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Landgericht Köln·28 O 153/07·23.10.2007

Unterlassung wegen Online-Stellung von TV-Sendemitschnitten; Zitatrecht (§ 51 UrhG) überschritten

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt nahm den Betreiber einer Website auf Unterlassung in Anspruch, weil dieser mehrere TV-Beiträge als Video auf seiner Seite bereitstellte. Streitentscheidend war, ob die Nutzung als Filmzitat nach § 51 UrhG (hilfsweise wissenschaftliches Zitat) zulässig war. Das LG Köln bejahte Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG auch für Ausschnitte und sah in Speicherung und Abrufbarkeit Vervielfältigung sowie öffentliche Zugänglichmachung. Das Zitatrecht scheiterte insbesondere am nicht gebotenen bzw. übermäßigen Umfang und an fehlender hinreichender inhaltlicher Auseinandersetzung; Wiederholungsgefahr wurde bejaht.

Ausgang: Klage auf Unterlassung der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung von Sendemitschnitten im Internet stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Hersteller von Laufbildern genießt nach §§ 94, 95 UrhG Schutz auch dann, wenn die Vervielfältigung nicht unmittelbar vom ursprünglichen Filmträger ausgeht, sondern durch Aufzeichnung einer Fernsehsendung erfolgt.

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Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG erstreckt sich grundsätzlich auch auf einzelne Teile von Filmen bzw. Laufbildern, unabhängig von Größe oder Länge des übernommenen Ausschnitts.

3

Die Speicherung geschützter Laufbilder auf einem Server stellt eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) dar; die Bereitstellung zum Abruf im Internet ist ein öffentliches Zugänglichmachen (§ 19a UrhG).

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Ein Filmzitat nach § 51 UrhG setzt einen konkreten Zitatzweck und eine funktionale Einbindung als Hilfsmittel eigener Darstellung voraus; Umfang und Auswahl müssen durch diesen Zweck geboten sein.

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Wiederholungsgefahr wird durch eine Erstbegehung indiziert und entfällt nicht allein durch Entfernen der Inhalte, wenn der Verletzer sein Verhalten weiterhin für rechtmäßig hält und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 51 Nr. 2 UrhG§ 97 UrhG§ 94 UrhG§ 95 UrhG§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG§ 16 UrhG

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die folgenden Produktionen ganz oder in Teilen zu vervielfältigen und als Sendemitschnitt ganz oder in Teilen im Internet öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere wie auf der Website www.entfernt.org erfolgt:- X Dortmund vom 26.11.2003, eingestellt unter www.entfernt

- X Dortmund vom 18.11.2003, eingestellt unter www.entfernt

- X-Sendung vom 05.08.2004 „entfernt“, eingestellt unter www.entfernt

- X-Sendung „entfernt “ vom 16.06.2004, eingestellt unter www.entfernt

- X-Sendung „entfernt“ vom 17.09.2005, eingestellt unter www.entfernt

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Einstellung verschiedener Fernsehsendungen der Klägerin auf der Homepage des Beklagten.

3

Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Sie ist Inhaberin der Leistungsschutzrechte an den im Antrag genannten Beiträgen.

4

Der Beklagte ist Inhaber der Homepage „www.entfernt.de“. Wird diese Homepage aufgerufen, so wird der jeweilige Internetnutzer unmittelbar auf die Homepage „www.entfernt.org“ weitergeleitet. Domaininhaber dieser Seite ist die Firma B Ing. Diese stellt die Domain jedoch dem Beklagten zur Verfügung, der dort eigene Inhalte einstellt.

5

Inhalt der Homepage des Beklagten ist, dass er dort über Solartechnik und insbesondere über deren Effizienz informieren will. Insbesondere weist der Beklagte auf seiner Homepage darauf hin, dass die Effizienzwerte für Solaranlagen sich meistens lediglich auf die Erwärmung von Trinkwasser bezögen. Daher sei die isolierte Behauptung, dass entsprechende Anlagen eine Effizienz von 60 % bis 70 % aufwiesen, irreführend. Weiter stellte der Beklagte dar, dass auch in den Medien in erheblicher Form in irreführender Weise über diese Effizienz berichtet worden sei.

