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Landgericht Köln·28 O 244/07·04.09.2007

Äußerungsrecht: Verbot der Behauptung Westwall-Einsatz (Edelweißpiraten) per einstweiliger Verfügung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren Unterlassung einer Äußerung, er sei Ende September 1944 wegen Schanzarbeiten am Westwall nicht in Köln gewesen. Das LG Köln qualifizierte die Aussage als Tatsachenbehauptung mit ehrbeeinträchtigender Wirkung im Kontext der Anerkennung als „Gerechter unter den Völkern“. Den Wahrheitsnachweis sah das Gericht nicht als geführt an; zudem seien gesteigerte Sorgfaltspflichten und eine vorherige Anhörung des Betroffenen geboten gewesen. Die einstweilige Verfügung wurde deshalb im Kern bestätigt, im Übrigen aber wegen Zuvielforderung aufgehoben.

Ausgang: Einstweilige Verfügung im Kern (Behauptung Westwall-Einsatz) bestätigt, im Übrigen aufgehoben und Antrag insoweit zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Behauptung, eine Person habe sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort befunden und könne deshalb an einem anderen Ort nicht gewesen sein, ist regelmäßig eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung.

2

Bei ehrbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen, die den Tatbestand der üblen Nachrede berühren, trifft den Äußernden im zivilrechtlichen Unterlassungsprozess grundsätzlich die Beweislast für die Wahrheit der behaupteten Tatsache (§§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. § 186 StGB).

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Auch im Rahmen historisch-wissenschaftlicher Darstellungen können als „Schlussfolgerungen“ formulierte Aussagen Tatsachenbehauptungen sein, wenn sie dem Adressaten als definitive Feststellung präsentiert werden.

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Wer eine für den Betroffenen erheblich belastende Tatsachenbehauptung verbreitet, muss vorab zumutbare Aufklärungsschritte ergreifen; hierzu kann insbesondere die vorherige Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen gehören.

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Die Wiederholungsgefahr wird durch eine bereits erfolgte rechtswidrige Äußerung indiziert und entfällt regelmäßig erst durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; hält der Äußernde an der Behauptung fest, besteht jedenfalls Erstbegehungsgefahr.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1, 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 186 StGB§ Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG§ Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG§ Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG§ 938 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB

Tenor

1) Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 04.05.2007 – Az.: 28 O 244/07 – wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tenor wie folgt lautet:

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetreten werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

die Behauptung aufzustellen und / oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen,

der Verfügungskläger sei in der fraglichen Zeit (27. – 29.09.1944) zu Schanzarbeiten am Westwall eingesetzt und deshalb nicht in Köln gewesen.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

2) Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

2

Der Verfügungskläger macht gegen den Verfügungsbeklagten einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Diese Äußerung bezieht sich auf die Geschichte der sog. "Edelweißpiraten" von Köln-Ehrenfeld.

3

In der Zeit vom 27. bis 29.09.1944 kamen in der T-Straße in Köln-Ehrenfeld bei einem Hans Steinbrück und einer Cäcilie Serve drei verfolgte Juden mit den Namen Friedel Krämer, Ruth Krämer und Paul Urbat unter. Der Verfügungskläger gehörte damals einer Sülzer Gruppe an, die Kontakt mit der Gruppierung um Hans Steinbrück hatte. Am Abend des 29.09.1944 entdeckte eine Heeres-Streife die Unterkunft in der T2 und nahm die drei Verfolgten fest. Mitglieder der Steinbrück-Gruppe wurden am 10.11.1944 erhängt.

4

Der Verfügungskläger erhielt 1984 in der israelischen Holocaust-Gedenkstätte Yad Vashem die Ehrung als "Gerechter unter den Völkern".

5

Der Verfügungsbeklagte befasste sich u. a. intensiv mit der Vergangenheit der Kölner Polizei im Nationalsozialismus. Am 18.04.2007 hielt er in Brauweiler einen Lichtbildvortrag zu dem Thema "Kölner Edelweißpiraten in Brauweiler". Hierbei äußerte er sich kritisch gegenüber der Vergangenheit des Verfügungsklägers. Bereits im Rahmen einer Vorberichterstattung äußerte der Beklagte gegenüber der Kölnischen Rundschau, dass sich der Verfügungskläger die ihm im Jahre 1984 verliehene Anerkennung "erschlichen" habe, da sie auf einer Täuschung des Entscheidungskomitees beruhe.

