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Landgericht Hagen·9 O 151/11·15.08.2011

Einstweilige Verfügung gegen rufschädigende Delfinarium-Behauptungen teilweise bestätigt

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betreiberin eines Delfinariums nahm eine Umweltschutzorganisation im Eilverfahren auf Unterlassung mehrerer Internetäußerungen und eines Videos in Anspruch. Streitentscheidend war die Abgrenzung zwischen geschützten Werturteilen und (un)wahren Tatsachenbehauptungen sowie die Einhaltung äußerungsrechtlicher Sorgfaltspflichten. Das LG Hagen hielt die Verfügung überwiegend aufrecht, untersagte u.a. konkrete, nicht belegte bzw. unwahre Vorwürfe (Betonbecken, Narben/Wunden, Tritte, „Stress“, Umgehung Wildfangverbot, Drohungen, Verstrickungen). Wertende Aussagen wie „viel zu kleine Käfige“, „katastrophale Bedingungen“ sowie Boykottaufrufe ließ es hingegen zu; außerdem wurde die Verfügung im Übrigen aufgehoben.

Ausgang: Einstweilige Verfügung wegen mehrerer unwahrer/nicht belegter Tatsachenbehauptungen und des Videos überwiegend bestätigt, im Übrigen aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil einzuordnen ist, bestimmt sich nach Wortlaut, Kontext und erkennbaren Begleitumständen; bei Mischtatbeständen ist prägend, ob der Bericht über überprüfbare Vorgänge oder die subjektive Bewertung überwiegt.

2

Unwahre Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, sind nicht vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst und können als betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb untersagt werden.

3

Bei Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt im Äußerungszeitpunkt ungewiss ist, treffen den Äußernden gesteigerte Darlegungs- und Sorgfaltspflichten („pressemäßige Sorgfalt“); fehlt es an hinreichender Prüfung und Glaubhaftmachung, überwiegt das Unterlassungsinteresse.

4

Pauschale, substanzarme Wertungen (z.B. moralische Kritik an Haltungsbedingungen) sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt und nur bei besonderen Grenzen (etwa Schmähkritik) untersagbar.

5

Ein Boykottaufruf bzw. eine plakative Kampagnenäußerung ist äußerungsrechtlich grundsätzlich zulässig, wenn er nicht auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruht, sondern sich in Werturteilen und zutreffenden Tatsachenangaben erschöpft.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 936 ZPO§ 924 Abs. 1 ZPO§ 925 ZPO§ 823 Abs. 1, 2 BGB§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.05.2011, Az. 9 O 151/11, wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Tenor wie folgt lautet:

1.

Die Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, im Hinblick auf die Verfügungsklägerin bzw. das von ihr in N betriebene Delfinarium wörtlich oder sinngemäß gegenüber Dritten, insbesondere im Internet, oder gegenüber Hotels oder Reiseveranstaltern die Behauptung aufzustellen und/ oder zu verbreiten:

a) die Delfine werden in kleinen veralgten Betonbecken gehalten;

b) die Delfine haben tiefe Narben und offene Wunden;

c) Tritte von Zuschauern quälen die Delfine, die für die Unterhaltung sorgen sollen und für Therapien missbraucht werden;

d) die Delfine leiden unter Stress;

e) die Delfine werden unter Umgehung des Wildfangverbotes „aufgesammelt“;

f) die Verfügungsbeklagte hat aus dem Umfeld der Antragstellerin massive Drohungen erhalten;

g) es bestehen in N intensiv verstrickte Verbindungen zu öffentlichen Stellen.

2.

Des Weiteren hat die Verfügungsbeklagte es zu unterlassen,

das Video mit dem Titel „Tierquälerei in N, C - Horrordelfinarien in der U– WDSF/ProWal-Aktion“ zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

3.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf Erlass zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich des Aufhebungsverfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 30 % und die Verfügungsbeklagte zu 70 %.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Verfügungsklägerin macht gegen die Verfügungsbeklagte einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Die Äußerungen beziehen sich auf die Haltung und den Umgang mit Delfinen in u Delfinarien. Die Verfügungsklägerin betreibt ein Delfinarium in N (U). Dabei handelt es sich um eine Anlage von drei miteinander verbundenen Wasserpools, die im Meer liegen und insgesamt eine Größe von mindestens 2.556 m² haben. Zusätzlich existieren zwei Quarantänepools mit einer Größe von mindestens 153 m². In dem Delfinarium der Verfügungsklägerin werden diverse Delfintherapien angeboten u.a. für behinderte Kinder. Die Verfügungsbeklagte ist eine gemeinnützige Umweltschutzgesellschaft.