6

Auf der Homepage wurden bis zum 13.08.2007 sodann u.a. die im Antrag genannten Sendungen der Klägerin eingestellt und mit Kommentaren versehen. Wählt der Nutzer den in dieser Form vom Beklagten bereitgestellten Link, gelangt dieser auf eine neue Seite innerhalb der Internetpräsenz des Beklagten, auf der das Video in einem kleinen Fenster automatisch startet und abgespielt wird. Links neben dem Video befinden sich Äußerungen des Klägers zu dem jeweils zu sehenden Ausschnitt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Screenshots, die als Anlage B5-B8 eingereicht wurden, Bezug genommen.

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Der Beklagte wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 19.01.2007 abgemahnt. Eine strafbewährte Unterlassungserklärung gab der Beklagte nicht ab.

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Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu. Insbesondere sei die Einstellung der Beiträge auf die Homepage des Beklagten nicht von einem Zitatrecht umfasst. So fehle den konkreten Unterseiten des Beklagten bereits der erforderliche Werkcharakter. Auch eine Belegfunktion der Zitate sei nicht gegeben, da die Beiträge keine These unterstützen würden. Letztlich sei die Darstellung auch zu umfangreich und daher nicht mehr vom Zitatrecht gedeckt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die folgenden Produktionen ganz oder in Teilen zu vervielfältigen und als Sendemitschnitt ganz oder in Teilen im Internet öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere wie auf der Webseite www.entfernt.org erfolgt:

11

- X Dortmund vom 26.11.2003, eingestellt unter www.entfernt.org/

12

- X Dortmund vom 18.11.2003, eingestellt unter www.entfernt.org/

13

- X-Sendung vom 05.08.2004 „entfernt“, eingestellt unter www.entfernt.org/

14

- X-Sendung „entfernt“ vom 16.06.2004, eingestellt unter www.entfernt.org/

15

- X-Sendung „entfernt“ vom 17.09.2005, eingestellt unter www.entfernt.org/

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, das Einstellen der Beiträge auf seine Homepage sei nicht rechtswidrig, da dies durch das Zitatrecht gemäß § 51 Nr. 2 UrhG geschützt sei. Die Videos seien als Beleg dafür eingestellt worden, dass in den Medien über die Effizienz von Solaranlagen irreführend und falsch berichtet worden sei. Auch die Länge der Darstellung sei hierbei erforderlich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten besteht gemäß §§ 97, 94, 95 UrhG, da die Klägerin zur Geltendmachung der entsprechenden Rechte berechtigt ist und der Beklagte die urheberrechtlich geschützten Laufbilder nutzte, ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte zu besitzen oder durch einen Ausnahmetatbestand hierzu berechtigt gewesen zu sein. Auch die für eine Unterlassung erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Einzelnen:

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Ob die Klägerin urheberrechtlichen Schutz für die streitbefangenen Sequenzen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, 94 UrhG in Anspruch nehmen kann, weil es sich hierbei um ein Filmwerk handelt, kann offen bleiben. Jedenfalls genießt nach § 95 UrhG auch der Hersteller von Laufbildern, die keine Filmwerke darstellen, den Schutz des § 94 UrhG; ihm steht danach das ausschließliche Recht zu, den Bildträger, auf dem die Laufbilder aufgenommen sind, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Dabei ist allerdings – insoweit ist der Wortlaut des Gesetzes missverständlich – Schutzgegenstand nicht der Filmträger, sondern die Leistung des Filmherstellers als immaterielles Gut. Aus diesem Grund schützt § 94 UrhG auch vor solchen Vervielfältigungshandlungen, die zwar den Film betreffen, aber – wie im vorliegenden Fall – als Aufzeichnungen von Fernsehsendungen von dem Filmträger nicht unmittelbar Gebrauch machen (vgl. OLG Frankfurt, ZUM 2005, 477).