6

Der Verfügungskläger war dabei unstreitig nicht derjenige, der das Verbergen der Juden organisierte. Gegenstand seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch die vom Kläger behauptete, angeblich in der Veranstaltung vom 18.04.2007 getätigte Äußerung des Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger habe vom 27. bis 29.09.1944 keinen Kontakt zu den verfolgten Juden haben können, da er sich zu dieser Zeit zu Schanzarbeiten am Westwall befunden habe. Der Verfügungskläger war zusammen mit seinem Freund Ferdinand T, genannt "Fän", im September/Oktober 1944 am Westwall, der genaue Zeitraum ist zwischen den Parteien jedoch streitig. Der Verfügungskläger erhielt eine auf den 01.09.1944 ausgestellte sog. "Notdienstverpflichtung", derzufolge er am 07.09.1944 zum Baueinsatz "Westwall" am Westbahnhof zu erscheinen hatte. Der Verfügungskläger und Ferdinand T wurden am 10.10.1944 verhaftet und anschließend durch die Gestapo vernommen. In dem Vernehmungsprotokoll vom 30.10.1944 wird als Aussage des Ferdinand T u. a. festgehalten:

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"(...) Ich gebe weiter zu, dass ich nach etwa drei Wochen mit K zu Steinbrück ging. K blieb draußen stehen. Ich dagegen wollte die Wohnung des Steinbrück betreten. Als ich schellte, öffnete mir die Frau des Steinbrück, deren Namen ich nicht kenne (Serve). In ihrer Gesellschaft befand sich ein Polizeibeamter, der mich fragte, was ich wollte. Als ich ihm erklärte, dass ich für den nächsten Tag zum Westwall einberufen worden sei und mir bei Steinbrück noch 1 paar Schuhe holen wollte, wurde ich nicht festgenommen, sondern des Hauses verwiesen.

8

Tatsächlich bin ich zum Westwall eingezogen worden. Samstags musste ich mich am Deutzer Bahnhof stellen. Mittels Sammeltransports wurden wir nach E gebracht. Dort verblieb ich bis dienstags. Dann bin ich fortgelaufen und habe ich mich herumgetrieben. Nach 8 Tagen erfolgte meine Festnahme.

9

Sonst habe ich mit der Ehrenfelder Bande nichts zu tun."

10

In dem Protokoll der Vernehmung des Verfügungsklägers vom 01.11.1944 heißt es u. a.:

11

"(...) Etwa einer Woche von meiner Festnahme kam ich zum Schanzeinsatz zum Westwall, von wo aus ich laufen gegangen bin. (...)

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Ich selbst bin in der Folgezeit zweimal mit "Fän" in der T3. gewesen. "Fän" hatte mich auf die Wohnung der T3. aufmerksam gemacht und mir erklärt, dass dort Jungens verkehrten, die im Besitze von Pistolen seien. Von mir aus war es reine Neugierde, was mich dorthin getrieben hat. Das Treiben dort gefiel mir allerdings nicht und ich bin später nicht mehr hingegangen."

13

Zu den Vorgängen in der T2 verhält sich u. a. auch ein Buch von Bernd A. S aus dem Jahr 1989 mit dem Titel "Gesellschaft in der Katastrophe". S schildert hierin u. a., dass Hans Steinbrück Jugendlichen, währenddessen die rassisch Verfolgten versteckt wurden, das Betreten des Gebäudes in der T2 verboten habe.

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In einer 1991 erschienenen Veröffentlichung des NS-Dokumentationszentrums mit dem Titel "Gegen den braunen Strom" wurde ein Interview mit dem Verfügungskläger mit folgendem Inhalt abgedruckt:

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"(...) Im Herbst 1944 wurde dann das Versteck der Widerstandsgruppe in der T2 aufgerieben. Das war in der Zeit, als ich mit dem Ferdi T beim Westwalschanzen war, so dass wir von der Aktion zuerst nichts wussten, als wir zurückkamen. Als ich dann kurz darauf zum Ferdi ging, stand in der Wohnung ein Gestapo-Mann hinter der Tür."