3

Letztere betreibt eine Homepage unter der Adresse www.x.eu. Dort wurden Äußerungen zur Haltung und Behandlung von Delfinen gemacht. Es existierte ebenfalls ein Video auf der Homepage, das auch unter youtube abgerufen werden konnte.

4

U.a. wurde folgende Text-Passage auf der näher bezeichneten Internetseite veröffentlicht: "In den neun Delfinarien der U werden Meeressäuger wie Delfine, Belugawale, Walrösser und Seelöwen in abgeschotteten Gehegen und kleinen veralgten Betonbecken unter katastrophalen Bedingungen gehalten. Bei Temperaturen von über 40 Grad verbrennen die Tiere regelrecht in der prallen Sonne, da meist ein Sonnenschutz für die Show-Becken fehlt. Tiefe Narben, offene Wunden, Stress und nicht artgerechte Haltung und Tritte von Zuschauern quälen die Tiere, die für Unterhaltung sorgen sollen und für Therapien missbraucht werden."

5

Streitgegenstand ist ebenfalls eine eMail an vom 26.04.2011, in der es u.a. heißt: "We asked him to stop the animal abuse in the dolphinarium of N ". Und: "Onmega ist one of "your" animal rights killer".

6

Weiter streiten die Parteien um ein Zeichen, bei dem es sich um eine Grafik handelt (Verbotszeichen), in dem ein Schriftzug abgebildet ist mit den Worten"BOYCOTT TOURISM TO N/U". Weiter steht dort: "DELFIN QUAL IM THERAPIEZENTRUM P".

7

Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 08.05.2011 hat die Kammer mit Beschluss vom 10.05.2011 der Verfügungsbeklagten bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel angeordnet:

12

Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte unter dem 31.05.2011 Widerspruch eingelegt.

13

Die Klägerin meint, es handele sich bei den Äußerungen der Beklagten um falsche Tatsachen.

14

1.

15

Hinsichtlich der Aussage, die "Delfine leben in viel zu kleinen Käfigen", wird vorgetragen, dass der Maßstab der Becken den Erkenntnissen der Tierschutzwissenschaft entspreche und diese hiernach nicht zu klein seien.

16

2.

17

Die Aussage "die Delfine werden in abgeschotteten Gehegen und kleinen veralgten Betonbecken unter katastrophalen Bedingungen gehalten" sei falsch. Denn das Delfinarium der Klägerin befinde sich im offenen Meer mit verschiedenen Becken bzw. Pools.

18

3.

19

Es werde bestritten, dass die Delfine bei über 40°C in der prallen Sonne "verbrennen" würden, da ein erforderlicher Sonnenschutz fehle; Delfine erlitten keinen Sonnenbrand. Die Anlage der Verfügungsklägerin entspreche im Hinblick hierauf modernsten medizinischen Erkenntnissen.

20

4.

21

Es werde bestritten, dass die Delfine tiefe Narben und offene Wunden hätten; dies treffe nur auf andere Delfinarien in der U zu. Gleiches gelte für den Vorwurf, die Delfine würden durch Tritte von Zuschauern gequält.

22

5.

23

Die Delfintherapie mit behinderten Kindern stellt aus Sicht der Verfügungsklägerin eine qualitativ hochwertige und erfolgreiche Arbeit dar.

24

6.

25

Die in Gefangenschaft lebenden Delfine litten nicht unter Stress.

26

7.

27

Es treffe nicht zu, dass die Delfine unter Umgehung des Wildfangverbotes "aufgesammelt" würden.

28

8.

29

Die Verfügungsbeklagte habe aus dem Umfeld der Antragstellerin keine massiven Drohungen erhalten; es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass Boykottaktionen in der U anders wahrgenommen und verfolgt würden.

30

9.

31

Es bestünden in N keine intensiv verstrickten Verbindungen zu öffentlichen Stellen.

32

10.

