Berufung: Charter School als Reisemangel bei Gastschulaufenthalt – Anzahlung zurück
KI-Zusammenfassung
Die Kläger kündigten einen Vertrag über einen Gastschulaufenthalt, nachdem ihre Tochter an einer Charter School statt an der vertraglich vereinbarten High School platziert wurde, und forderten die Rückzahlung der Anzahlung. Das Landgericht bestätigt das Amtsgericht: Die abweichende Platzierung ist ein Mangel nach § 651c BGB (a.F.), die Kündigung berechtigt. Stornogebühren entfielen, da erbrachte Leistungen für die Kläger nach Vertragsaufhebung keinen Nutzen mehr hatten.
Ausgang: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil zur Rückzahlung der Anzahlung bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Abweichung von der vertraglich zugesicherten Art der Schulplatzierung (z. B. High School) stellt bei Gastschulaufenthalten einen Reisemangel i.S.v. § 651c BGB (a.F.) dar, wenn die tatsächliche Leistung nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
Charter Schools, die nicht Teil des staatlichen Schulsystems sind und keinen landesüblichen Charakter haben, können gegenüber lokalen High Schools nicht als gleichwertig angesehen werden und begründen somit einen Mangel der Reiseleistung.
Kündigt der Reisende wegen eines Mangels wirksam, entfällt nach § 651e Abs. 3 BGB (a.F.) der Anspruch des Reiseveranstalters auf Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen insoweit, als diese Leistungen infolge der Vertragsaufhebung für den Reisenden kein Interesse mehr haben.
Bei der Beurteilung der Frage, ob erbrachte Leistungen noch nutzbringend sind, ist maßgeblich, ob die aufgewendeten Leistungen dem Reisenden nach der Vertragsaufhebung objektiv einen Nutzen gewähren; ein reiner Organisationsaufwand (z. B. Finden einer Gastfamilie) kann entfallen, wenn der Aufenthalt vollständig abgesagt wird.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 126 C 206/18
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 5.11.2018 – 126 C 206/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte organisiert Gastschulaufenthalte für Schüler im Ausland. Die Kläger schlossen einen Vertrag mit der Beklagten, den sie mit Schreiben vom 3.1.2018 kündigten, nachdem die Tochter der Kläger nicht an der lokalen High School sondern einer Charter School platziert worden war.
Die Kläger machen mit der Klage die Rückerstattung der Anzahlung von 2.082,00 € geltend. Weiter beantragen sie die Feststellung, dass sie der Beklagten keine weitere Zahlung in Höhe von 915,00 € schuldeten.
Für die tatsächlichen Feststellungen und die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kläger den Vertrag gem. § 651 e Abs. 1 BGB (a.F.) wirksam gekündigt hätten. Die zur Verfügung gestellte Reise sei mangelhaft i.S. § 651 c BGB (a.F.) gewesen. Nach dem Vertrag sei die Zuordnung der Tochter an eine High School ausdrücklich vereinbart worden. Bei der vermittelten Charter School handele es sich unstreitig nicht um eine High School. Es könne daher dahinstehen, ob die Beklagte gute Erfahrungen mit der C1 Academy Charter School gemacht habe oder die Qualität dieser Schule einer High School entspreche. Der Schulbesuch stelle neben dem Aufenthalt in der Gastfamilie die zentralste Rolle bei einem Gastschulaufenthalt dar.
Die Beklagte könne die Rückzahlung der bereits gezahlten Anzahlung auch nicht unter Berufung auf die ihr zustehende Stornogebühr verweigern. Im Fall der Kündigung wegen eines Mangels könne keine Entschädigung für bereits erbrachte Reiseleistungen verlangt werden, § 651e Abs. 3 S. 3 BGB (a.F.), wenn die bisher erbrachten Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse mehr hätten. So liege der Fall hier; das Suchen und Finden einer Gastfamilie stelle für die Kläger aufgrund der Abstandnahme von der Reise keinen Nutzen dar. Auch Ziff. 6 des Vertrages führe zu keinem anderen Ergebnis, da hier statt des Rücktritts die Kündigung erklärt worden sei. Die Kläger schuldeten daher die Rücktrittgebühren nicht.