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Der Verfügungskläger selbst verfasste 2003 ein Buch mit dem Titel L,L und L. Auf S. 65 ist dort ausgeführt:

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"(...) Anfang September 1944 war ich gerade auf dem Weg zur Apotheke, wo ich für Ferdis Opa Medikamente holen sollte, als ich wiederum von einer Schar HJ-Jungen aufgegriffen und in die Schule am Manderscheider Q-Platz gebracht wurde. Dieses Mal wurde ich registriert und aufgefordert, am nächsten Tag am Deutzer Bahnhof zu erscheinen und zum Schanzeinsatz am Westwall bereit zu sein. (...) gingen wir abends noch einmal zur T2 (...). Dort war einiges geschehen. Die Gestapo hatte zusammen mit der SS den Unterschlupf gestürmt (...) Hans selbst und auch unser Freund Barthel Schink waren nicht gefasst worden (...) Wir aber zeigten der Gestapo unsere Marschbefehle zum Westwall vor und erklärten, dass wir uns nur eben von Tante Cilli hatten verabschieden wollen. So kam es, das von uns wieder laufen ließ. (...) am nächsten Morgen trafen wir pünktlich am Deutzer Bahnhof ein, und dann ging es ab zum Westwall. (...) da Samstag war, hatte man auf der Bühne ein kleines Programm improvisiert (...)"

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In einem Katalog des Kölner NS-Dokumentationszentrums zur Ausstellung "Von Navajos und Edelweißpiraten" aus dem Jahr 2004 heißt es zur Beziehung der Sülzer Gruppe zu der Ehrenfelder Gruppe um Steinbrück:

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"Die Sülzer Gruppe hielt sich häufig im Beethoven Park auf, suchte Mitte 1944 aber auch das "Ehrenfelder Loch" auf, wo namentlich Ferdi T und Jean K Franz Rheinberger kennen lernten. Der Kontakt beschränkte sich aber offenbar auf wenige Treffen, nicht zuletzt deshalb, weil T und K Anfang September 1944 zum Westwall verpflichtet wurden, von wo sie Anfang Oktober entwichen und nach Köln zurück kehrten."

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Der Verfügungsbeklagte ist unter dem 26.04.2007 abgemahnt worden. Auf den Antrag des Verfügungsklägers vom 03.05.2007, ergänzt durch Schriftsatz vom 04.05.2007, hat die Kammer mit Beschluss vom 04.05.2007 dem Verfügungsbeklagten bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, der Antragsteller habe einen Kontakt zu den (im September 1944) in der T2 in Köln-Ehrenfeld verborgenen Juden Friedel und Ruth Krämer und Paul Urbat nicht gehabt, da er zur fraglichen Zeit zu Schanzarbeiten am Westwall eingesetzt und deshalb nicht in Köln gewesen sei.

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Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte unter dem 08.05.2007 Widerspruch eingelegt.

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Der Verfügungskläger behauptet, Ende September Friedel und Ruth Krämer sowie Paul Urbat getroffen und dabei von dem Wolfgang T2 erfahren zu haben, dass es sich um Juden handele, die sich der Verfolgung zu entziehen versuchten. Der Anfang September erhaltenen Notdienstverpflichtung sei er zunächst nicht gefolgt. Vielmehr sei er erst Ende September bzw. Anfang Oktober mit seinem Freund Ferdinand T zum Westwall gefahren. Hierbei habe es sich um einen Samstag, entweder den 30.09.1944 oder den 06.10.1944, gehandelt. Der Verfügungskläger bezieht sich für seine gegenüber der einstweiligen Verfügung vom 04.05.2007 geänderte Antragsstellung auf den Inhalt der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen.