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Leistungsschutz nach den §§ 95, 94 UrhG genießen auch einzelne Teile von Filmen und Laufbildern, und zwar nach ganz überwiegender Ansicht unabhängig von der Größe oder Länge des Filmausschnitts. Dies wird damit begründet, dass durch § 94 UrhG die unternehmerische Gesamtleistung des Filmherstellers geschützt wird, dass sein organisatorischer Aufwand als Gesamtleistung betrachtet werden muss und dass dieser Aufwand nicht mit abnehmender Länge es jeweiligen übernommenen Ausschnitts gegen Null tendiert, sondern das gesamte wirtschaftliche Risiko auch im Hinblick auf kleine und kleinste Filmteile erbracht wird (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.).

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Sind somit die von dem Beklagten übernommenen Sendungen bzw. Ausschnitte nach den §§ 95, 94 UrhG geschützt, so hat der Beklagte diese Laufbilder entgegen den §§ 94, 16 UrhG vervielfältigt, indem er die Bilder auf den Server „www.entfernt.org“ aufgezeichnet hat. Indem er diese Homepage durch weitere Internetnutzer abrufbar gemacht hat, hat er die Bilder entgegen §§ 94, 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.

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Die Verwendung der Sendungen bzw. Ausschnitte ist auch nicht als Zitat in entsprechender Anwendung des § 51 UrhG zulässig da sich das Zitat nicht innerhalb der Grenzen eines zulässigen Zitatzwecks bewegt. Allerdings können entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung auch Filmzitate nach dieser Bestimmung privilegiert sein (BGH GRUR 1987, 362 – Filmzitat).

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Ein Zitat darf in den Fällen des § 51 Nr. 1 bis 3 UrhG nur in einem durch den Zweck gebotenen Umfang erfolgen. Das bedeutet, dass nicht nur die Zulässigkeit des Zitatumfangs, sondern auch die des Zitates als solche davon abhängt, ob das Zitat von einem konkreten Zitatzweck gedeckt ist. Dies setzt wiederum voraus, dass das Zitat mit dem Inhalt des zitierenden Werkes zusammenhängt, also seiner Funktion nach als Hilfsmittel der eigenen Darstellung des Zitierenden in Bezug genommen wird (BGH GRUR 1994, 800, 803 Museumskatalog). Das Zitat muss als Beleg des zitierenden Werkes (BGH GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum), als dessen Erörterungsgrundlage (BGH GRUR 1987, 34, 35 - Liedtextwiedergabe I) oder zumindest dazu dienen, sich kritisch mit dem zitierten Werk auseinander zu setzen (vgl. OLG Hamburg in GRUR-RR 2003, 33, m.w.N.).

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Als Werkstellen, die zitiert werden dürfen, sind grundsätzlich nur kleine Ausschnitte aus geschützten Werken anzusehen. Ihr Umfang wird hinsichtlich der Anzahl der benutzten Stellen und hinsichtlich ihres Ausmaßes durch das Verhältnis des Zitats zum benutzten Gesamtwerk bestimmt. Dabei ist davon auszugehen, dass nicht nur wenige Stellen von Werken eines einzelnen Autors zitiert werden dürfen; denn in § 51 Nr. 2 UrhG ist die im früheren Recht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 LUG) enthaltene Beschränkung auf "einzelne" Stellen fortgefallen. Bei der Ermittlung des sachlichen Umfangs lassen sich keine arithmetischen Maßstäbe anlegen. Jedenfalls in Ausnahmefällen können sich auch längere Wiedergaben, die einen wesentlichen Teil des zitierten Werkes ausmachen, noch im Rahmen der Zitierfreiheit halten; so ist in der Rechtsprechung die Wiedergabe der ganzen Strophe eines dreistrophigen Liedes noch als zulässig angesehen worden (vgl. BGH, GRUR 1986, 59, Geistchristentum, m.w.N.).