33

Die Verfügungsbeklagte habe zum Boykott des Delfinariums der Verfügungsklägerin aufgerufen. Die streitgegenständliche eMail vom 26.04.2011 weise den sog. Footer von Herrn P auf. Auch stelle das Verbotssymbol mit dem Titel "BOYCOTT TOURISM TO N/ U" und der weiteren Textzeile "DELFIN QUAL IM THERAPIEZENTRUM P" einen rechtswidrigen Boykottaufruf gegen das Delfinarium der Verfügungsklägerin dar.

34

Die Klägerin beantragt nun,

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die einstweilige Verfügung der Kammer vom 10.05.2011 zu bestätigen.

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Die Beklagte beantragt,

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die einstweilige Verfügung der Kammer vom 10.05.2011 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

38

Die Beklagte bestreitet zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin, weil auf deren Homepage unter dem Stichwort "Delfinarium" eine andere Gesellschaft als die Klägerin angegeben sei.

39

1.

40

Die Verfügungsbeklagte meint, dass "Käfige" vorlägen, weil der Zugang zum offenen Meer mit Netzen abgesperrt sei. Die Einschätzung, diese seien "viel zu klein" stelle eine Wertung dar. Dies sei im Übrigen auch richtig, weil Delfine in freier Wildbahn bis zu 100 km schwömmen und Tauchtiefen von bis zu 300 m erreichten.

41

2.

42

Sie meint, zwischen den verschiedenen u Delfinarien werde hinreichend unterschieden und es ergebe sich eindeutig aus dem Kontext, dass nicht der Verfügungsklägerin vorgeworfen werde, Tiere in kleinen veralgten Betonbecken zu halten. Die Haltung in "abgeschotteten Gehegen" sei eine zutreffende Tatsachenbehauptung, da kein Zugang zu Meer bestehe. Dass es sich um "katastrophale Bedingungen", handele sei eine Wertung.

43

3.

44

Die Verfügungsbeklagte behauptet, Delfine bekämen aufgrund ihrer Hautpigmentierung ebenso wie Menschen und andere Tiere einen Sonnenbrand. In der freien Wildbahn könnten sie dem entgehen, da sie Tauchtiefen bis zu 300 m erreichten, während sie in dem Delfinarium lediglich 6-10 m Tiefe zur Verfügung hätten.

45

4.

46

Die Aussage, die Delfine hätten "tiefe Narben und Wunden" bezieht sich laut Verfügungsbeklagter auf andere u Delfinarien, was sich aus dem weiteren Inhalt der Homepage ergebe.

47

5.

48

Auch die Behauptung "Tritte von Zuschauern quälen die Delfine" sei nicht im Hinblick auf das Delfinarium der Verfügungsklägerin erfolgt.

49

Die Aussage, die Delfine sollten für Unterhaltung sorgen und würden für Therapien missbraucht, stelle eine freie Meinungsäußerung dar. Denn der Erfolg von Delfintherapien sei fragwürdig und werde nur zu Gewinnerzielungsabsichten der Verfügungsklägerin genutzt.

50

6.

51

Die in Gefangenschaft gehaltenen Delfine erlitten Stress, weil bspw. unterlegene Tiere wegen der Haltungsbedingungen keinen Rangkämpfen ausweichen könnten. Außerdem hätten sie Atemnot, wenn sie sich auf Plattformen begeben müssten.

52

7.

53

Die Verfügungsbeklagte behauptet, die Verfügungsklägerin sammle Delfine auf. Letztere unterhalte nämlich ein Meeressäuger Rettungs-Team, das jederzeit zur Verfügung stehe, um gefangene, verletzte oder verwundete Tiere zu bergen bzw. zu transportieren. Die Verfügungsbeklagte vermutet eigenen Aussagen nach, dass die Tiere nicht wieder ausgewildert werden.

54

8.

55

Bedrohungen seien durch eMails eines Geschäftsführers der Verfügungsklägerin erfolgt. Dort heißt es beispielsweise: "Wer in dieses Land kommt (…), um eine Show westlicher Dekadenz abzuziehen und ein neues Problem darstellt, dem wird hier sehr schnell und wirksam die Reaktion der Executive zu Teil werden." Der Manager der Klägerin, Herr V, habe außerdem Mitarbeiter der Beklagten bedroht; eine körperliche Auseinandersetzung habe nur durch die örtliche Polizei verhindert werden können. Derselbe habe sich im Internet wie folgt geäußert: "…diese sogenannten Tierschutz-Aktivisten – Wahrheit sind das Enkel der Faschisten…"

56

9.

