Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Ablehnung mehrerer Richter der 29. Zivilkammer wegen Besorgnis der Befangenheit im Verfahren über Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen; das Ablehnungsgesuch wurde zurückgewiesen. Streitpunkt war, ob Hinweise der Kammer und dienstliche Stellungnahmen objektive Befangenheitsgründe darstellen. Das Gericht entschied, dass vorläufige Rechtsauffassungen und Hinweisschreiben kein Ablehnungsgrund sind und nur objektive, bei vernünftiger Betrachtung begründete Umstände Befangenheit rechtfertigen. Dienstliche Stellungnahmen können kurz gefasst werden; ein Anspruch auf Ergänzung besteht nicht.
Ausgang: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet abgewiesen; Hinweise und dienstliche Stellungnahmen begründen keinen Befangenheitsgrund.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO liegt nur vor, wenn objektive Umstände bestehen, die bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis rechtfertigen, der Richter sei nicht unvoreingenommen.
Die Mitteilung einer vorläufigen Rechtsauffassung oder ein richtungsweisender Hinweis des Gerichts im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung begründet für sich genommen keinen Ablehnungsgrund.
Fehlerhafte Rechtsauffassungen des Gerichts begründen nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit; bloße Meinungsänderungen oder unzutreffende Hinweise sind nicht ausreichend.
Grobe Verletzungen von Verfahrensgrundrechten oder eine unfair geführte Verfahrensleitung können hingegen die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Dienstliche Stellungnahmen nach § 44 Abs. 3 ZPO dienen der Sachverhaltsdarstellung; das Gericht kann sich auf knappe Ausführungen beschränken und es besteht kein Anspruch auf deren Ergänzung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 27 C 51/11
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 20.3.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft T-Straße in Bonn.
Im vorliegenden Verfahren ficht die Klägerin die Beschlüsse zu TOP 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 aus der Eigentümerversammlung vom 10.3.2011 an. Zu der Versammlung vom 10.3.2011 hatte die Fa. Immobilien A KG eingeladen, die in der Eigentümerversammlung vom 11.11.2010 zur Verwalterin bestellt worden war. Die Klägerin hatte diesen Beschluss angefochten. Mit Urteil vom 29.7.2011 wurde die Beschlussfassung zur Verwalterbestellung durch das Amtsgericht Bonn – 27 C 228/10 für ungültig erklärt. Die Berufung der Klägerin, die darauf gerichtet war, festzustellen, dass der Bestellungsbeschluss nichtig ist, ist durch Beschluss der Kammer vom 2.1.2012 – 29 S 174/11 – zurückgewiesen worden.
Das Amtsgericht hat die vorliegende Klage mit Urteil vom 29.9.2011 zurückgewiesen. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 31.1.2012 hat die Vorsitzende der Kammer, Vorsitzende Richterin am Landgericht C, Verhandlungstermin bestimmt und hinsichtlich der Beschlussanfechtung zu TOP 5 auf die rechtskräftige Entscheidung in dem Verfahren 29 S 174/11 hingewiesen. Mit Verfügung vom 20.3.2011 (Bl.167/168) hat die Vorsitzende die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach Vorberatung der Sache, der Berufung keine Aussicht auf Erfolg beigemessen werde. In der Verfügung ist der Klägerin nahegelegt worden, die Berufung zurückzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 20.3.2011 hat die Klägerin die Kammer unter Bezugnahme auf den Hinweis vom 20.3.2011 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Rechtsauffassung des Gerichtes sei nicht mehr kalkulierbar. Die Kammer habe die mit Beschluss vom 2.1.2012 bestätigte Entscheidung zur Ungültigkeit der Verwalterbestellung überraschend in ihr Gegenteil verkehrt. Die Ungültigkeit des Erstbeschlusses führe zur Nichtigkeit des Zweitbeschlusses, da ein rechtskräftig für ungültig erklärter Beschluss der Bestätigung nicht zugänglich sei.
Die Vorsitzende Richterin am Landgericht C, die Richterin am Landgericht E und der Richter D haben dienstliche Stellungnahmen abgegeben, insoweit wird auf Bl.187-189 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 5.4.2012 hat die Klägerin gebeten, dienstliche Stellungnahmen von den Abgelehnten einzuholen. Die vorliegenden Einlassungen stellten keine dienstlichen Äußerungen dar, es könne eine zusammenfassende Darstellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erwartet werden.
II.
Das Ablehnungsgesuch, mit welchem die Klägerin die Mitglieder der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln, die Vorsitzende Richterin am Landgericht C, die Richterin am Landgericht E und den Richter D, abgelehnt hat, ist unbegründet.
Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter gem. § 42 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei muss es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Ablehnenden scheiden aus (vgl. BayObLG WE 1991,51). Grobe Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder unfaire Verfahrensleitung können die Besorgnis der Befangenheit begründen (Zöller/Vollkommer,ZPO, § 42 Rn. 24 m.w.N.). Ein im Rahmen der richterlichen Fürsorge- und Hinweispflicht erteilter Hinweis begründet niemals einen Ablehnungsgrund (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 42 Rn.26 m.w.N.) Die vom Gericht im Rahmen der Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung kann, selbst wenn sie unzutreffend sein sollte, die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Es entspricht dem Sinn der Beratung vor dem Verhandlungstermin den Beteiligten die vorläufige Meinung des Richters zum konkreten Fall bekanntzugeben, um ihnen dadurch Gelegenheit zu geben, sich gezielt damit auseinanderzusetzen und gegebenenfalls darauf durch eine Rücknahme eines Rechtsmittels zur Kostenminderung zu reagieren.
Auch die von der Klägerin im Schriftsatz vom 16.04.2012 zitierte Entscheidung des OLG München rechtfertigt keine andere Entscheidung. Hier bestand im Hinblick auf den Verhandlungstermin Anlass zur Erteilung eines Hinweises.
Die Rechtsauffassung der Kammer ist auch nicht als so grob fehlerhaft anzusehen, dass sie das Gepräge eines willkürlichen Handelns trägt.
Schließlich begründen auch die Angriffe der Klägerin gegen die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter keine Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit. Zwar ist der Richter gem. § 44 Abs. 3 ZPO gehalten, dass er zu den für das Ablehnungsgesuch relevanten Tatsachen Stellung nimmt. Hierbei soll die dienstliche Äußerung der Sachverhaltsfeststellung dienen. Stützt sich das Ablehnungsgesuch – wie im vorliegenden Fall – auf die Äußerung einer Rechtsauffassung – so steht der für die Entscheidung erhebliche Sachverhalt fest. Hier kann der Richter sich auf eine kurze Stellungnahme beschränken, da die dienstliche Stellungnahme nicht den Zweck hat, die materielle Rechtslage zu klären. Es besteht danach auch kein Anspruch der Klägerin auf Ergänzung der dienstlichen Stellungnahmen.