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Landgericht Köln·28 O 333/25·06.11.2025

Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung wegen privilegierter Behördenhinweise

ZivilrechtDeliktsrechtPersönlichkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen behauptete Äußerungen des Antragsgegners. Das Landgericht Köln wies den Antrag zurück, weil ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt: Die streitgegenständlichen Mitteilungen sind als privilegierte Äußerungen gegenüber Behörden bzw. in Verfahrenszusammenhängen geschützt. Zudem ist ein anhängiges Strafverfahren zu berücksichtigen, so dass eine zivilrechtliche Überprüfung nicht durchgreift.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Rechtsschutzbedürfnis wegen privilegierter Behördenhinweise abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Äußerungen, die in einem gerichtlichen Verfahren oder als vertrauliche Hinweise an zuständige Verwaltungsbehörden gerichtet sind, sind grundsätzlich privilegiert und begründen regelmäßig keinen Rechtsschutzbedarf für einstweilige Unterlassungsansprüche.

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Der Schutz für Hinweisgeber gegenüber Behörden erstreckt sich auch dann, wenn die Behörde sich später als formal nicht zuständig erweist; die Schutzwirkung darf nicht von der konkreten Zuständigkeitszuordnung abhängig gemacht werden.

3

Soweit streitige Äußerungen für ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren von Bedeutung sein können, schränkt dies die zivilrechtliche Überprüfung und die Eignung einstweiliger Maßnahmen ein.

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Fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig, auch wenn behauptete Tatsachenbehauptungen vorgetragen werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art. 20 Abs. 3 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 91 ZPO§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

III. Streitwert: 60.000,- €

Gründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13.10.2025, der darauf gerichtet ist, es dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, über die Antragstellerin zu behaupten,

3

- „„Zitat wurde entfernt““

4

- „„Zitat wurde entfernt““

5

- „Von israelischer Seite wurde die vorbenannte Firma mit den für sie tätigen Mitarbeitern als ausführendes Organ im Fall Block vertraulich benannt“

6

- „„Zitat wurde entfernt“

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wie geschehen mit Schreiben vom 17.01.2025 sowie 20.01.2025 an Herrn O. L..

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war zurückzuweisen.

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Es kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 04.11.2025 ein Verfügungsgrund gegeben ist. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedenfalls unzulässig, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt: Die Aussagen des Antragsgegners können in einem äußerungsrechtlichen Verfahren nicht angegriffen werden, da es sich um privilegierte Äußerungen handelt. Privilegiert sind grundsätzlich solche Äußerungen, die in gerichtlichen Verfahren geäußert werden, da es mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unvereinbar wäre, wenn diese Äußerungen aus Gründen des Ehrenschutzes zu straf- oder zivilrechtlichen Nachteilen führen, weil die Behauptung sich später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweist. Wegen des vergleichbaren öffentlichen Interesses sind auch solche Äußerungen geschützt, die in gutem Glauben an die zuständige Verwaltungsbehörde gerichtet werden, um beispielsweise auf mögliche Missstände hinzuweisen. Solche Mitteilungen genießen den gleichen Schutz wie Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04, BeckRS 2009, 30487).

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Der Antragsgegner hat gegenüber dem (damaligen) J. des Bundesamtes für Verfassungsschutz Hinweise geäußert, die er – wie er offen kommuniziert hat – von einer dritten Quelle weitergeleitet bekommen habe. Er bezeichnete die Mitteilung ausdrücklich als „streng vertraulich“. Es würde den o.g. Erwägungen widersprechen, wenn einem Hinweisgeber Mitteilungen gegenüber Verwaltungsbehörden zivilrechtlich untersagt werden könnten, die ausschließlich zur internen Verwendung durch die Behörde bestimmt sind. Hinzukommt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz ausweislich seiner Internet-Seite ein Verfahren zur Übermittlung von Hinweisen vorsieht und ausdrücklich dazu auffordert, vertrauliche Informationen dort zu platzieren (https://entfernt). Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Bundesamt für Verfassungsschutz sei nicht die zuständige Verwaltungsbehörde, da sie nicht für die Verfolgung von Straftaten zuständig sei, verfängt dies nicht. Die Hinweise des Antragsgegners betreffen jedenfalls eine geheimdienstliche Thematik, die sich an das Bundesamt für Verfassungsschutz als einen der drei deutschen Nachrichtendienste richteten. Im Übrigen kann die Einordnung der Mitteilung eines Hinweisgebers gegenüber einer Verwaltungsbehörde als privilegierte Äußerung nicht davon abhängen, ob der Hinweis in den spezifischen Zuständigkeitsbereich der Behörde fällt. Denn einem Hinweisgeber, der darauf vertraut, dass seine Informationen von der Behörde als streng vertraulich behandelt werden, darf nicht das Risiko aufgebürdet werden, dass die Aussage im Ergebnis doch unter Ehrschutzgesichtspunkten angegriffen werden kann, wenn sich die Behörde später als unzuständig für die übermittelte Information erweist.

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Zudem liegt es gerade im Aufgabenbereich eines „C. U.“ Informationen, die er in dieser Eigenschaft erlangt hat, an deutsche Nachrichtendienste weiterzuleiten. Der Antragsgegner hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er seit 1965 als „C. P.“ tätig ist, einen engen Kontakt zu deutschen Nachrichtendiensten pflegt und dieser Eigenschaft schon seit Jahren den (damaligen) J. des Bundesamts für Verfassungsschutz L. über Erkenntnisse bezüglich möglicher Straftaten informiert.

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Gegen die Zulässigkeit einer Überprüfung der Äußerungen in einem Ehrschutzverfahren spricht zudem, dass das Strafverfahren, über das die streitgegenständlichen Aussagen öffentlich geworden sind, noch nicht abgeschlossen ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass gerade die hier streitgegenständlichen Äußerungen für das Strafverfahren von Relevanz sind und in diesem zu klären sind.

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Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund auch, ob hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen ein „Behaupten“ vorliegt. Aufgrund des Kontextes der Äußerungen, insbesondere der Bezugnahme auf eine Quelle dürfte fraglich sein, ob sich der Antragsgegner die von ihm wiedergegebenen Behauptungen zu eigen gemacht hat. Ferner kommt es nicht darauf an, ob von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.