57

Hinsichtlich der Verbindungen der Verfügungsbeklagten zu öffentlichen Stellen habe die Verfügungsbeklagte begründete Mutmaßungen geäußert. Dafür spreche unter anderem, dass der Manager der Verfügungsklägerin den Polizeichef von N geduzt habe.

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10.

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Die Verfügungsbeklagte bestreitet, zum Boykott der Verfügungsklägerin aufgerufen zu haben. Sie beruft sich darauf, lediglich zu Reiseboykotten der Städte aufgerufen zu haben, die Delfinarien betreiben. Die "Boykott-Mail" sei außerdem von N H und nicht von ihr selbst.

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Rechtliche Würdigung

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Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, so dass diese insoweit aufrecht zu erhalten war. Denn in diesem Umfang besteht ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund für die Verfügungsklägerin gem. §§ 935, 936, 924 Abs. 1, 925 ZPO.

62

I.

63

Die Verfügungsbeklagte ist zunächst aktivlegitimiert. Soweit die Verfügungsbeklagte dies bestreitet, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Wenn auf der Homepage www.dolfin-therapy.org unter der Überschrift "Headoffice" die Gesellschaft M., (Adresse:) steht und unter "Dolphinarium" die Gesellschaft D Consulting & I Tourism Ltd. (Adresse:), können hieraus keine verbindlichen Schlüsse gezogen werden. Es kann sich hierbei lediglich um die Angaben von Adressen handeln, ohne dass auf den Inhaber der Rechte des Delfinariums geschlossen werden kann.

64

II.

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Die Verfügungsklägerin hat im zuerkannten Umfang einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung gem. §§ 823 Abse. 1, 2, 1004 Abs. 1 S. 2, 824 i.V.m. § 186 StGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb glaubhaft gemacht. Dieses Recht umfasst alles, was in der Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebes als Einheit ausmacht (Palandt, § 823 Rn. 127). Die streitgegenständlichen Äußerungen über die Organisation und die Behandlung der Tiere haben jeweils einen konkreten Bezug zu dem Delfinarium der Verfügungsklägerin und stellen damit einen betriebsbezogenen Eingriff dar. Dieser ist im Umfang des Urteilstenors auch rechtswidrig, so dass ein Unterlassungsanspruch besteht.

66

Im Einzelnen:

67

1.

68

Es besteht kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Aussage, "die Delfine leben in viel zu kleinen Käfigen".

69

Entscheidend für einen solchen Anspruch wegen eines Eingriffs in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes ist, ob die getätigten Äußerungen von dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind. Dies richtet sich zunächst danach, ob Tatsachenbehauptungen oder Werturteile vorliegen, in einem weiteren Schritt ist die Rechtswidrigkeit der Äußerung zu überprüfen.

70

Handelt es sich bei einer Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, ist in der Regel entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind, oder wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241 ff.; 93, 266 ff.).

71

Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist dabei der Inhalt der Äußerung, ausgehend vom Wortlaut, unter Berücksichtigung des sprachlichen Kontextes, in dem sie steht, sowie der für den Adressaten erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie gemacht wird, zu ermitteln (BGH, NJW 2004, 598). Bei Mischtatbeständen - eine Äußerung enthält sowohl Tatsachenbehauptungen wie auch Elemente der Meinungsäußerung - ist für die Abgrenzung entscheidend, ob die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, weil ihr Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt (dann Meinungsäußerung, BVerfG, NJW 1983, 1415) oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt ist und bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (dann Tatsachenbehauptung, BGH, NJW 1994, 2614). (Vgl. insges. LG L, Urt. V. 05.09.2007, Az. 28 O 244/07.)

