Klage auf Rückerstattung der Anzahlung wegen mangelhafter Gastschulzuteilung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger forderten die Rückzahlung einer Anzahlung für einen Gastschulaufenthalt, nachdem die Tochter an eine Charter School statt an die vertraglich zugesagte High School zugewiesen worden war. Das Gericht stellte fest, dass die Abweichung einen Reisemangel im Sinne der §§ 651c, 651e BGB (a.F.) darstellt und die Kündigung der Kläger wirksam war. Die Anzahlung war daher zurückzuzahlen; Rücktrittsgebühren konnten nicht verlangt werden. Zudem wurden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden erstattet.
Ausgang: Klage auf Rückerstattung der Anzahlung in voller Höhe stattgegeben; Feststellung, dass Rücktrittsgebühren nicht geschuldet sind.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gastschulverträgen ist eine Abweichung der tatsächlichen Schulform von der vertraglich zugesagten Beschaffenheit als Mangel im Sinne von § 651c BGB (a.F.) zu bewerten.
Kann der Reisende nach § 651 e BGB (a.F.) wegen eines Mangels kündigen, so gilt die Regelung über die Kostentragung nach § 651 l Abs. 4 BGB (a.F.) nicht zugunsten des Reiseveranstalters.
Die Kündigung des Reisenden wegen erheblich beeinträchtigter Reise begründet einen Rückgewähranspruch auf bereits geleistete Zahlungen, insbesondere die Anzahlung.
Eine vertraglich vereinbarte Rücktrittsgebühr kann nicht verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Mängelkündigung greifen und die bisherigen Leistungen für den Reisenden kein Interesse mehr haben (§ 651 Abs. 3 S. 3 BGB a.F.).
Verweigert der Veranstalter die Abhilfe und gerät dadurch in Verzug, sind dem Reisenden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu ersetzen.
Zitiert von (1)
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.082,00 EUR (in Worten: zweitausendzweiundachtzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Kläger zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner gegenüber der Beklagten keinen Betrag in Höhe von 915,00 EUR schulden.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte organisiert unter anderem Gastschulaufenthalte für Schüler im Ausland. Die Kläger schlossen mit der Beklagten unter dem 08.09.2017 einen „Vertrag zum Auslandsaufenthalt“ ab. Gegenstand des Vertrages war ein Aufenthalt der gemeinsamen Tochter der Kläger in den USA in der Zeit von August / September 2018 bis Dezember 2018 / Januar 2019. Unter Ziffer 1 des Vertrages heißt es: „Das Programm beinhaltet einen Schulaufenthalt in den USA mit privater Unterbringung bei einer Gastfamilie und Unterricht an einer lokalen High School“. Unter „6. Rücktritt“ heißt es weiter: „Vor der Abreise können unsere Teilnehmer jederzeit zurücktreten. (…) Dabei fallen folgende Rücktrittsgebühren an: (…) Nach erfolgter Platzierung in einer Gastfamilie: 30 % des Reisepreises.“ Die auf den Gesamtpreis von 10.410,00 EUR anfallende Anzahlung in Höhe von 2.082,00 EUR entrichteten die Kläger fristgerecht.
Mit E-Mail vom 29.11.2017 sandte die Beklagte den Klägern Informationen über die ihr zugeteilte Gastfamilie, sowie die Schule zu, die die Tochter der Kläger besuchen sollte. Dabei handelte es sich nicht um die lokale High School, sondern um eine Charter School. Mit E-Mail vom 01.12.2017 baten darum die Kläger die Beklagte um Neuzuteilung und Platzierung an einer „echten High School“. Die Beklagte lehnte dies mit E-Mail vom 05.12.2017 ab und führte zur Begründung an, dass es sich um eine gute Schule handele, die als High School gelte und mit der sie in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht habe. Daraufhin kündigten die Kläger mit Schreiben vom 03.01.2018 den Vertrag zum Auslandsaufenthalt und forderten die Beklagte zur Erstattung der geleisteten Anzahlung auf. Dies lehnte die Beklagte mit Hinweis auf die Rücktrittsgebühren ab und verlangte im Gegenzug Zahlung von weiteren 915,00 EUR als Rücktrittsgebühr.
