Antrag auf Ordnungsgeld wegen angeblicher Verstöße gegen Unterlassungstitel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beantragte Festsetzung eines Ordnungsgeldes, weil die Schuldnerin angeblich gegen ein von der OLG erlassenes Äußerungsverbot verstoßen habe. Das Landgericht Köln sah die Veröffentlichung als nicht kerngleich mit dem verbotenen Inhalt: Namensabkürzung und thematische Verlagerung auf geschäftliche Kontextaspekte verringerten Identifizierbarkeit und Eingriffsintensität. Daher wurde der Antrag zurückgewiesen; die Kosten wurden dem Gläubiger auferlegt (§ 91 ZPO).
Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen behaupteter Verstöße gegen den Unterlassungstitel als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Gläubiger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein Schuldner gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot verstoßen hat, bestimmt sich nach dem Inhalt des Verbotstenors; zur Ermittlung des Schutzumfangs sind die Entscheidungsgründe heranzuziehen.
Vom Schutzumfang eines Unterlassungstitels werden auch solche Handlungen erfasst, die mit der im Tenor beschriebenen Behauptung im Kern überstimmen; die Kerntheorie ist jedoch nicht anzuwenden, wenn sich die für die Interessenabwägung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht unerheblich geändert haben.
Eine nicht volle namentliche Nennung (z. B. nur Anfangsbuchstabe) reduziert die Identifizierbarkeit, verringert Eingriffsintensität und Informationsgehalt und kann die Reichweite eines Unterlassungstitels beeinträchtigen.
Stellt eine spätere Berichterstattung den Bezug zur beruflichen/unternehmerischen Tätigkeit des Betroffenen her oder sonstige neue abwägungsrelevante Elemente, rechtfertigt dies eine gesonderte Interessenabwägung gegenüber der früheren Entscheidung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag des Gläubigers vom 08.08.2024 auf Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Schuldnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Gläubiger auferlegt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 04.07.2024 –15 W 59/24 – hat das Oberlandesgericht Köln es der Schuldnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern,
untersagt,
in Bezug auf den Antragsteller
zu behaupten und/oder behaupten zu lassen
1. „Verdacht auf Kreditbetrug: Behörden ermitteln gegen R.er S.“,
2. „Der Chef der C.-X.-Gruppe, J. T., ist wegen mutmaßlich gefälschter Rechnungen ins Visier der Strafverfolger geraten.“,
3. „Denn es könnte passieren, dass T. bald Richtern in W. erklären muss, wie er das Projekt finanziert hat und ob dabei alles mit rechten Dingen zuging.“,
4. „Die Staatsanwaltschaft der D. ermittelt gegen acht Beschuldigte „wegen des Verdachts auf Betrug, Kreditbetrug und Urkundenfälschung“, wie die Behörde dem Q. bestätigte. Auf der Liste der Beschuldigten steht auch T..“,
5. „Im Dezember 2022 durchsuchte die Staatsanwaltschaft seine Wohnung sowie weitere Objekte in W., H. und R..“,
6. „Es wurden diverse Beweismittel, insbesondere Unterlagen und Speichermedien, sichergestellt“, sagte eine Sprecherin der Strafverfolger.“,
7. „Fragen zu den Ermittlungen wollen T. und sein Anwalt nicht beantworten.“,
8. „Privatkredit im Fokus der Ermittler“,
9. „Nach Informationen des A.s geht die Staatsanwaltschaft dem Verdacht nach, dass sich T. und seine mutmaßlichen Komplizen ein Darlehen der G. M. Y. Bank aus W. mit falschen Angaben und gefälschten Dokumenten erschlichen haben könnten.“,
10. „Die Ermittlungen in W. drehen sich nur um einen Teil der Gelder. Ein Privatkredit über 4,2 Millionen Euro ist ins Visier der Behörden geraten.“,
11. „Die Ermittler gehen dem Verdacht nach, T. habe daraufhin einen gefälschten Kontoauszug der Sparkasse E. vorgelegt, der fast eine Million Euro Bankguthaben auswies.“,
12. „Rechnungen und Überweisungsbelege soll T. mit seinen mutmaßlichen Komplizen gefälscht und dann der B.er Bank geschickt haben.“,
13. „Architekten, Ingenieurbüros, Zimmerleute - mindestens neun Fälle von mutmaßlich frisierten Unterlagen haben die Ermittler zusammengetragen.“,
14. „Neun Fälle mit verdächtigen Rechnungen“,
15. „Ein Architekt aus R. bestätigte dem Q., dass er früher mit T. Geschäfte gemacht habe. Wegen zwei seiner angeblichen Rechnungen sei die Staatsanwaltschaft zu ihm gekommen. Mit den Rechnungsnummern 18-19 und 27-19 soll T. einmal 145.000 Euro und einmal 85.000 Euro abgerufen haben.“,
16. „Mit den bei der G. M. Y. Bank eingereichten Rechnungen könne etwas nicht gestimmt haben, sagt der Architekt dem Q.. Sein Original für die Rechnung 18-19 habe sich lediglich auf 18.000 Euro belaufen. „Die Rechnung 27-19 wurde von uns nicht ausgegeben“, so Architekt. „Diese ist vollständig fingiert.“ T. und sein Anwalt äußern sich nicht zu diesen Rechnungen.“,
17. „Grundlage der Ermittlungen sind eine Geldwäscheverdachtsanzeige der G. M. Y. Bank und Dokumente aus einer Sonderprüfung des Instituts.“,
18. „In Durchsuchungsbeschlüssen beruft sich die Staatsanwaltschaft zudem auf Auskünfte der Sparkasse K. und von zwei weiteren großen deutschen Banken. Sie erwähnt zudem mehrere Zeugen.“,
19. „Auch jenseits der Strafermittlungen hatte T. zuletzt viel Ärger mit seinen Bauprojekten.“
wie am 5. Juni 2024 auf
https://www.entfernt geschehen und nachstehend eingeblendet:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Der Beschluss vom 04.07.2024 ist der Schuldnerin durch den Gläubiger am 09.07.2024 zugestellt worden.