72

Bzgl. des Aussagenteils, die Delfine lebten in "Käfigen", liegt ein Werturteil vor. Ein Käfig wird als ein allseitig geschlossenes Behältnis, dessen Seiten mehr oder weniger perforiert sind, definiert. Das Wort "Käfig" wird auch derart verwendet, dass es eine Gefangenschaft beschreiben soll, ohne die Abriegelung durch Gitterstäbe o.ä. zu unterstellen. Wenn eine Tierschutzorganisation von Käfigen spricht und so Stellung bezieht, wird deshalb ein Leser auf die Haltung von Delfinen in Gefangenschaft schließen, ohne sich konkrete Vorstellungen über die Ausgestaltung zu machen.

73

Bei der Behauptung, die Käfige seien "viel zu klein" handelt es sich ebenfalls um eine Meinungsäußerung der Verfügungsbeklagten. Die Äußerung ist äußerst substanzarm; es werden keine konkreten Zahlen hinsichtlich der Größenverhältnisse genannt. Ein Tatsachengehalt ist bei dieser Bewertung nicht gegeben. Die Äußerung wird durch den verstärkenden Zusatz "viel" noch deutlicher durch Elemente des Dafürhaltens bzw. Meinens geprägt.

74

Die Aussage ist auch rechtsmäßig. Für die Frage der Rechtswidrigkeit ist bei dem offenen Tatbestand des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb prinzipiell eine umfassende Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung der durch Art. 5 GG geschützten Grundrechte des Äußernden vorzunehmen. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht, liegen aber außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 I Satz 1 GG. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen prinzipiell Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BVerfG, NJW 1999, 1322).

75

Eine Interessenabwägung ergibt, dass derjenige, der der Auffassung ist, eine artgerechte Tierhaltung sei nur in der Natur möglich und das Einsperren von Tieren finde immer in zu kleinen Käfigen/ Gehegen statt, dies durch eine pauschale Stellungnahme im Rahmen seiner Meinungsfreiheit auch äußern kann.

76

2.

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Bzgl. der Äußerung, die Delfine würden in abgeschotteten Gehegen und kleinen veralteten Betonbecken unter katastrophalen Bedingungen gehalten, besteht nur ein teilweiser Unterlassungsanspruch.

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a)

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Die Verfügungsklägerin hat kein schützenswertes Interesse an einer Unterlassung der Aussage, dass es sich um "abgeschottete Gehege" handele.

80

Denn hier liegt eine wahre Tatsachenbehauptung vor, die in von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt wird. Die Delfine werden schließlich in Becken gehalten, die unstreitig vom Zugang zum offenen Meer durch Netze getrennt sind. Es trifft mithin zu, von "abgeschotteten Gehegen" zu sprechen.

81

b)

82

Allerdings hat die Verfügungsklägerin einen Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Aussage, die Tiere lebten in "kleinen veralgten Betonbecken".

83

Denn unstreitig werden die Delfine der Verfügungsklägerin nicht in Betonbecken gehalten, während sich die gegenteilige Aussage der Verfügungsbeklagten explizit auch auf das Delfinarium der Verfügungsklägerin bezieht, weil es auf der Homepage heißt: "In den neun Delfinarien der U werden Meeressäuger wie Delfine, Belugawale, Walrösser und Seelöwen in abgeschotteten Gehegen und kleinen veralgten Betonbecken unter katastrophalen Bedingungen gehalten. (…)" Die Verfügungsbeklagte kann nicht darauf verweisen, es sei evident, dass sich die Aussage nicht auf die Verfügungsklägerin beziehe. Wegen der fehlenden Differenzierung kann bei dem Leser der Zeilen der Eindruck entstehen, dass auch in dem Delfinarium der Verfügungsklägerin Betonbecken zur Delfinhaltung genutzt werden.

84

Eine solche unwahre Tatsachenbehauptung, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, liegt außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 GG. Sie ist rechtswidrig und damit zu unterlassen.

85

c)

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Hinsichtlich der Äußerung, die Tiere würden unter "katastrophalen Bedingungen" gehalten, besteht kein Anspruch auf Unterlassung.

87

Auch hier handelt es sich um eine substanzarme Äußerung, in deren Vordergrund die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens stehen. Die Einschätzung einer "Katastrophe" ist schon per se subjektiv und nicht an objektiven Maßstäben zu messen. Ein solches Werturteil ist von der Meinungsfreiheit gedeckt.

88

3.

