Forumskommentar zu Ermittlungsverfahren: Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung nach Selbstöffnung
KI-Zusammenfassung
Der Verfügungskläger erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen einen Forumskommentar, der ihn namentlich mit einem laufenden Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum Spendenbetrug in Verbindung brachte. Im Widerspruchsverfahren hob das LG Köln die Verfügung auf und wies den Antrag zurück. Eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung verneinte das Gericht maßgeblich, weil der Kläger das Ermittlungsverfahren zuvor selbst öffentlich gemacht hatte und damit der Schutz der Anonymität entfiel. Zudem hielt das Gericht die Dringlichkeit für zweifelhaft, da der Kläger frühere inhaltsgleiche Äußerungen länger toleriert hatte.
Ausgang: Einstweilige Verfügung aufgehoben und Unterlassungsantrag wegen fehlender Rechtswidrigkeit (Selbstöffnung) sowie zweifelhafter Dringlichkeit zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Wege einer Gesamtabwägung zwischen Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG positiv festzustellen.
Bei Verdachtsberichterstattung setzt die Zulässigkeit der Verbreitung eines strafrechtlichen Verdachts grundsätzlich einen Mindestbestand an Beweistatsachen voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.
Der Schutz der Anonymität im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren entfällt, soweit der Betroffene die Information über das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren selbst öffentlich zugänglich gemacht hat (Selbstöffnung).
Wer aus eigenem Entschluss am öffentlichen Meinungskampf teilnimmt und einschlägige Tatsachen selbst publiziert, muss sich in der Abwägung regelmäßig eine Verringerung seines Schutzes der Privatsphäre entgegenhalten lassen.
Die Dringlichkeit für eine einstweilige Unterlassungsverfügung ist zweifelhaft, wenn der Antragsteller inhaltsgleiche identifizierende Veröffentlichungen über einen längeren Zeitraum hinnimmt und erst später gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 27.03.2012 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Tierschützer. Sie streiten über die Rechtmäßigkeit einer Mitteilung eines gegen den Verfügungskläger laufenden Ermittlungsverfahrens durch den Verfügungsbeklagten in einem Internetforum.
Der Verfügungskläger betreibt den Tierschutzverein „A“. Er wurde insbesondere durch seine Mitwirkung in der Sendung „Anonym1“ bei dem Sender C bundesweit bekannt. Der Verfügungsbeklagte ist vertretungsberechtigter Geschäftsführer des Tierschutzvereins „D“. Zwischen den Parteien herrschen Differenzen, dies insbesondere auch im Hinblick auf die Verwendung von Spenden an ein von dem Verfügungskläger mitbetreutes rumänisches Tierheim. Der Verfügungsbeklagte erstattete bei der Staatsanwaltschaft Kleve Strafanzeige gegen den Verfügungskläger wegen des Verdachts der Beihilfe zum Spendenbetrug.
Der Verfügungskläger gab im März 2012 ein Interview für das „T“, in dem er über seine Aktivitäten als Tierschützer berichtete (Bl. 6 ff. d.A.). Dieser Beitrag wurde unter der Internetseite www.anonym2.de im Internet veröffentlicht, in dem er gegen Ende äußerte: „Wenn mich jemand unterstützen möchte, sei es mit Geld-, Futter- oder Sachspenden, wäre es eine tolle Geschichte. Geht ins Internet und schaut auf die Homepage vom Verein A oder auf anonym3.com. Dort sieht man, was ich so mache und kann natürlich auch Kontakt mit mir aufnehmen. Vielleicht ist der ein oder andere ja dabei, der das Projekt unterstützen möchte. Ich würde es ganz toll finden…“ Unter den Kommentaren zu diesem Artikel veröffentlichte der Beklagte am 05.03.2012 unter „Y X“: „Na ja….. gegen Z ermittelt die Staatsanwaltschaft Kleve wegen Verdacht Beihilfe Spendenbetrug…und gegen seinen rumänischen Kollegen P ermittelt die Staatsanwaltschaft Ingolstadt wegen Verdacht Spendenbetrug. Man sollte das Ergebnis der Ermittlungen abwarten.“
Der Verfügungskläger stellte am 19.03.2012 diesen Eintrag fest.
Wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Namensnennung des Verfügungsklägers in Verbindung mit dem erwähnten Ermittlungsverfahren, von dem der Verfügungsbeklagte die Information bewusst in der Öffentlichkeit verbreite und der hierdurch entstehenden Prangerwirkung hat der Verfügungskläger eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die dem Verfügungsbeklagten verboten wurde,
zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten und/oder sonst verbreiten zu lassen, selbst oder durch Dritte
„Y, XNaja…..gegen Z ermittelt die Staatsanwaltschaft Kleve wegen Verdacht Beihilfe Spendenbetrug…. (und gegen seinen rumänischen Kollegen P ermittelt die Staatsanwaltschaft Ingolstadt wegen Verdacht Spendenbetrug). Man sollte das Ergebnis der Ermittlungen abwarten….“
wie am 5 März um 2.12 unter URL
http://www.anonym.html geschehen.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten.