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Ob auch eine längere Textwiedergabe ausnahmsweise gerechtfertigt ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu prüfen. Der sachliche Umfang des Kleinzitats wird durch den konkreten Zitatzweck im Rahmen des zitierenden Werks, seiner Art, seines Inhalts und Zwecks begrenzt (BGH, GRUR 1986, 59, Geistchristentum, m.w.N.). Dabei ist für eine angemessene Abgrenzung auf den Grundgedanken des Gesetzes und den Interessenkonflikt zurückzugehen, dessen billige Lösung unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten § 51 UrhG anstrebt. Die darin festgelegte Zitierfreiheit soll der Freiheit der geistigen Auseinandersetzung mit fremden Gedanken dienen und auch in der Form stattfinden können, dass politische, wissenschaftliche oder geistige Strömungen durch die wörtliche Wiedergabe einzelner Stellen aus den geschützten Werken verschiedener Autoren deutlich gemacht werden (vgl. BGH a.a.O.). Ausgehend von dem Gedanken, dass der Urheber bei seinem Schaffen auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbaut, wird es dem Urheber im Interesse der Allgemeinheit zugemutet, einen verhältnismäßig geringfügigen Eingriff in sein ausschließliches Verwertungsrecht (§ 15 Abs. 1 UrhG) hinzunehmen, wenn dies dem geistigen Schaffen anderer und damit zum Nutzen der Allgemeinheit der Förderung des kulturellen Lebens dient (BGH a.a.O., m.w.N.). Mit diesem Zweck des Gesetzes wäre es nicht vereinbar, ein Werk um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen; andere sollen durch die Zitierfreiheit lediglich in die Lage versetzt werden, Entlehnungen als Hilfsmittel der eigenen Darstellung zu benutzen, sei es, dass sie das fremde Werk kritisch beleuchten, sei es, dass sie es als Ausgangspunkt und insbesondere zur Bekräftigung und Erläuterung des eigenen Gedankenganges auswerten, sei es schließlich auch, dass sie es in Gestalt von Leseproben zur Veranschaulichung eines selbständigen Berichts verwenden wollen (BGHZ 28, 234, 240 -- Verkehrskinderlied). Das Anleihen bei dem Original darf nicht in einem solchen Umfang Kenntnis von dem Original oder dessen Kernstücken verschaffen, dass hierdurch ein gewisser Ersatz für die Kenntnisnahme vom Berechtigten des vollständigen Werkes nicht mehr erforderlich ist (vgl. BGH a.a.O.)

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Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der es sich bei der Darstellung des Beklagten um ein eigenes Sprachwerk handelt. Jedenfalls der Umfang der Zitate ist vom Zitatzweck nicht mehr gedeckt. Wesentlich hierfür ist insbesondere, dass der Beklagte bei der Darstellung lediglich die Kernaussagen der Filmausschnitte der Klägerinnen angreift.

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Bei der Sendung vom 26.11.2003 ist das Zitat nicht geboten, weil der Filmausschnitt nicht belegen kann, dass dies die einzige Sendung ist, in der kritisch über das Thema „solare Effizienz“ berichtet wird. Es ist nicht erforderlich, dass das Zitat die zugrundeliegende These vollumfänglich stützt. Nicht nur das zutreffende Zitat wird geschützt. Doch ein untaugliches Zitat ist nicht schutzwürdig. Im übrigen hält der Beklagte mit der Sendung „entfernt“ vom 06.10.2004 einen weiteren Ausschnitt bereit, der kritisch über Solaranlagen berichtet.