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Es besteht kein Anspruch auf Unterlassen der folgenden Aussage: "Bei Temperaturen von über 40 Grad verbrennen die Tiere regelrecht in der prallen Sonne, da den meisten ein Sonnenschutz für die Show-Becken fehlt."

90

Dabei handelt es sich allerdings um Tatsachenbehauptungen für die die Verfügungsbeklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt. Dieser ist sie nachgekommen und die Äußerung ist von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.

91

Im Ausgangspunkt ist die Unwahrheit einer Behauptung zwar grundsätzlich von demjenigen zu beweisen, der sich gegen die Äußerung wendet. Ist aber im Zeitpunkt der Äußerungen die Wahrheit ungewiss, hat der Äußernde eine erweiterte Darlegungslast, dass er bei seinen Recherchen, die je nach Seriosität der Informationsquelle, Aufklärungsmöglichkeit, Intensität des Eingriffs und Informationsinteresse der Öffentlichkeit unterschiedlich strenge materielle Sorgfaltspflicht erfüllt hat (vgl. Palandt/ Sprau, § 823, Rn. 101 a). Denn nach den Grundsätzen zur Beachtung der "pressemäßigen Sorgfalt" hat derjenige, der Behauptungen aufstellt, die Pflicht zur sorgfältigen Prüfung des Wahrheitsgehalts seiner Darstellung. Wenn auch grundsätzlich die Meinungsfreiheit bei unwahren ehrenrührigen oder rufschädigenden Äußerungen zurückzutreten hat, muss aber bedacht werden, dass die Unwahrheit vielfach im Zeitpunkt der Äußerung ungewiss ist und sich erst später etwa durch eine gerichtliche Klärung herausstellt. Zur Vermeidung eines vom Grundrechtsgebrauch abschreckenden Effekts, der mit der Sanktionierung einer erst nachträglich als unwahr erkannten Äußerung einherginge, obliegen dem sich Äußernden deshalb lediglich Sorgfaltspflichten. Dabei darf die Wahrheitspflicht nicht überspannt werden, da der freie Kommunikationsprozess, den Art. 5 I GG im Sinn hat, nicht eingeschnürt werden darf (BVerfG in NJW-RR 2000, 1209, m. w. Nachw.). Die Abwägung hängt von der Beachtung dieser Sorgfaltspflichten ab. Sind sie eingehalten und stellt sich aber später die Unwahrheit der Äußerung heraus, ist die Äußerung gleichwohl als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen.

92

Die Verfügungsbeklagte ist ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen und hat die Behauptungen hinreichend überprüft. Sie hat durch die eidesstattliche Versicherung unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Erkenntnisse ausreichend glaubhaft gemacht, dass auch Delfine einen Sonnenbrand bekommen können, gegen den sie sich in der freien Wildbahn durch tiefe Tauchgänge schützen. Dies wird durch die pauschale Behauptung der Verfügungsklägerin, Delfine bekämen keinen Sonnenbrand, nicht erschüttert.

93

4.

94

Es besteht ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Aussage, "die Delfine haben tiefe Narben und offene Wunden".

95

Auch hier ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dieser Vorwurf nicht auf die Delfine der Verfügungsklägerin zutrifft. Diese unwahre Tatsachenbehauptung liegt außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 GG. Sie ist rechtswidrig und damit zu unterlassen. Die Aussage bezieht sich nämlich fälschlicherweise auch auf das Delfinarium der Verfügungsbeklagten, da sie dem Einleitungssatz "In den neun Delfinarien der U…" folgt.

96

5.

97

Gleichfalls besteht ein Unterlassungsanspruch bzgl. der Äußerungen "Tritte von Zuschauern quälen die Delfine, die für Unterhaltung sorgen sollen und für Therapien missbraucht werden".

98

Im Hinblick auf die Tritte handelt es sich unstreitig um eine falsche Tatsachenbehauptung, welche zu unterlassen ist.

99

Bzgl. der Äußerungen, Delfine sollten für Unterhaltung sorgen und würden für Therapien missbraucht, besteht ebenfalls ein Unterlassungsanspruch. Insoweit überwiegt das Element der Tatsachenbehauptung, weil die Äußerung durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt ist. Da der Erfolg von Delfintherapien grundsätzlich dem Beweis zugänglich ist, jedenfalls im Zeitpunkt der Äußerung die Wahrheit nicht geklärt erscheint, hat die Verfügungsbeklagte hier eine erweiterte Darlegungslast, der sie nicht gerecht geworden ist.