Wie sodann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bekannt wurde, hatte der Verfügungskläger unstreitig bereits am 14.02.2012 auf seiner Homepage www.anonym1.de zu dem Ermittlungsverfahren u.a. geäußert (Anlage AG 1):„Einlassung in Sachen Y und RichtigstellungIch, Z, befasse mich schon seit ungefähr 30 Jahren mit dem Tierschutz… Seit Juni 2011 helfe ich in F, Rumänien P und einigen anderen Menschen die dort vor Ort die große Not der Straßenhunde versuchen zu lindern. Von Anfang an versuchte ein Y durch Lügen und falsche Anschuldigungen meine Arbeit zu boykottieren, dass sogar soweit ging, dass er sogar unter Behauptung falscher Tatsachen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich eine Strafanzeige erstattete, später zur polizeilichen Vernehmung nicht hin ging … Ich habe gegen Y Strafantrag gestellt. Das Aktenzeichen werde ich diese Woche noch bekommen und umgehend veröffentlichen … Y behauptet auch in anderen Foren, dass eine Anzeige bei der STA Kleve gegen mich gestellt worden sei, dieses ist in sofern auch korrekt, nur gibt es keine Basis und Y vergisst zu sagen, dass er aus niedrigen Beweggründen heraus der Anzeigenerstatter ist …“ Unter demselben Datum hatte er in seinem Facebookprofil weitere Veröffentlichungen getätigt (Anlage AG 2).
Der Verfügungskläger macht geltend, auf die Veröffentlichung vom 14.02.2012 komme es nicht an, da das Interview, auf das der Verfügungsbeklagte mit dem streitgegenständlichen Kommentar reagiert habe, erst im März 2012 erschienen sei. Der Verfügungsbeklagte sei nicht zu „den Medien“ zu rechnen, die ein Informationsinteresse zu befriedigen hätten; im Übrigen bestreite er, eine Person des öffentlichen Lebens oder der Zeitgeschichte zu sein. Er bestreitet, dass eine Summe von 50.000 € gespendet worden sei; vielmehr versuche der Verfügungsbeklagte eine vermeintliche Straftat mit schwerer Kriminalität zu konstruieren, um so seine rechtswidrigen Aussagen rechtfertigen zu können.
Er beantragt, die einstweilige Verfügung vom 27.03.2012 zu bestätigen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 27.03.2012 (Az. 28 O 133/12) aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass abzuweisen.
Er macht geltend, es liege durch die streitgegenständliche Veröffentlichung bereits keine Rechtsverletzung vor, da die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung habe. Es handele sich um ein Ermittlungsverfahren gegen eine Person des öffentlichen Lebens und – bei einem Verdacht wegen Spendenbetrugs in Höhe von 50.000 € - um keinen unspektakulären Fall. Der Verfügungskläger nutze seinen Bekanntheitsgrad, um Spendengelder für den osteuropäischen Raum zu sammeln. Er behauptet, der Verfügungskläger habe umgekehrt auf seinem Facebookprofil (Anlage AG 2) nicht nur die Tatsache seiner Strafanzeige gegen den Verfügungsbeklagten, sondern auch das Aktenzeichen veröffentlicht.
Er ist der Ansicht, es liege auch im Hinblick auf die Veröffentlichung des Verfügungsklägers vom 14.02.2012 die erforderliche Eilbedürftigkeit nicht vor, da er bereits dort über die Strafanzeige des Verfügungsbeklagten gegen ihn geschrieben habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Beide Parteien haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung Schriftsätze mit weiteren Glaubhaftmachungsmitteln eingereicht, der Verfügungskläger den Schriftsatz vom 20.06.2012, der Verfügungsbeklagte mit Schriftsätzen vom 21.06.2012 und 06.07.2012.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch nicht (mehr) begründet.
Hiernach liegt keine einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB rechtfertigende rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung wegen der erfolgten Namens- nennung in Verbindung mit einem gegen den Verfügungskläger laufenden Ermittlungsverfahren vor; auch die Eilbedürftigkeit ist zu verneinen.
Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen von Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) einerseits und allgemeinem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers andererseits (Art. 2, 1 GG) unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.).
