Verdachtsäußerung im Forum zulässig nach Selbstöffnung durch eigene Vorveröffentlichung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Unterlassung, Abmahnkosten und Geldentschädigung wegen eines Forenkommentars, der ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren erwähnte. Streitpunkt war, ob die namentliche Nennung im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Das LG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger das Ermittlungsverfahren zuvor selbst auf seiner Website öffentlich gemacht hatte und damit sein Anonymitätsschutz entfiel. Eine Entlastung mit dem Hinweis auf einen Dritten als Seitenbetreiber ließ das Gericht nicht gelten; Folgeansprüche scheiterten mangels Rechtsverletzung.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Abmahnkosten und Geldentschädigung wegen Forenkommentars vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtswidrigkeit einer behaupteten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist im Wege einer Gesamtabwägung zwischen Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG festzustellen.
Für eine zulässige Verdachtsberichterstattung ist grundsätzlich ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich; reine Vermutungen genügen nicht.
Der Schutz der Anonymität hinsichtlich eines Ermittlungsverfahrens entfällt, wenn der Betroffene selbst die Existenz des Verfahrens öffentlich gemacht und sich damit der öffentlichen Meinungsbildung ausgesetzt hat.
Wer Veröffentlichungen unter seinem Namen auf einer Internetpräsenz veranlasst oder zulässt, kann sich gegenüber deren Wirkungen regelmäßig nicht damit entlasten, die Inhalte seien ohne sein Wissen durch einen Dritten eingestellt worden.
Mangels rechtswidriger Persönlichkeitsrechtsverletzung bestehen weder Unterlassungsansprüche noch Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten oder auf Geldentschädigung wegen derselben Äußerung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Tierschützer. Sie streiten über die Rechtmäßigkeit einer Mitteilung eines gegen den Kläger laufenden Ermittlungsverfahrens durch den Beklagten in einem Internetforum.
Der Kläger betreibt den Tierschutzverein „D“. Er wurde insbesondere durch seine Mitwirkung in der Sendung „F“ bei dem Sender Q bundesweit bekannt. Der Beklagte ist vertretungsberechtigter Geschäftsführer des Tierschutzvereins „H“. Zwischen den Parteien herrschen Differenzen, dies insbesondere auch im Hinblick auf die Verwendung von Spenden an ein von dem Kläger mitbetreutes rumänisches Tierheim.
Der Beklagte erstattete bei der Staatsanwaltschaft Kleve Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts der Beihilfe zum Spendenbetrug. Er erstattete unter dem 19.09.2011 ebenfalls Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Ingolstadt gegen R und Filomena A (Anlage B 3, Bl. 28 ff. d.A.), in der er hinsichtlich seines Verdachts gegen den Klägers ausführte, dass dieser den „Nepp“ durch eine Reportage bei einer Fernsehsendung beim Sender Q abrunden wolle, dies wohl weil es ihm um die eigene Publicity gehe. Er führte insoweit u.a. aus:„In meinen Augen als juristischer Laie steht Herr T in Verdacht eine gewisse Art von Beihilfe für den mutmaßlichen Spendenbetrug zu leisten. Er bürgt als Schirmherr für die korrekte Darstellung der Fakten. Die realen Fakten wurden ihm von mir zur genüge mitgeteilt, aber er ignoriert sie und lässt die Spender, falls die Q Reportage wirklich ausgestrahlt werden würde, ins „offene Messer laufen“.“
Auf der Internetseite des Klägers www.anonym.de findet sich unter dem Datum des 14.02.2012 u.a. folgende Stellungnahme zu dem Ermittlungsverfahren (Anlage B 1):„Einlassung in Sachen C und RichtigstellungIch, T, befasse mich schon seit ungefähr 30 Jahren mit dem Tierschutz… Seit Juni 2011 helfe ich in Z, Rumänien R und einigen anderen Menschen die dort vor Ort die große Not der Straßenhunde versuchen zu lindern. Von Anfang an versuchte ein durch Lügen und falsche Anschuldigungen meine Arbeit zu boykottieren, dass sogar soweit ging, dass er sogar unter Behauptung falscher Tatsachen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich eine Strafanzeige erstattete, später zur polizeilichen Vernehmung nicht hin ging … Ich habe gegen C Strafantrag gestellt. Das Aktenzeichen werde ich diese Woche noch bekommen und umgehend veröffentlichen … C behauptet auch in anderen Foren, dass eine Anzeige bei der STA Kleve gegen mich gestellt worden sei, dieses ist in sofern auch korrekt, nur gibt es keine Basis und C vergisst zu sagen, dass er aus niedrigen Beweggründen heraus der Anzeigenerstatter ist …“ Unter demselben Datum wurden in dem Facebookprofil des Klägers weitere Veröffentlichungen getätigt (Anlage B 2).