100

Denn die Verfügungsbeklagte behauptet nur, es gebe trotz intensiver Forschungsarbeiten keine wissenschaftlichen Beweise dafür, dass eine Delfintherapie Kindern mit Autismus zur Förderung und Heilung verhelfe und bezieht sich dabei auf den Vorsitzenden des Bundesverbandes Autismus e.V. Diese Behauptung wird allerdings nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt insgesamt an der substantiierten Darlegung, so dass die Verfügungsbeklagte ihrer Pflicht zur sorgfältigen Prüfung der Aussage nachgekommen ist.

101

Mithin besteht kein schützenswertes Interesse der Verfügungsbeklagten daran, die oben zitierte Äußerung zu machen. Diese ist deshalb rechtswidrig und zu unterlassen

102

6.

103

Auch besteht ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Äußerung, "Delfine leiden unter Stress".

104

Es handelt sich wiederum um eine Tatsache, die dem Beweis zugänglich ist. Insoweit hat die Verfügungsbeklagte ebenfalls nicht dargelegt, dass sie ihrer Pflicht zur sorgfältigen Prüfung nachgekommen ist. In der eidesstattlichen Versicherung heißt es lediglich, man müsse davon ausgehen, dass Delfine in Gefangenschaft Stress erleiden würden. Es fehlt mithin auch hier an einer Glaubhaftmachung der Behauptung durch Bezugnahme auf wissenschaftliche Erkenntnisse o.ä. Die Aussage fällt nicht unter Art. 5 Abs. 1 GG. Sie ist rechtswidrig.

105

7.

106

Bzgl. der Aussage, "die Delfine werden unter Umgehung des Wildfangverbots aufgesammelt", besteht ebenso ein Unterlassungsanspruch.

107

Die Behauptung einer Tatsache liegt vor. Die Verfügungsbeklagte hat aber wiederum nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, ihrer Pflicht zur sorgfältigen Prüfung der Aussage nachgekommen zu sein.

108

Sie hat an Eides Statt versichert, dass die Verfügungsklägerin ein "Meeressäuger-Rettungs-Team" jederzeit zur Verfügung halte, um gestrandete, verletzte oder verwundete Tiere zu bergen oder zu transportieren. Sie stellt dabei nach eigenen Angaben die Vermutung auf, dass diese sodann nicht wieder ausgewildert würden.

109

Es wird nicht hinreichend glaubhaft gemacht, wie das Aufsammeln unter "Umgehung des Wildfangverbotes" erfolgen soll; die Aussage ist nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt und rechtswidrig.

110

8.

111

Die Aussage, "die Antragsgegnerin hat aus dem Umfeld der Antragstellerin massive Drohungen erhalten", ist zu unterlassen.

112

Es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung, die von der Verfügungsbeklagten nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft wurde. Eine Drohung liegt vor, wenn ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Drohende F hat oder zu haben vorgibt. Eine Warnung ist ebenso wenig Drohung wie das Verlangen einer Erklärung als Bedingung zur Befreiung aus einer Notlage. Widerrechtlich ist die Drohung, wenn entweder das angedrohte Übel oder der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck oder gerade die Verknüpfung des Übels mit dem erstrebten Zweck (Zweck-Mittel-Relation) rechtswidrig ist.

113

Die vorgetragenen Äußerungen, die stark beleidigende Tendenzen haben, stellen keine Drohung dar. Ebenso stellt der behauptete tätliche Angriff kein Inaussichtstellen eines Übels für die Verfügungsbeklagte dar. "Massive Drohungen" können an dieser Stelle nicht festgestellt werden, so dass die Aussage ebenfalls nich in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG fällt.

114

9.

115

Ein Unterlassungsanspruch ist auch bzgl. der Aussage "es bestehen in N intensiv verstrickte Verbindungen zu öffentlichen Stellen" gegeben.

