegangen seien oder übergehen würden;

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4.       die Beklagte zu verurteilen, an seinen Rechtsschutzversicherer, die E.-K.-Rechtsschutzversicherung AG, zu Schaden-Nr. N01 einen Betrag in Höhe von 499,32 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte stellt Behandlungsfehler und hierauf beruhende negative gesundheitliche oder finanzielle Folgen beim Kläger in Abrede.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 29.05.2024 (Bl. 442 GA) Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis gemäß vorterminlichem Beweisbeschluss vom 13.01.2023 (Bl. 97 GA) erhoben. Ferner hat das Gericht die Parteien zum Hergang der streitgegenständlichen Behandlung persönlich angehört; auch hat das Gericht den Sachverständigen Dr. T. mündlich zu seinem schriftlichen Gutachten angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Inhalts der Parteianhörung wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 29.05.2024 (Bl. 442 GA) sowie auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. T. vom 27.05.2023 (Bl. 193 GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die klageweise begehrten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, da es an einem Behandlungsfehler der Beklagten fehlt.

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Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis eines Behandlungsfehlers des Beklagten nicht geführt. Der Sachverständige Dr. T., der als langjährig in der Erstattung von Gerichtsgutachten erfahrener Oberarzt der Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik, Propädeutik und Werkstoffwissenschaften des Universitätsklinikums Q. für die Erstattung von Gutachten der vorgelegten Art in besonderem Maße qualifiziert ist, hat nach eigener körperlicher Untersuchung des Klägers und eingehender Auswertung der Behandlungsunterlagen einen Behandlungsfehler der Beklagten nicht feststellen können. Zunächst hat er nachvollziehbar ausgeführt, er könne keine Feststellungen dazu treffen, ob die dem Kläger seinerzeit eingegliederte Brücke zu hoch gewesen sei. Die Feststellungen im Kassengutachten seien nur unkonkret und sehr vage, der Nebenbehandler Dr. F. habe zuvor demgegenüber dokumentiert, nach dem durch ihn erfolgten Einschleifen habe gleichmäßiger Kontakt bestanden. Zwar könne es sein, dass die Situation bei der Untersuchung durch den Kassengutachter eine andere als bei der Untersuchung durch Herrn Dr. F. gewesen sei. Grund hierfür könne eine unterschiedliche muskuläre Anspannung gewesen sein. Verlässliche Feststellungen zur Okklusion könne man aber letztlich ohnehin erst treffen, nachdem sich die Muskultur nach Durchführung einer Schienentherapie entspannt habe. Zumindest offensichtliche Okklusionsfehler hätte Herr Dr. F. – so der Sachverständige – aber dokumentiert. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an. Auch vermochte der Sachverständige keine Feststellungen dazu zu treffen, dass die Beklagte fehlerhaft zu viel oder zu wenig vom Zahnersatz abgeschliffen hätte oder dass sie fehlerhaft eine erforderliche endodontische Behandlung unterlassen hätte. Auch die Durchführung der Physiotherapie war nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht fehlerhaft. Mit Blick auf diese Ausführungen des Sachverständigen kann das Gericht die zwischen den Parteien streitige Frage, ob und ggf. wann die Beklagte dem Kläger vor dem Abbruch der Behandlung nicht nur – vergeblich – eine Schienentherapie und weitere Physiotherapie, sondern auch weitere Einschleifmaßnahmen angeboten hat oder nicht, offenlassen. Anhaltspunkte für ein Vorliegen oder eine – behandlungsfehlerbedingte – Verursachung einer Pulpitis während des Behandlungszeitraums bei der Beklagten vermochte der Sachverständige nicht zu finden. Eine Gingivitis habe zwar am 02.07.2019 vorgelegen, diese sei aber ausweislich der Behandlungsunterlagen – gegenüber deren inhaltlicher Richtigkeit insoweit keine Bedenken bestehen – mittels Mundschleimhautbehandlung behandelt worden. Auch habe die Beklagte nicht zu invasiv präpariert. Schließlich habe die Beklagte auch keine erforderliche Befunderhebung – insbesondere mit Blick auf eine Pulpitis – unterlassen. Die seinerzeit angezeigte Behandlung – in Gestalt einer Schienentherapie – habe der Kläger verweigert. Allenfalls hätte man dem Kläger nochmals Physiotherapie verschreiben können, was der Kläger aber ebenfalls abgelehnt habe. Hierauf habe die Beklagte nicht mittels eines therapeutischen Hinweises reagieren und dem Kläger die Konsequenzen seiner Verweigerungshaltung darstellen müssen. Denn dass im Falle eines Zuwartens die Beschwerden unverändert bleiben würden, sei ja sowieso klar. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an. Auch der Sachverständige hätte nach seinen Ausführungen in der betreffenden Situation keine andere Lösung gefunden als den Kläger – wie es die Beklagte vergeblich versucht hat – zum Tragen einer Schiene zu überreden.

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Eine Befragung des Nebenbehandlers Dr. F. zum genauen Zustand des Zahnersatzes vor der Neuversorgung ist nicht veranlasst, da der Nebenbehandler lediglich seine Bewertung der von ihm vorgefundenen bzw. erhobenen Befunde und seine Einschätzung in Bezug auf die umstrittene Behandlung abgeben kann. Die medizinisch-sachverständige Bewertung der Befunde und Begutachtung der Behandlung sind jedoch dem vom Gericht bestellten Sachverständigen vorbehalten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. August 2014 – I-5 U 11/14 –, juris). Eine Vernehmung als sachverständiger Zeuge kann allenfalls in Fällen in Betracht gezogen werden, in denen es um die Feststellung eines tatsächlichen Befundes geht, der im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens sonst nicht mehr abgeklärt werden könnte. Ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben, wenn die maßgeblichen Feststellungen sich bereits aus den jeweiligen Behandlungsdokumentationen ergeben und ergänzende Tatsachen bei einer Zeugenvernehmung nicht zu erwarten sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 1. Dezember 2011 – I-5 U 167/11 –, juris). So liegt der Fall auch hier: Dass Herr Dr. F. den Zahnersatz am 09.10.2019 ausweislich seiner Karteikarte (Bl. 5 BU-Heft) eingeschliffen hat und hierzu vermerkt hat „VK eingeschliffen, jetzt bds gleichmäßig, soll mind 1 Wo warten, sollte fertig sein, sonst ad Vorbehandler zur Revision der Brücke“, spricht eindeutig dagegen, dass er im Rahmen der am 09.10.2019 durchgeführten ausführlichen Untersuchung einer Nachbesserung unzugängliche Mängel des Zahnersatzes festgestellt hat. Der nachfolgende Eintrag vom 23.10.2019, wonach „keine Besserung“ erfolgt sei, beruht hingegen nach dem insoweit eindeutigen Inhalt der Karteikarte nicht auf einer körperlichen Untersuchung, sondern auf einer bloßen mündlichen Mitteilung des Klägers. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich Herr Dr. F. heute – fünf Jahre nach der stattgehabten Behandlung – noch detailliert an den genauen Zustand des dem Kläger seinerzeit eingegliederten und von ihm einmalig untersuchten sowie abgeschliffenen Zahnersatzes erinnern kann.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 6.238,68 EUR festgesetzt.