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Der Verfügungskläger beantragt nun,

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die einstweilige Verfügung der Kammer vom 04.05.2007 zu bestätigen, und zwar mit der Maßgabe, dass dem Verfügungsbeklagten (...) verboten werden soll, die Behauptung aufzustellen und / oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen, der Verfügungskläger habe die im September 1944 in der T2 in Köln-Ehrenfeld verborgenen Juden Friedel und Ruth Krämer und Paul Urbat nicht gesehen bzw. sei ihnen nicht begegnet, da er zur fraglichen Zeit zu Schanzarbeiten am Westwall eingesetzt und deshalb nicht in Köln gewesen sei.

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Der Verfügungsbeklagte beantragt,

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die angegriffene einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

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Er rügt die geänderte Antragstellung als nicht sachdienlich. Er wendet weiter ein, die klägerseits vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen belegten, dass der Verfügungsbeklagte eine Äußerung, so wie sie im Tenor des Beschlusses formuliert sei ("habe einen Kontakt ... nicht gehabt"), nicht aufgestellt habe. Er habe vielmehr die Rolle Steinbrücks bei der Unterbringung der Juden gewürdigt und in Bezug auf den Verfügungskläger ausgeführt: "Mit Sicherheit hatte Jean K damit nichts zu tun, denn er war ja am Westwall." Im Übrigen hält er die Äußerung für zutreffend. Die Schlussfolgerung, der Verfügungskläger habe die verfolgten Juden nicht treffen können, stelle ein bloßes Werturteil dar. Die von Klägerseite vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen widersprächen zudem den vorgenannten Unterlagen sowie früheren Äußerungen des Klägers. Dieser habe 1985 gegenüber Herrn S auch die Richtigkeit der in den Vernehmungsprotokollen vom 01.11.1944 enthaltenen Äußerungen bestätigt. In einem Interview 1992 habe Ferdinand T zudem geäußert, der Verfügungskläger habe die verfolgten Juden nicht gekannt bzw. gesehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet, so dass diese zu bestätigen war.

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Dem Verfügungskläger steht ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Persönlichkeitsrecht schützt jeden Einzelnen in seinem Anspruch auf Achtung seiner Persönlichkeit und kann einen Abwehranspruch gegenüber ehrverletzenden Äußerungen Dritter begründen, wobei auf Seiten des Äußernden ebenfalls Grundrechtsverbürgungen, wie die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG oder auch die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, in die Betrachtung einzustellen sind.

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Die Behauptung des Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger sei in der fraglichen Zeit (es geht um den 27. – 29.09.1944) zu Schanzarbeiten am Westwall eingesetzt und deshalb nicht in Köln gewesen, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers.

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Unerheblich ist insoweit, dass der Verfügungskläger aus Sicht der Kammer nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, wie der genaue Wortlaut der Äußerung des Verfügungsbeklagten zu der Frage gewesen ist, welche Form eines – insoweit als Oberbegriff verstandenen – "Kontakts" des Verfügungsklägers zu den verfolgten Juden durch die Abwesenheit verhindert wurde. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen belegen insoweit keinen eindeutigen Äußerungsinhalt und widersprechen der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten. Unstreitig behauptete der Verfügungsbeklagte jedoch inhaltlich, der Verfügungskläger sei während der Zeit der Unterbringung der rassisch Verfolgten in der T-Straße beim Westwalleinsatz gewesen. Diese Äußerung stellt den eigentlichen Kern der Auseinandersetzung dar. Dass er an der Unterbringung der Juden beteiligt gewesen sei, behauptet selbst der Verfügungskläger nicht. Die Wahrheit der Behauptung des Beklagten unterstellt konnte der Verfügungskläger jedoch weder die verfolgten Juden gesehen bzw. angetroffen noch sonst einen irgendwie gearteten "Kontakt" zu ihnen gehabt haben. Insoweit hält sich die nun getroffene Verbotsanordnung im Rahmen des vom Verfügungskläger gestellten Antrages. Gem. § 938 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnung zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist. Dies hebt den Grundsatz der Antragsbindung gem. § 308 ZPO zwar nicht auf, bedeutet jedoch eine Lockerung, da der Antragsteller nur sein Rechtsschutzziel angeben muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 938 Rn. 2). Das Rechtsschutzziel des Verfügungsklägers besteht jedoch ersichtlich in dem Verbot der Äußerung, er sei zur fraglichen Zeit am Westwall gewesen.