116

Bei der Behauptung handelt es sich um eine Tatsachenäußerung. Nach dem oben Gesagten sind bei der Beachtung der pressemäßigen Sorgfalt keine überspitzten Anforderungen an den Äußernden zu stellen. Allerdings reicht der Vortrag der Verfügungsbeklagten nicht, um intensiv verstrickte Beziehungen zu öffentlichen Stellen ausreichend darzulegen. Sie selbst trägt bereit vor, es handele sich nur um begründete Mutmaßungen. Die eidesstattliche Versicherung des gesetzlichen Vertreters der Beklagten genügt dem Nachweis der sorgfältigen Prüfung des Wahrheitsgehalts der Aussage nicht; sie ist wenig detailreich und überzeugend. Dies gilt auch dann, wenn der Manager der Klägerin den Polizeichef in Marmaris duzen sollte. Denn diese pauschalen Behauptungen sind nicht ausreichend, um die eidesstattliche Versicherung von B M, nach welcher keine Beziehungen, die über die übliche Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden hinausgehen, bestehen, zu erschüttern.

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10.

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Es besteht kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des behaupteten Boykottaufrufs.

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Selbst wenn ein Boykottaufruf der Verfügungsklägerin bejaht wird, so ist dieser grundsätzlich unbedenklich, weil er nur mit zutreffenden Tatsachenbehauptungen motiviert war (vgl. Wagner, in: MüKo, § 823 Rn. 216 m.w.N.) bzw. keine falschen Tatsachen bemüht.

120

Der behauptete Boykott-Aufruf enthält hier nur Werturteile und richtige Tatsachenangaben. Es handelt sich um Werturteile, soweit es in der eMail u,a, heißt: "We asked him to stop the animal abuse in the dolphinarium of N". Wenn die Verfügungsbeklagte als Tierschutzorganisation äußert, es handele sich um "Tiermissbrauch", ohne dass konkreter Bezug auf Tatsachen genommen wird, so ist dies ihre Meinung. Weiter heißt es: "P ist one of "your" animal rights killer". Auch die Aussage im Hinblick auf den "Killer von Tierschutzrechten" ist lediglich eine substanzarme Meinung, die unter Art. 5 Abs. 1 GG fällt. Der letzte Absatz zu schlechten Noten bei Holiday-Check bezieht sich auf eine Bewertung von "Delfin-Liebhabern" und enthält keine Drohung o.ä.

121

Was die angegebenen Preise für Delfintherapien betrifft, so entsprechen diese der Wahrheit. Weitere Tatsachenbehauptungen liegen nicht vor und es besteht kein Anspruch auf Unterlassen des Boykottaufrufs. Deshalb kann es dahinstehen, von wem die Mail versandt wurde.

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Ebenso fehlt es an falschen Tatsachenbehauptungen, die einen eventuellen Boykott gegen die Verfügungsklägerin durch den Schriftzug "BOYCOTT TOURISM TO N/ U" und die darunter abgebildete Grafik (Verbotszeichen) (Bl. 28 d.A.) rechtswidrig machten. Denn auch wenn es heißt: "Delfinqual im Therapiezentrum P", so ist bei dieser plakativen Äußerung in Verbindung mit dem Verbotszeichen des durchgestrichenen Delfins, an dessen Flosse ein Mensch hängt, für den Empfänger der Nachricht deutlich, dass es sich um die Meinungsäußerung einer Tierschutzorganisation handelt.

123

11.

124

Der Kläger hat es zu unterlassen, das Video mit dem Titel "Tierquälerei in N, C… - Horrordelfinarien in der U - WDSF/ProWal-Aktion" zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

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Das Video enthält u.a. dieselben Aussagen, die unter den Ziffern 1 - 10 bereits dargestellt worden sind. Da folglich auch Aussagen betroffen sind, die die Verfügungsbeklagte zu unterlassen hat, besteht auch hinsichtlich des Videos ein Unterlassungsanspruch.

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III.

127

Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsgrund gem. §§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, indem sie angegeben hat, dass die Verbreitung der Äußerungen ihre wirtschaftlichen Belange unmittelbar und in rückgängig zu machender Art und Weise beeinträchtigen.

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Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Maßgeblich ist nach § 3 I. 1 das Interesse des Klägers an der Verhinderung bzw. Beseitigung der Beeinträchtigungen, wobei zu unterscheiden ist: In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist in Anwendung von § 3 I. 1, § 48 Abs. 2 S. 1 GKG der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Ermessen zu bestimmen.

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