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Bei der Sendung vom 18.11.2003 weist das Zitat einen über den Zweck gebotenen Umfang auf. Es hätte ausgereicht, den Ausschnitt auf die Aussage des Verbrauchers zu reduzieren. Eine solche Verkürzung hätte das Zitat auch nicht missverständlich gemacht. Erheblich für die Aussage ist nur der Originalton des Verbrauchers.

32

Bei der Sendung vom 05.08.2004 ist das Zitat nicht geboten. Der Begleittext weist darauf hin, dass der Beitrag sieben sachliche Fehler enthalte. Der Filmausschnitt kann diese These nicht belegen. Es wird nicht ausgeführt, welches die sieben Fehler sind. Im übrigen wäre es ohne Entstellung des Aussageinhalts möglich gewesen, nur die Sequenzen mit den angeblichen Fehlern einzustellen.

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Bei der Sendung vom 16.06.2004 weist das Zitat einen über den Zweck gebotenen Umfang auf. Es hätte ausgereicht, jeweils die Stellen des Films anzubieten, die die Stellungnahme des Solaranlageninstallateurs betreffen.

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Bei der Sendung vom 17.09.2003 weist das Zitat einen über den Zweck gebotenen Umfang aus. Der Kläger benutzt den Filmausschnitt als Ersatz für eigene Ausführungen. Das aber ist durch die Regelung des § 51 Nr. 2 UrhG nicht geboten. (vgl. KG Berlin GRUR 1970, 616, 618)

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Für eine weitere Interessenabwägung ist kein Raum (vgl. BGH GRUR 2003, 956, 957; Schricker, Kommentar zum Urheberrecht, 3. Auflage, § 51 Rn 8). Das Gericht hat die Grundrechte des Beklagten bereits bei § 51 UrhG berücksichtigt und gegen das Urheberrecht des Klägers abgewogen.

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Auch soweit ein wissenschaftliches Großzitat gemäß § 52 Nr. 1 UrhG zulässig sein kann, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist auch der Umfang eines wissenschaftlichen Großzitates durch den Zweck begrenzt. Insbesondere kommt eine Übernahme dann nicht in Betracht, wenn die übernommenen Werke vorwiegend zur Illustration eingesetzt werden, da in diesem Fall der erläuternde Zweckbezug und der Charakter der Wissenschaftlichkeit insoweit fehlen (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Auflage, § 51 Rn. 11). Es kann daher dahinstehen, ob die Homepage der Beklagten als ein wissenschaftliches Werk in diesem Sinn anzusehen ist. Jedenfalls illustriert der Beklagte - wie dargelegt - seine Bemerkungen mit den Berichten der Klägerin, ohne sich hiermit im Einzelnen auseinander zu setzen.

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Es besteht ebenfalls Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert. (Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 Rn 41). Der Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass eine wiederholte Einstellung der Beiträge in Zukunft unterbleiben wird. Er hat im Gegenteil deutlich gemacht, dass er sein Handeln für gerechtfertigt hält und das Entfernen der Videos von seiner Website nicht bedeutet, dass er das Begehren des Klägers nunmehr akzeptiert.

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Das Recht des Klägers ist auch nicht verwirkt. Dem Rechteinhaber steht es grundsätzlich frei zu entscheiden, ob und wie er Rechtsverstöße verfolgt. Selbst wenn er in einzelnen Fällen zu der Ansicht gelangen sollte, sein Recht nicht geltend zu machen, so bedeutet das nicht, dass er für alle zukünftigen Fälle sein Recht nicht mehr ausüben dürfte. Denn anderenfalls wäre er gezwungen, jeden ihm bekannten Rechtsverstoß auf das Härteste zu verfolgen.

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Es besteht weiterhin kein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO steht die Wiedereröffnung im Ermessen des Gerichts. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, der Anregung auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht zu folgen. Die Argumente des Beklagten sind gehört worden, ihm ist ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden; ein Abschluss des Verfahrens ist durch die Konzentrationsmaxime geboten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 15.000,00 € (5 x 3.000,00 €).