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Der Verfügungskläger ist durch diese Äußerung auch betroffen. Sie befasst sich mit der Frage, wo sich der Verfügungskläger zur Zeit der Unterbringung der verfolgten Juden aufgehalten hat. Die individuelle Betroffenheit ist gegeben, wenn sich die Darstellung erkennbar mit dem Anspruchsteller als Individuum befasst (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rn. 43).

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An den Inhalt dieser Äußerung werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Handelt es sich bei einer Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, ist in der Regel entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind, oder wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241 ff.; 93, 266 ff.).

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Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist dabei der Inhalt der Äußerung, ausgehend vom Wortlaut, unter Berücksichtigung des sprachlichen Kontextes, in dem sie steht, sowie der für den Adressaten erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie gemacht wird, zu ermitteln (BGH, NJW 2004, 598). Bei Mischtatbeständen – eine Äußerung enthält sowohl Tatsachenbehauptungen wie auch Elemente der Meinungsäußerung – ist für die Abgrenzung entscheidend, ob die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, weil ihr Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt (dann Meinungsäußerung, BVerfG, NJW 1983, 1415) oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt ist und bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (dann Tatsachenbehauptung, BGH, NJW 1994, 2614).

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Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, so dass es für deren Bewertung maßgeblich auf die (Un-) Wahrheit des Aussageinhalts ankommt.

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Zwar nimmt der Verfügungsbeklagte für seine Äußerung auch die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG in Anspruch. Wissenschaftliche Darstellungen sind in der Regel dann als Meinungsäußerungen zu qualifizieren, sofern sie lediglich die subjektive Wahrnehmung und das daraus gewonnene Urteil des Wissenschaftlers wiedergeben (vgl. BGH, NJW 1978, 751). Doch auch wenn der Verfügungsbeklagte aufgrund quellenorientierter Recherchen die streitgegenständliche Behauptung als "Schlussfolgerung" gezogen haben will, kann die Feststellung, der Verfügungskläger sei in der fraglichen Zeit beim Westwall gewesen, nicht als Meinungsäußerung qualifiziert werden. Für die Einordnung einer solchen Schlussfolgerungen als Tatsachen- oder Meinungsäußerung bleibt letztlich entscheidend, ob die Äußerung dem Adressaten Tatsachen mitteilt (BGH, GRUR 1970, 254) und ob sich die Darstellung insoweit als definitive Behauptung oder als Ergebnis einer um Erkenntnis ringenden Bemühung darstellt (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 3 Rn. 40 und Kap. 4 Rn. 58; vgl. auch OLG Köln, NJW 1988, 2892 zum Vorwurf der "Geschichtsfälschung"). Die Aussage, dass sich eine Person zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort befunden hat und sich demzufolge an einem anderen Ort nicht befunden haben kann, vermittelt dem Zuhörer jedoch eine dem Beweis zugängliche Information. Die seitens des Verfügungsbeklagten behauptete Äußerung, der Verfügungskläger habe mit der Unterbringung der betroffenen Juden schon deshalb nichts zu tun gehabt haben können, weil er ja beim Westwallschanzen war, stellt sich nach dem Vorgesagten als definitive Behauptung dar.

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Die getätigte Äußerung erweist sich des weiteren als rechtswidrig. Für die Frage der Rechtswidrigkeit ist bei dem offenen Tatbestand des Persönlichkeitsrechts prinzipiell eine umfassende Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung der durch Art. 5 GG geschützten Grundrechte des Äußernden vorzunehmen. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht, liegen aber außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen prinzipiell Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BVerfG, NJW 1999, 1322).