Im März 2012 gab der Kläger ein Interview für das „O“, in dem er über seine Aktivitäten als Tierschützer berichtete (Bl. 44 ff. d.A.). Dieser Beitrag wurde unter der Internetseite www.anonym2.de im Internet veröffentlicht, in dem er gegen Ende äußerte: „Wenn mich jemand unterstützen möchte, sei es mit Geld-, Futter- oder Sachspenden, wäre es eine tolle Geschichte. Geht ins Internet und schaut auf die Homepage vom Verein D oder auf anonym1.com. Dort sieht man, was ich so mache und kann natürlich auch Kontakt mit mir aufnehmen. Vielleicht ist der ein oder andere ja dabei, der das Projekt unterstützen möchte. Ich würde es ganz toll finden…“ Unter den Kommentaren zu diesem Internetartikel veröffentlichte der Beklagte am 05.03.2012 unter „ P“: „Na ja….. gegen T ermittelt die Staatsanwaltschaft Kleve wegen Verdacht Beihilfe Spendenbetrug…und gegen seinen rumänischen Kollegen R ermittelt die Staatsanwaltschaft Ingolstadt wegen Verdacht Spendenbetrug. Man sollte das Ergebnis der Ermittlungen abwarten.“
Wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Namensnennung des Klägers in Verbindung mit dem erwähnten Ermittlungsverfahren, von dem der Verfügungsbeklagte die Information bewusst in der Öffentlichkeit verbreite und der hierdurch entstehenden Prangerwirkung erwirkte der Kläger in dem Verfahren 28 O 133/12 eine einstweilige Verfügung, durch die dem Verfügungsbeklagten verboten wurde,
zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten und/oder sonst verbreiten zu lassen, selbst oder durch Dritte
„, PNaja…..gegen T ermittelt die Staatsanwaltschaft Kleve wegen Verdacht Beihilfe Spendenbetrug…. (und gegen seinen rumänischen Kollegen R ermittelt die Staatsanwaltschaft Ingolstadt wegen Verdacht Spendenbetrug). Man sollte das Ergebnis der Ermittlungen abwarten….“
wie am 5 März um 2.12 unter URL
http://www.html geschehen.
Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten wurde die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 11.07.2012 aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Nunmehr verfolgt der Kläger Ansprüche aus der streitgegenständlichen Veröffentlichung im Hauptsacheverfahren. Neben einem – bis auf die weggefallenen Unterstreichungen – identischen Unterlassungsanspruch macht er Ersatz der vorgerichtlichen Kosten für das Abschlussschreiben vom 16.04.2012 und eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 1.500,00 € geltend.
Der Kläger macht geltend, auf die Veröffentlichung auf seiner Internetseite vom 14.02.2012 komme es nicht an. Insoweit behauptet er, dass seine Internetseite und auch seine Einträge bei Facebook nicht von ihm betreut und verfasst würden. Vielmehr würde der Zeuge L dies eigenverantwortlich betreuen. Er habe auch nicht gewusst, dass Herr L seinen Disput mit dem Beklagten ins Internet gestellt habe. Er ist der Ansicht, er müsse sich den Eintrag deshalb nicht zurechnen lassen. Es komme auf den Eintrag im Übrigen aber auch nicht an, da es keinen inneren Zusammenhang zu dem streitgegenständlichen Eintrag des Beklagten in der Stellungnahme zu dem Interview im O gebe.
Er beantragt,1.den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassenzu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten und/oder sonst verbreiten zu lassen, selbst oder durch Dritte:
„, PNaja…..gegen T ermittelt die Staatsanwaltschaft Kleve wegen Verdacht Beihilfe Spendenbetrug…. (und gegen seinen rumänischen Kollegen R ermittelt die Staatsanwaltschaft Ingolstadt wegen Verdacht Spendenbetrug). Man sollte das Ergebnis der Ermittlungen abwarten….“
wie am 5 März um 02:12 unter der URL
http://www.html dort auf Seite 8 geschehen
2.den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für die vorgerichtliche Abmahnung basierend auf einem Streitwert von 6.000,- € in Höhe von 546,69 € zu erstatten,
3.den Beklagten zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld an den Kläger zu zahlen, was in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, jedoch einen Betrag von 1.500,- € nicht unterschreiten sollte.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, es liege durch die streitgegenständliche, ihrem Inhalt nach wahre Veröffentlichung bereits keine Rechtsverletzung vor, da die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung habe. Es handele sich um ein Ermittlungsverfahren gegen eine Person des öffentlichen Lebens und – bei einem Verdacht wegen Spendenbetrugs in Höhe von 50.000 € - um keinen unspektakulären Fall. Der Kläger nutze seinen Bekanntheitsgrad, um Spendengelder für den osteuropäischen Raum zu sammeln. Er behauptet, der Kläger habe umgekehrt auf seinem Facebookprofil (Anlage B 2, B 5) nicht nur die Tatsache seiner Strafanzeige gegen den Verfügungsbeklagten, sondern auch das Aktenzeichen veröffentlicht.