Die Kläger sind der Ansicht, die Zuteilung an eine Charter School habe sie zur Kündigung des streitgegenständlichen Vertrages berechtigt.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger den Betrag in Höhe von 2.082,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass die Kläger als Gesamtschuldner gegenüber der Beklagten keinen Betrag in Höhe von 915,00 EUR schulden,
die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Kläger seien vom Vertrag zurückgetreten, obwohl sie die ihr obliegenden Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt habe. Darum könne sie von den Klägern gemäß den Allgemeinen Vertragsbedingungen 30 % des Reisepreises – insgesamt 2.997,00 EUR verlangen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 260, 256 ZPO zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung aus §§ 651 l Abs. 4 S. 5 BGB (a.F.) i.V.m. § 651 e BGB (a.F.). Der Gastschulvertrag ist durch Kündigung vom 03.01.2018 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet worden (Sprau in: Palandt, 73. Auflage, § 651 e Rn. 5). Nach § 651 Abs. 4 S. 1 BGB (a.F.) kann der Reisende den Vertrag über einen Gastschulaufenthalt bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen. Reisender im vorgenannten Sinne sind die Kläger als Vertragspartner. Die Beklagte vermag mit dem Einwand, zum Einbehalt eines Teilbetrages berechtigt zu sein, nicht gehört zu werden. Denn die den Reisenden treffenden Kostentragungsregeln des § 651 l Abs. 4 S. 2, 3 BGB (a.F.) finden nach § 651 l Abs. 4 S. 4 BGB (a.F.) keine Anwendung, wenn der Reisende nach § 651 e BGB (a.F.) kündigen kann. Diese Voraussetzung ist gegeben. Nach § 651 e Abs. 1 BGB (a.F.) kann der Reisevertrag gekündigt werden, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt ist. Die den Klägern zur Verfügung gestellte Reise war mangelhaft im Sinne des § 651 c BGB (a.F.). Eine Reise ist mit einem Mangel behaftet, wenn die Ist-Beschaffenheit, das heißt die tatsächliche Beschaffenheit der Reise, von derjenigen abweicht, welche die Vertragsparteien bei Vertragsschluss vereinbart haben, und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert wird (Sprau in: Palandt, 73. Auflage, § 651 c Rn. 2). Im Gastschulvertrag ausdrücklich vereinbart war die Zuordnung der Tochter an eine High School, welche unstreitig nicht erfolgte. Der avisierte Besuch einer Charter School ist nicht geeignet, einer juristischen Bewertung der Zuordnung als mangelhaft entgegen zu treten. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte mit der Charter School gute Erfahrungen gemacht hat, und ob die Qualität der Charter School der einer High School entspricht. Denn da die Charter School unstreitig keine High School ist, stellt auch die Zuordnung an eine solche nicht die vertraglich vereinbarte Leistung dar.
Mit der unterbliebenen Zuordnung an eine High School ist auch der Nutzen des Gastschulaufenthaltes erheblich gemindert. Der Schulbesuch stellt bei Absolvieren eines Gastschuljahres im Ausland neben der Auswahl einer Gastfamilie die zentralste Rolle dar. Dies gilt bereits in zeitlicher Hinsicht, da der tägliche Schulbesuch nebst sportlicher Aktivitäten nach Beendigung des Unterrichts regelmäßig bis in den Nachmittag hinein reicht. Das Angebot, an den nachschulischen Aktivitäten auch als Schülerin der Charter School teilnehmen zu dürfen, reicht nicht aus. So stellt doch gerade die Tatsache, dass all dies an einem Ort wahrzunehmen ist, einen Reiz an der amerikanischen High School dar. Zudem ist auch von nicht zu vernachlässigendem Vorteil, den Besuch einer High School in den Lebenslauf einpflegen zu können, die potentiellen Arbeitgebern allein des Namens wegen als solche geläufig ist.
Eine Fristsetzung war nach § 651 e Abs. 2 S. 2 BGB (a.F.) entbehrlich, da die Beklagte mit E-Mail vom 05.12.2017 die Abhilfe verweigert hat.
Die Beklagte vermag die Rückzahlung des bereits entrichteten Vertrages auch nicht mit Erfolg unter Berufung auf eine ihr zustehende Gebühr zu verweigern. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus dem streitgegenständlichen Vertrag. Die gesetzlich im Falle der Kündigung wegen eines Mangels zugesprochene Entschädigung für bereits erbrachte Reiseleistungen kann nach § 651 Abs. 3 S. 3 BGB (a.F.) nicht verlangt werden, wenn die bisherigen Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben. So liegt der Fall hier, denn jedwede bereits erbrachte Leistung der Beklagten – wie etwa das Suchen und Finden einer Gastfamilie – stellt für die Kläger aufgrund der Abstandnahme von der Reise keinen Nutzen dar.
Auch Ziffer 6 der Vertragsbedingungen führt zu keinem anderen Ergebnis. Hiernach sind an den Rücktritt des Reisenden Bedingungen geknüpft, deren Wirksamkeit dahinstehen kann, da statt eines Rücktrittes die Kündigung erklärt wurde.
Auch die auf Feststellung einer Nichtschuld gerichtete Klage ist in der Sache begründet. Nach Vorgenanntem schulden die Kläger der Beklagten die in Ziffer 6 der Vertragsbedingungen enthaltenen Rücktrittsgebühren nicht. Die Kläger sind vom Gastschulvertrag gerade nicht zurückgetreten. An die erfolgte Kündigung sind entsprechende Folgen nicht geknüpft.
Da sich die Beklagte aufgrund der Abhilfe-Verweigerung im Verzug mit einer Leistung befand, hat sie den Klägern die ihnen angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR als Verzugsschaden zu erstatten, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Die Klage wurde der Klägerin am 13.06.2018 zugestellt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2.814,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.