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Für die Wahrheit der behaupteten Tatsachen trifft den Verfügungsbeklagten die Darlegungs- und Beweislast. Im Ausgangspunkt ist die Unwahrheit einer Behauptungen zwar grundsätzlich von demjenigen zu beweisen, der sich gegen die Äußerung wendet. Allerdings tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Wahrheitsbeweises dann ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rn. 139). Zwar ist die streitgegenständliche Äußerung für sich allein betrachtet nicht ehrabschneidend. In einem weiteren Kontext ist sie jedoch geeignet, die Grundlage für die an den Kläger verliehene Anerkennung als "Gerechter unter den Völkern" zu erschüttern. Insoweit vermag die Äußerung den Kläger als Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Sofern er nämlich zu der fraglichen Zeit wegen des Einsatzes am Westwall nicht in Köln war, kann ihm im Hinblick auf die in der T3. versteckten Juden noch nicht einmal aufgrund einer Mitwisserschaft um die dortigen Vorgänge besonderer Mut oder Mitmenschlichkeit zugesprochen werden. Von dieser Beweislastregel für das Hauptsacheverfahren abzuweichen, besteht kein Anlass, wenn über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wird (OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 175; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rn. 145 m.w.N.).

41

Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagen ergibt sich hinsichtlich der Beweislast nichts anderes aus dem Umstand, dass die Darstellung des Verfügungsklägers selbst in der Vergangenheit unklar bzw. in gewissen Einzelheiten sogar widersprüchlich gewesen ist. Die Beweislast läge gegebenenfalls dann beim Kläger, wenn er zuvor durchweg eine gegenteilige Position zu seiner jetzigen Auffassung eingenommen hätte. Dies ist den vorgelegten Unterlagen jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere stellt sich die Schilderung des Verfügungsklägers in seinem eigenen Buch L,L und L in ihrer Gesamtheit als wenig stimmig dar. So erscheint bereits die Einordnung der Geschehnisse um den Erhalt der Notdienstverpflichtung und den letztmaligen Besuch des Verstecks auf S. 65 für "Anfang September" nach den historisch unstreitigen Tatsachen als fehlgehend, weil das Versteck in der T3. durch eine Heeresstreife erst am 29.09.1944 ausfindig gemacht wurde. Dies besagt jedoch nicht, dass hierdurch die Sichtweise des Verfügungsbeklagten dergestalt gestützt würde, dass der Verfügungskläger deren Unwahrheit zu beweisen hätte. Die streitgegenständliche Äußerung ist in ihrer Zuspitzung bislang nicht Gegenstand von Äußerungen des Verfügungsklägers gewesen, so dass es insoweit bereits an einer eindeutigen Stellungnahme fehlt. Auch die Äußerung des Verfügungsklägers, wonach das Versteck aufgerieben wurde, als er sich beim Westwallschanzen befand, steht dem nicht entgegen. Denn das Auffinden des Verstecks am Abend des 29.09.1944 stellte erst den Anfang der Festnahmen der Steinbrück-Gruppe in den Folgetagen dar.

42

Die beklagtenseits vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel sind nicht geeignet, die Glaubhaftmachungsmittel des Verfügungsklägers zu erschüttern bzw. die Wahrheit der Behauptung zu belegen. Vielmehr wird nach Auffassung der Kammer durch die bis zum Termin der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen und eidesstattlichen Versicherungen die Darstellung des Verfügungsklägers bestätigt.

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Dies folgt insbesondere aus den Vernehmungsprotokollen des Jahres 1944. Hierin wird als übereinstimmende Aussage des Verfügungsklägers und des Ferdinand T festgehalten, dass diese erst ca. eine Woche vor ihrer Festnahme zum Westwalleinsatz gekommen seien. Berücksichtigt man, dass im Zuge einer Vernehmung durch die Gestapo das Bestreben bestanden haben dürfte, die Kontakte zu der Steinbrück-Gruppe "kleinzureden", ist nichts dafür ersichtlich, warum dann der Zeitpunkt des Westwalleinsatzes erst für eine Zeit nach der Unterbringung der verfolgten Juden angegeben wurde. Des weiteren gaben sowohl der Verfügungskläger als auch der Ferdinand T in ihrer Vernehmung an, dass es sich um einen Samstag gehandelt habe. Diese Schilderung wird durch ihre eidesstattlichen Versicherungen wie auch durch die insoweit übereinstimmende Darstellung des Verfügungsklägers in seinem Buch auf S. 66 bestätigt. Hiernach kommt allein der 30.09.1944 als Beginn des Westwall-Einsatzes in Betracht.