Gegen die Entscheidung wehrt sich die Beklagte. Sie legt dar, dass die Platzierung an der Charter School keinen Mangel darstelle. Unter Heranziehung einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Altona Entscheidung vom 29.3.2017 – 319a C 219/16 – legt sie dar, dass allein der Umstand, dass es sich bei der C1 Academy um eine Charter School handele, keinen Mangel darstelle. Da auch die Charter Schools zu den öffentlichen Schulen zählten und von den Gastschulvermittlern im Rahmen US-amerikanischer High-School Aufenthalte vermittelt würden. Die Kläger hätten keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergebe, dass die Charter Schools gegenüber den anderen öffentlichen High Schools mangelhaft seien. Die Platzierung an einer Charter School sei nicht unüblich. Oft zeichneten sich diese Schulen durch gute Lehrer aus, zudem seien sie nicht so groߠ und böten eine bessere Lernatmosphäre. Ein Anspruch auf Belegung bestimmter Sportarten bestehe nicht. Da kein Kündigungsgrund bestanden habe, habe die Beklagte Anspruch auf die Stornogebühren gem. Ziff. 6 des Vertrages; diese Klausel sei wirksam.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Köln – 126 C 206/18 –aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und wiederholen ihr Vorbringen, dass die Charter School nicht mit der örtlichen High School vergleichbar sei. Auch sei der Tochter der Klägerin die Freistellung für den Auslandsaufenthalt ausdrücklich für den Besuch einer High School erteilt worden.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil ist unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.
Die Kläger waren gem. § 651 l (a.F.) i.V.m. § 651 e BGB (a.F.) zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Die Platzierung der Tochter der Kläger an einer Charter School stellt einen Mangel i.S. § 651 c BGB (a.F.) dar.
Das Amtsgericht geht in seiner Entscheidung zutreffend dar, dass nach dem Gastschulvertrag ausdrücklich die Zuordnung der Tochter der Kläger an eine High School vereinbart war. Der Argumentation des Amtsgerichts, dass es sich bei der von der Beklagten vermittelten Charter School unstreitig nicht um eine High School handele, ist die Beklagte in der Berufung nicht entgegen getreten. Es liegt daher ein Mangel der Reise vor.
Soweit die Beklagte darlegt, dass die Platzierung an einer Charter School nicht unüblich sei und sich diese Schulen durch gute und engagierte Lehrer auszeichneten und häufig sogar eine bessere Lernatmosphäre und individuellere Lernbetreuung böten, so dass sie ihre Pflicht zur Organisation des Schulbesuchs erfüllt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Nach Ziff. 3.3. Vertrages zum Auslandsaufenthalt schuldete die Beklagte einen Schulplatz und den Unterricht an einer landesüblichen Schule als im Preis inbegriffenen Programminhalt. Es handelt sich bei der vermittelten C1 Charter School jedoch weder um eine High School noch um eine landesübliche Schule. So ist unstreitig geblieben, dass die Charter Schools nicht zum stattlichen Schulsystem gehören; es sich vielmehr um eine Art von Privatschulen handelt. Die Recherche, auf der von der Beklagte in der E-Mail vom 5.12.2017 angegebenen Web-site (charter- school -faq), die das Gericht durchgeführt hat, hat zudem ergeben, dass die Charter Schools von unabhängigen Organisationen betrieben und die jeweiligen Lehrinhalte bzw. die Ausrichtung der Schule von den privaten Trägern vorgegeben werden, was einen wesentlichen Unterschied zur lokalen High School darstellt, die den Vorgaben des staatlichen Schulsystem unterliegt. Eine Gleichwertigkeit der Schulen ist daher, unabhängig davon, ob die jeweilige Charter School wie z.B. die C1 Academy gleichwertigen Unterricht bietet oder im Einzelfall sogar bessere Bedingungen anbietet, nicht gegeben. Überdies ergibt sich aus den Angaben auf der Website (charter-school-faq), dass es insgesamt nur 7000 Charter Schools landesweit gibt, so dass von einer landesüblichen Schule nicht gesprochen werden kann.
Schließlich steht auch - ohne dass es darauf noch ankäme – fest, dass die C1 Academy sehr viel geringere Sportangebote bietet als die lokale High School. Die Möglichkeit an Kursen und Aktivitäten in der lokalen C2 High School mitzumachen, vermag diese Einschränkung auch nicht wett zu machen, denn Teil des Erlebnisses „High School“, ist es auch mit den Klassenkameraden, die man schon kennen gelernt hat, Sport zu treiben oder sich an anderen Aktivitäten zu beteiligen. Als Schülerin der C1 Academy wäre die Tochter der Kläger bei den nachmittäglichen Aktivitäten wieder als Neuling auf sich allein gestellt gewesen; die Pflege des Kontakts zu den bekannten Mitschülern wäre für sie zudem deutlich schwieriger geworden.
Nach wirksamer Kündigung des Vertrages hat die Beklagte zwar nach § 651e Abs. 3 BGB (a.F.) grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung für die Reiseleistungen, die sie bereits erbracht hat. Der Anspruch besteht jedoch nicht, wenn diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden kein Interesse mehr haben. Diesen Ausschlussgrund hat das Amtsgericht zu Recht bejaht, denn die bereits erbrachte Leistung – das Finden der Gastfamilie – stellte für die Kläger keinen Nutzen mehr da, nachdem sie den Vertrag gekündigt hatten und damit der Aufenthalt insgesamt abgesagt worden war.
Da die Kläger die Rücktrittsgebühren nicht schuldeten, war auch der Feststellungsantrag begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung noch gebieten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Streitwert: 2.814,00 €