Der Beklagte macht geltend, durch die von ihm erstattete Strafanzeige liege auch das (für eine zulässige Verdachtsberichterstattung) erforderliche Mindestmaß an Tatsachen vor. Insoweit verweist er auf seine u.a. gegen R erstattete Strafanzeige.
Entgegen seinem Vortrag, er verantworte die Internetseite www.anonym.de bzw. das Facebookprofil nicht selbst, habe der Kläger vor dem Landgericht Kleve vortragen lassen, er sei berechtigt gewesen, den Eintrag über den Beklagten so und nicht anders vorzunehmen (Anlage B 4) und auf seiner Facebookseite die Beiträge im Rahmen der Bekanntgabe des Aktenzeichens des gegen den Beklagten laufenden Ermittlungsverfahrens mit „T persönlich“ gekennzeichnet (Anlage B 5). Er macht geltend, dass der Kläger aus rechtlichen Gründen die Einträge auf Internetseite und Facebookprofil verantworte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Es liegt keine einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB rechtfertigende rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung wegen der erfolgten Namensnennung in Verbindung mit einem gegen den Verfügungskläger laufenden Ermittlungsverfahren vor. Mangels einer anzunehmenden Persönlichkeitsrechtsverletzung scheitern auch die weiter geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der anwaltlichen Kosten für das Abschlussschreiben und auf eine Geldentschädigung.
Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen von Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) einerseits und allgemeinem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers andererseits (Art. 2, 1 GG) unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.).
Regelmäßig stellt die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namens- nennung, Abbildung oder Darstellung des Verdächtigen eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters dar, weil sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (vgl. BVerfG NJW 2006, 599). Presserechtlich sind daher bei Verdachtsberichterstattung erhöhte Anforderungen an die publizistische Sorgfaltspflicht zu stellen. So ist unter anderem Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert” verleihen (vgl. BGH NJW 2000, 1036 – Verdachtsberichterstattung). Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte im Hinblick auf die Äußerung in einem Blog bereits den Sorgfaltspflichten der Presse unterliegt, ist es vorliegend allerdings zweifelhaft, ob ein derartiger Mindestbestand an Beweistatsachen für ein strafbares Verhalten des Klägers vorliegt, wenngleich dies im Ergebnis nicht entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Verdacht ist jedenfalls nicht hinreichend von dem Beklagten vorgetragen worden. Die Einreichung seiner Strafanzeige in Kopie ändert daran nichts. Richtig ist zwar, dass dort aus seiner Sicht ausgeführt wird, was er im Einzelnen Herrn R und Frau A vorwirft und woraus er den Verdacht der Beihilfe gegen den Kläger herleitet. Dies beruht insbesondere auf der Mitteilung, dass ihm nicht genannte „Tierschützer vor Ort“ mitgeteilt bekommen habe, dass Herr R ab April 2011 das Sagen im Tierheim gehabt habe, auf der Bewertung der „Panikberichte“ des Herrn R aus seiner Sicht und aus dem Umstand, dass von den Spenden innerhalb von mehreren Monaten so gut wie nichts gebaut worden sei. Vieles beruht auf Schätzungen von Gestehungskosten bzw. der Höhe von Spenden Dritter. Allerdings teilt der Beklagte auch selbst mit, dass eine Baugenehmigung nicht vorliege. Nach Aktenlage handelt es sich nicht viel mehr als einen persönlichen Verdacht des Beklagten. Der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen erfordert eine gewisse Zuverlässigkeit der Informationen, reine Vermutungen reichen insoweit nicht aus (vgl. dazu auch Burkhardt in Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Rn. 10.155, 156).