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Soweit sich demgegenüber die Ausstellung des NS-Dokumentationszentrums zum Aufenthalt des Klägers verhält, steht dies der Einordnung durch den Kläger nicht entgegen. Vielmehr stimmen die konkret benannten Daten – Verpflichtung Anfang September, Rückkehr Anfang Oktober – gerade mit der Darstellung des Verfügungsklägers überein. Soweit darüber hinaus der Eindruck vermittelt wird, der Verfügungskläger habe sich auch während dieser gesamten Zeitspanne durchgängig am Westwall befunden, steht dies den – aus den vorgenannten Gründen überzeugenden Darstellungen – entgegen, wonach sich der Verfügungskläger nur kurze Zeit am Westwall befunden hat.

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Die von Beklagtenseite vorgelegte eidesstattliche Versicherung, wonach Herr T in einem 1992 geführten Interview bestätigt haben soll, der Kläger habe die verfolgten Juden nicht gesehen, ist in ihrer Pauschalität als Aussage eines Dritten vom "Hörensagen" aus Sicht der Kammer nicht geeignet, die nun vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn T selbst, die sich detailliert zu der streitgegenständlichen Frage äußert, zu erschüttern. Dies gilt gleichermaßen für die in dem Buch von S enthaltene Darstellung, wonach Hans Steinbrück gegenüber Jugendlichen ein Hausverbot erteilt habe. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Vortrag des Klägers, die verfolgten Juden in der T3. angetroffen zu haben, durch die übereinstimmenden eidesstattlichen Versicherungen der Zeitzeugen T und T2 bestätigt wird.

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Die Rechtswidrigkeit scheidet auch nicht aufgrund des Umstandes aus, dass dem Kläger nach seiner eigenen Darstellung kein besonderer Verdienst im Sinne einer aktiven Mithilfe bei dem Verstecken und Versorgen der verfolgten Juden zukam. Auch soweit der Kläger diese Darstellung gelten lässt und sich zu eigen macht, verbleibt es dabei, dass die streitgegenständliche Äußerung, der Kläger sei in der fraglichen Zeit beim Westwalleinsatz gewesen, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begründen vermag. Maßgeblich ist hierfür, ob die behauptete Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt (vgl. BGH NJW 2006, 609). Bereits die Kenntnis von der Existenz eines Verstecks für Juden aufgrund eines tatsächlichen "Kontakts" mit ihnen dürfte eine Person im Herbst 1944 jedoch einer solch erheblichen Gefahr ausgesetzt und sie aus der breiten Masse hervorgehoben haben, dass eine positive Bewertung dieses "Verhaltens" in jedem Fall veranlasst ist.

47

Auch im Übrigen verbleibt es nach einer Gesamtabwägung mit den grundrechtlichen Gewährleistungen auf Seite des Verfügungsbeklagten bei der Rechtswidrigkeit der getätigten Äußerung.

48

Insoweit lassen sich die Grundsätze zur Beachtung der "pressemäßigen Sorgfalt" auf den vorliegenden Fall übertragen. Zwar ist dem Beklagten insoweit zuzubilligen, dass generell ein hoch einzuschätzendes Bedürfnis und ein darauf begründetes berechtigtes Anliegen im Sinne von § 193 StGB besteht, vor der Öffentlichkeit Fragen im Zusammenhang mit den Kölner Edelweißpiraten anzusprechen und hierbei historische Hintergründe aufzuzeigen. Das vermag den Verfügungsbeklagten aber nicht von der Pflicht zur sorgfältigen Prüfung des Wahrheitsgehalts seiner Darstellung zu entbinden. Grundsätzlich hat die Meinungsfreiheit bei unwahren ehrenrührigen oder rufschädigenden Äußerungen zurückzutreten. Dabei muss aber bedacht werden, dass die Unwahrheit vielfach im Zeitpunkt der Äußerung ungewiss ist und sich erst später etwa durch eine gerichtliche Klärung herausstellt. Zur Vermeidung eines vom Grundrechtsgebrauch abschreckenden Effekts, der mit der Sanktionierung einer erst nachträglich als unwahr erkannten Äußerung einherginge, obliegen dem sich Äußernden Sorgfaltspflichten. Dabei darf die Wahrheitspflicht nicht überspannt werden, da der freie Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, nicht eingeschnürt werden darf (BVerfG in NJW-RR 2000, 1209, m.w.N.). Die Abwägung hängt von der Beachtung dieser Sorgfaltspflichten ab. Sind sie eingehalten, stellt sich aber später die Unwahrheit der Äußerung heraus, ist die Äußerung als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass eine Unterlassung nicht in Betracht kommt. Dagegen gibt es kein legitimes Interesse, nach Feststellung der Unwahrheit an der Behauptung festzuhalten. Besteht die Gefahr, dass die Äußerung dessen ungeachtet aufrechterhalten wird (so genannte Erstbegehungsgefahr), kann der sich Äußernde folglich zur Unterlassung verurteilt werden (BVerfG a.a.O., m.w.N.). Da die Ermittlung der Wahrheit von Tatsachenbehauptungen oft außerordentlich schwierig ist, muss derjenige, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, darlegen, dass er die erforderliche Sorgfalt eingehalten hat. Entsprechend hat er Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben.