Regelmäßig stellt die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters dar, weil sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (BVerfG NJW 2006, 599). Presserechtlich sind daher bei Verdachtsberichterstattung erhöhte Anforderungen an die publizistische Sorgfaltspflicht zu stellen. So ist unter anderem Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert” verleihen (vgl. BGH NJW 2000, 1036 – Verdachtsberichterstattung). Unabhängig von der Frage, ob der Verfügungsbeklagte im Hinblick auf die Äußerung in einem Blog bereits den Sorgfaltspflichten der Presse unterliegt, ist es vorliegend allerdings bereits höchst zweifelhaft, ob ein derartiger Mindestbestand an Beweistatsachen für ein strafbares Verhalten des Verfügungsklägers vorliegt. Derartiges ist nicht hinreichend von dem Verfügungsbeklagten vorgetragen worden. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten; ob seine eigenen Schreiben insoweit einen nachvollziehbareren Sachverhalt enthalten, konnte wegen § 78 ZPO nicht geprüft werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass ein persönlicher Verdacht des Verfügungsbeklagten insoweit nicht ausreichen dürfte. Der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen erfordert eine gewisse Zuverlässigkeit der Informationen, reine Vermutungen reichen insoweit nicht aus (vgl. dazu auch Burkhardt in Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Rn. 10.155, 156).
Demgegenüber ist allerdings davon auszugehen, dass der Verfügungskläger deshalb durch seine namentliche Erwähnung im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren nicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt ist, weil er selbst in einer eigenen Internetveröffentlichung am 14.02.2012 dieses Ermittlungsverfahren öffentlich machte. Der Schutz der Anonymität versagt – genauso wie bei sonstigen Informationen über eine geschützte Sphäre – wenn der Betroffene selbst diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich macht (vgl. Burkhardt in Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Rn. 5.42, 5.51). Derjenige, der aus eigenem Entschluss am öffentlichen Prozess der Meinungsbildung teilnimmt und sich damit den Bedingungen des Meinungskampfes unterwirft, begibt sich eines Teils der zu schützenden Privatsphäre (BVerfG, NJW 1980, 2069). Derartiges geschah seitens des Verfügungsklägers mit dem Beitrag vom 14.02.2012 (Anlage AG 1). Dort ist der Umstand des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Kleve benannt, genauso wie der Zusammenhang mit der Tätigkeit des Verfügungsklägers in F, Rumänien mit P. Zwar ist dort nicht auch der Gegenstand des Tatverdachts (Beihilfe zum Spendenbetrug) erwähnt, jedoch erscheint dies, da die Veröffentlichung des Verfügungsbeklagten vorliegend allein wegen der angeblich unzulässigen Namensnennung des Verfügungsklägers im Zusammenhang des Ermittlungsverfahrens erfolgte, unerheblich. Maßgeblich für die Abwägung ist es, dass der Verfügungskläger selbst an die Öffentlichkeit trat und über das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren berichtete. Dort bezichtigte er den Verfügungsbeklagten unter weiterer Darlegung der Umstände seinerseits der falschen Anschuldigung in diesem Zusammenhang.
Im Rahmen der Gesamtabwägung bildet daher die streitgegenständliche Äußerung keine zu unterlassende Persönlichkeitsrechtsverletzung, zumal der Verfügungskläger dort ankündigte, seinerseits das Aktenzeichen des von ihm gegen den Verfügungsbeklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zu veröffentlichen, sobald er es bekomme.
Soweit aus der Veröffentlichung des Verfügungsklägers vom 14.02.2012 hervorgeht, dass ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Verfügungsbeklagte in anderen Foren behaupte, dass gegen den Verfügungskläger bereits eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Kleve gestellt sei, ist auch die Eilbedürftigkeit zweifelhaft geworden. Denn wenn der Verfügungskläger bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, dass der Verfügungsbeklagte ihn identifizierend in Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren brachte, hat er zu lange – nämlich bis zum 21.03.2012 - mit der Antragstellung in diesem Verfahren gewartet, indem er bereits die vom Informationsgehalt identischen alten Veröffentlichungen tolerierte.
Die nachgereichten Schriftsätze der Parteien verbunden mit weiteren Glaubhaftmachungsmitteln waren gemäß § 296 a ZPO nicht zuzulassen. Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, die dem Wesen des einstweiligen Verfügungsverfahrens widerspricht, kam nicht in Betracht. In der mündlichen Verhandlung sind dort bis zu deren Schluss neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zulässig; § 296 ZPO ist nicht anwendbar. Wiedereröffnungsgründe gemäß § 156 Abs. 2 ZPO liegen im Übrigen nicht vor.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Streitwert: 6.000,00 Euro.