Allerdings ist davon auszugehen, dass der Kläger deshalb durch seine namentliche Erwähnung im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren nicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt ist, weil unter seiner eigenen Internetveröffentlichung bereits zuvor, nämlich am 14.02.2012 dieses Ermittlungsverfahren öffentlich gemacht worden ist. Der Schutz der Anonymität versagt – genauso wie bei sonstigen Informationen über eine geschützte Sphäre – wenn der Betroffene selbst diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich macht (vgl. Burkhardt in Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Rn. 5.42, 5.51). Derjenige, der aus eigenem Entschluss am öffentlichen Prozess der Meinungsbildung teilnimmt und sich damit den Bedingungen des Meinungskampfes unterwirft, begibt sich eines Teils der zu schützenden Privatsphäre (BVerfG, NJW 1980, 2069). Derartiges geschah seitens des Klägers mit dem Beitrag vom 14.02.2012 (Anlage B 1). Dort ist der Umstand des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Kleve benannt, genauso wie der Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers in Z, Rumänien mit R. Zwar ist dort nicht auch der Gegenstand des Tatverdachts (Beihilfe zum Spendenbetrug) erwähnt, jedoch erscheint dies, da die Veröffentlichung des Beklagten vorliegend allein wegen der angeblich unzulässigen Namensnennung des Klägers im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren erfolgte, unerheblich. Maßgeblich für die Abwägung ist es, dass der Kläger hier im Internet selbst an die Öffentlichkeit trat und über das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren berichtete. Dort bezichtigte er den Beklagten unter weiterer Darlegung der Umstände seinerseits der falschen Anschuldigung in diesem Zusammenhang.
Dass der Kläger nunmehr im Klageverfahren geltend macht, er betreue die Internetseite gar nicht selbst, sondern dies geschehe eigenverantwortlich durch den Zeugen L, ändert nichts daran, dass diese Veröffentlichung sich zu seinen Lasten auswirkt. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger hier ausdrücklich in und unter seinem Namen Veröffentlichungen vornehmen lässt. Wenn er sich nicht weiter darum kümmert, was dort im Einzelnen veröffentlicht wird, ohne zumindest allgemeine Vorgaben oder zumindest stichprobenweise Kontrollen des Inhalts und der Zuverlässigkeit seines Mitarbeiters zu machen, kann er sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen (z.B. trifft insoweit der Rechtsgedanke des § 831 BGB zu) nicht darauf berufen, dieser habe ohne sein Wissen und Wollen gehandelt; dies gilt insbesondere, als er umgekehrt unter den in der genannten Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen ja auch für dort durch den Beauftragten geschehene Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei Dritten haftbar gemacht werden könnte. Immerhin geht es vorliegend um die Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens auf der eigenen Internetseite – also gerade um das, was im vorliegenden Rechtsstreit Grund der Inanspruchnahme des Beklagten ist. Wenn die Veröffentlichung der Existenz des Ermittlungsverfahrens so einschneidend für das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist, wie dies nunmehr für den Eintrag des Beklagten geltend gemacht wird, so gilt dies in gleicher Weise für die Veröffentlichung unter der Internetseite www.anonym.de. Es kann dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass dort gerade der Eindruck einer eigenen Stellungnahme des Klägers gemacht werden soll („Ich, T…“).
Ob zugunsten des Beklagten der Rechtsgedanke eines möglicherweise zulässigen „Gegenschlages“ wegen der Facebook-Veröffentlichung im Profil des Klägers vom 22.02.2012 (Anlage B 5), in dem das Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten genannt wird, herangezogen werden kann, bedarf dann keiner Entscheidung mehr. Immerhin bildet – auch unter Berücksichtigung dieses Facebook-Eintrags - im Rahmen der Gesamtabwägung die streitgegenständliche Äußerung keine zu unterlassende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu Lasten des Klägers mehr.
Mangels einer relevanten Persönlichkeitsrechtsverletzung bestanden auch keine Ansprüche auf Ersatz der Kosten für das Abschlussschreiben.
Auch ein Anspruch auf eine Geldentschädigung wäre – eine „schwere“ Persönlichkeitsrechtsverletzung unterstellt – angesichts der Gesamtumstände keinesfalls in Betracht gekommen. Nach ständiger Rechtsprechung kann für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, unmittelbar gestützt auf die verfassungsrechtliche Wertung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, als Ausfluss der schadensrechtlichen Genugtuungsfunktion eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden (BGH NJW 1995, 861 ff. und NJW 1996, 984 ff.). Bei diesem Anspruch handelt es sich um ein eigenes Rechtsinstitut, welches aus dem Schutzauftrag der Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 GG folgt (Vgl. Burkhard in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, 14. Kap. Rz. 96a). Insoweit muss neben einer verschuldeten schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, die anderweitig nicht ausgeglichen werden kann, aufgrund der Umstände des Einzelfalles ein für die Zuerkennung einer Geldentschädigung unabwendbares Bedürfnis bestehen, wobei Art und Schwere der Beeinträchtigung, ihr Anlass und Beweggrund, der Grad des Verschuldens sowie der Präventionszweck des Geldentschädigungsanspruchs zu berücksichtigen sind. Unter Berücksichtigung der Vorveröffentlichungen im Februar 2012 unter www.anonym.de und im Facebook-Profil des Klägers hätte diese Voraussetzung keinesfalls angenommen werden können.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 6.000,00 Euro.