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Die von Beklagtenseite vorgelegten Dokumente sprechen aus Sicht der Kammer jedoch bereits keine eindeutige Sprache, so dass in ihnen eine zuverlässige und vertrauenswürdige Erkenntnisquelle nicht gesehen werden kann.

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Überdies ist es aufgrund der den Kläger erheblich belastenden Darstellung erforderlich gewesen, diesem zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung hält dies für erforderlich, jedenfalls wenn eine Rückfrage leicht möglich ist und Aufklärung verspricht (BGH, NJW 1977, 1288; zurückhaltend Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 6 Rn. 146). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Überlegung, dass der Kläger bereits zuvor Gelegenheit hatte, sich zu den Vorgängen im Herbst 1944 zu äußern (vgl. insoweit OLG Hamburg, NJW-RR 1996, 597). Denn die These des Beklagten, ein Kontakt zu den verfolgten Juden habe wegen des Westwall-Einsatzes gar nicht bestehen können, ist – wie bereits dargelegt – soweit ersichtlich nicht in dieser Zuspitzung thematisiert gewesen. Eine weitere Aufklärung oder Stellungnahme durch den Kläger wäre bei einer Rückfrage insofern zu erwarten gewesen.

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Schließlich besteht die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr. In der Regel begründet eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (BGH, NJW 1994, 1281; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rn. 8, 17). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Wiederholungsgefahr solange fortbesteht, bis der Behauptende bzw. der Verbreiter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Jedenfalls wäre auch eine Erstbegehungsgefahr gegeben, da der Verfügungsbeklagte an seiner Äußerung festhält.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit der Beschluss teilweise aufzuheben und der Antrag auf den Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war, folgt hieraus keine kostenerhebliche Unterliegensquote für den Verfügungskläger. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass Kern des Streits die Äußerung des Verfügungsbeklagten ist, der Verfügungskläger sei in der fraglichen Zeit beim Westwalleinsatz gewesen. Insoweit war der Antrag des Verfügungsklägers in vollem Umfang erfolgreich. Die zusätzliche Äußerung, der Kläger habe die verfolgten Juden nicht sehen oder antreffen können, stellt sich insoweit als verhältnismäßig geringe "Zuvielforderung" des Verfügungsklägers im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar, weil sie als Schlussfolgerung auf der ersten Frage beruht und denklogisch von ihr abhängt. Höhere Kosten sind durch diese zusätzliche Äußerung ebenso wenig veranlasst. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Antragsteller von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16 "Unterlassung"). Wie bereits dargestellt ist streitentscheidend und damit letztlich auch wertbestimmend jedoch allein das Verbot der Äußerung, der Verfügungskläger sei im besagten Zeitraum am Westwall gewesen.

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Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher ohne besonderen Ausspruch mit der Verkündung sofort vollstreckbar (Zöller, ZPO, § 925 Rn. 9; Thomas/Putzo, ZPO, § 925 Rn. 2).

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Streitwert: 15.000 €