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Oberlandesgericht Köln·15 W 121/25·18.11.2025

Einstweilige Verfügung gegen vertrauliche Behördenmitteilungen wegen fehlender Eilbedürftigkeit abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtUnterlassungsanspruchAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung gegen Äußerungen des Antragsgegners in zwei Schreiben vom 17. und 20.01.2025. Zentral war, ob Eilbedürftigkeit vorliegt, zumal es sich um mögliche privilegierte Mitteilungen an eine Behörde handeln könnte. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil keine öffentliche Verbreitung, keine Wiederholungsgefahr und keine substantiiert glaubhaft gemachte Existenzgefährdung ersichtlich waren.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine eigenständige prozessuale Voraussetzung und von der materiell-rechtlichen Wiederholungsgefahr zu unterscheiden.

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Eilbedürftigkeit liegt nur vor, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens und eine anschließende Vollstreckung durch eine einstweilige Verfügung objektiv gesichert werden müssen, weil andernfalls die Rechtsverfolgung vereitelt oder erheblich erschwert würde.

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Die bloße Weigerung des Anspruchsgegners, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, oder seine Behauptung der Rechtmäßigkeit der Äußerung begründet den Verfügungsgrund nicht ohne weiteres.

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Fehlen Anhaltspunkte für eine öffentliche oder fortdauernde Verbreitung der Äußerungen, konkrete Hinweise auf Wiederholungsgefahr oder eine substantiierte Existenzgefährdung, ist der Verfügungsgrund regelmäßig nicht gegeben.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 542 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 6.11.2025 (28 O 333/25) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, da das Landgericht ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen hat.

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1.              Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob es dem Antrag gegen die Äußerungen des Antragsgegners in den Schreiben vom 17.1.2025 und vom 20.1.2025 an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil sie gegenüber einer Behörde zur Mitteilung von vermeintlichen Missständen abgegeben wurden und es sich damit um sog. privilegierte Äußerungen handeln könnte. Denn jedenfalls scheitert der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung daran, dass es an einem Verfügungsgrund fehlt.

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Der Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit liegt vor, wenn die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch Veränderung des status quo die Rechtsverwirklichung des Gläubigers durch Erlangung eines Urteils im Hauptsacheverfahren und der anschließenden Vollstreckung vereitelt oder erschwert werden könnte. Beim Verfügungsgrund handelt es sich um eine eigenständige prozessuale Voraussetzung, die von der Wiederholungsgefahr als materiell-rechtlicher Voraussetzung zu unterscheiden ist (Senat, Beschl. v. 17.11.2023 – 15 W 134/23, GRUR-RS 2023, 41014; OLG Bamberg, Beschl. v. 13.2.2024 – 6 U 42/23 e, juris; OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2018 – 3 W 2064/18, NJW-RR 2019, 105; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.9.2015 – 16 U 120/15, juris). Daher kann nicht bereits aus der – etwaigen – Bejahung der für den Verfügungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes geschlossen werden (OLG Rostock, Beschl. v. 26.4.2021 – 2 W 12/21, MMR 2022, 149; OLG Dresden, Urt. v. 7.4.2005 – 9 U 263/05, NJW 2005, 1871). Ebensowenig ergibt sich ein Verfügungsgrund allein daraus, dass der in Anspruch Genommene die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert oder auf der Rechtsmäßigkeit der Berichterstattung beharrt (OLG Rostock, Beschl. v. 26.4.2021 – 2 W 12/21, MMR 2022, 149; KG, Beschl. v. 22.3.2019 – 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260).

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Vorliegend hat die Antragstellerin die streitgegenständlichen Äußerungen zwar nach der von ihr glaubhaft gemachten Kenntnisnahme am 20.9.2025 zeitnah einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 15.6.2023 – 1 BvR 1011/23, NJW 2023, 2770) begegnet es jedoch verfassungsrechtlichen Zweifeln, die Prüfung der Eilbedürftigkeit im Sinne von § 935 ZPO auf die Wahrung einer nicht näher begründeten „Regelfrist“ zu reduzieren. Vielmehr handelt es sich stets um eine Frage der Umstände des Einzelfalls (Senat, Beschl. v. 17.11.2023 – 15 W 134/23, GRUR-RS 2023, 41014; OLG Bamberg, Beschl. v. 8.7.2024 – 6 U 12/24, GRUR-RS 2024, 28090; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 144a; Söder, in: BeckOK-Informations- und Medienrecht, 44. Edition Stand: 01.05.2024, § 823 BGB Rn. 331; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.3.2023 – 16 W 6/23, AfP 2023, 362 Rn. 4).

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Diese lassen vorliegend keine Anhaltspunkte erkennen – und solche sind von der Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht – die für eine Eilbedürftigkeit ihrer Rechtsverfolgung in dem Sinne sprechen, dass ihr die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann. Der Antragsgegner hat die angegriffenen Äußerungen in zwei Schreiben an den (damaligen) I. des K. gemacht. Diese beiden Schreiben sind von ihm weder allgemein veröffentlicht worden noch werden sie vom Antragsgegner in irgendeiner Form online abrufbar gehalten, was für eine fortdauernde Verletzung der Rechte der Antragstellerin und damit möglicherweise für eine Eilbedürftigkeit der Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs streiten könnte. Weiter gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Äußerungen in der konkreten Verletzungsform künftig ein weiteres Mal aufstellen wird. Der Antragsgegner ist kein Journalist oder Medienvertreter, dem an einer öffentlichen Aufarbeitung des betreffenden Sachverhalts gelegen ist, sondern er hat nach den unbestrittenen Ausführungen in der Antragserwiderung mit seinen beiden Schreiben das Ziel verfolgt, das Bundesamt für Verfassungsschutz „streng vertraulich“ über bestimmten Tatsachen zu informieren, die er von seinen Informanten erhalten haben will. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner bereits in seiner Reaktion auf das Abmahnschreiben in seinem Schreiben vom 7.10.2025 (Anlage AS 5) mitgeteilt, dass er „sich aufgrund der seine Person betreffenden Vorgaben ausschließlich an seinen Ansprechpartner, den (damaligen) I. des K. gewandt“ habe und dass es daher ausgeschlossen sei, dass er sich künftig „an eine andere Stelle wendet oder auch die (…) beanstandeten Äußerungen erneut an die (…) zuständige Stelle – mithin den (heutigen) C. des K. , Herrn L., - übermittelt“. Auch die Antragstellerin macht nicht geltend, aus welchen Gründen die Gefahr bestehen sollte, dass diese Äußerungen in naher Zukunft in kerngleicher Form erneut verbreitet werden. Vielmehr ist es von den Parteien des vorliegenden Verfahrens allein die Antragstellerin gewesen, die sich ausweislich des als Anlage AG 5 vorgelegten Berichts der IG.-Zeitung durch ihren C. und ihren Geschäftsführer bereits am 7.10.2025 – knapp eine Woche vor Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens – gegenüber der Presse zu dem streitgegenständlichen Vorgang geäußert hat.

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Schließlich ist auch eine Existenzgefährdung oder gar –vernichtung im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin durch die Äußerungen des Antragsgegners von der Antragstellerin weder substantiiert vorgetragen noch in den beiden eidesstattlichen Versicherungen vom 13.10.2025 glaubhaft gemacht worden. Eilbedürftigkeit besteht daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.

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2.              Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen §§ 574 Abs. 1 des K. 2, 542 Abs. 2 des K. 1 ZPO ausgeschlossen.

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Wert des Beschwerdeverfahrens:               60.000 Euro