Die Schuldnerin veröffentlichte am 29.07.0000 auf A..com einen Artikel mit dem Titel „ „Zitat wurde entfernt“ “. Wegen des Inhalts des Artikels wird auf die Anlage ZV 3 (Bl. 33 bis 38 d. A. Ordnungsmittelheft) Bezug genommen.
Der Gläubiger ist der Ansicht, dass es sich um einen kerngleichen Verstoß handele und deswegen ein Ordnungsgeld festzusetzen sei. An der Eingriffsintensität habe sich trotz Abkürzung des Nachnamens im Artikel vom 29.07.2024 aufgrund der vollen Namensnennung im vorherigen Artikel nichts geändert.
Er beantragt,
gegen die Antragsgegnerin und Schuldnerin ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen.
Der Schuldnerin ist der Ansicht, dass es an der Kerngleichheit fehle. Da der Gläubiger im Artikel vom 29.07.0000 nicht mehr mit seinem vollen Namen identifizierbar gemacht werde, sondern nur der Anfangsbuchstabe seines Nachnamens und seine Rolle im Unternehmern genannt werde, liege eine deutlich eingeschränkte Identifizierbarkeit vor. Zudem sei Thema des Artikels vom 29.07.0000 nicht nur der reine Privatkredit des Gläubigers, sondern es gehe nunmehr um das Sanierungsprojekt I.-straße, welches ausschließlich die unternehmerische Tätigkeit des Gläubigers betreffe, und es werde dargestellt, dass diese Vorwürfe gegen den Gläubiger und sein Unternehmen inzwischen auch das Vertrauen der politisch Verantwortlichen für das Großprojekt „Z.“ erschüttert hätten. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Berichterstattung erfordere eine gegenüber der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 04.07.2024 völlig andere Interessenabwägung unter Berücksichtigung neuer tatsächlicher Elemente in der Berichterstattung.
II.
Der zulässige Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist unbegründet, da die Schuldnerin mit ihrem Artikel vom 29.07.0000 nicht gegen das ihr auferlegte Verbot verstoßen hat.
Ob ein Schuldner gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot verstoßen hat, bestimmt sich nach dem Inhalt des Verbotstenors. Vom Schutzumfang des Unterlassungstitels werden hierbei auch alle Handlungen und Behauptungen erfasst, die mit der im Tenor beschriebenen Handlung oder Behauptung im Kern überstimmen, d. h. die mit der verbotenen Verletzungshandlung zwar nicht identisch sind, die aber lediglich solche Abweichungen aufweisen, dass sie den Kern der verbotenen Handlung oder Behauptung unberührt lassen und deshalb als gleichwertig angesehen werden (vgl. OLG München, AfP 2001, 322; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 187; KG, Beschluss vom 28.09.2007 - 9 W 115/07). Zur Auslegung des Unterlassungstitels sowie zur Ermittlung des Kerns der konkreten Verletzungshandlung sind die Entscheidungsgründe heranzuziehen (vgl. KG, Beschluss vom 28.09.2007 - 9 W 115/07).
Vorliegend wird der Antragsteller in der Berichterstattung vom 29.07.0000 mit dem Titel „„Zitat wurde entfernt““ im Unterschied zur im einstweiligen Verfügungsverfahren verfahrensgegenständlichen Berichterstattung nicht mit vollem Namen genannt, sondern lediglich unter Nennung des Anfangsbuchstabens seines Namens und seiner Rolle im Unternehmen. Zudem werden in der Berichterstattung vom 29.07.0000 nicht nur lediglich der Privatkredit des Gläubigers thematisiert, sondern ein Bezug zu Vorwürfen gegen die C. X. bezüglich des Projekts I.-straße hergestellt.
Es verbietet sich bei einer nicht unwesentlichen Änderung der abwägungsrelevanten Gesichtspunkte, namentlich der Intensität des Eingriffs und eines geringeren Informationsgehalts, die Reichweite eines Unterlassungsgebots unter Heranziehung der Kerntheorie auf derart veränderte Äußerungen zu erstrecken (BGH, Urteil vom 4.12.2018 – VI ZR 128/18).
Durch die nunmehr nicht mehr volle namentliche Nennung ist eine geringere Eingriffsintensität gegeben. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Antragsteller bereits durch die Abkürzung seines Nachnamens und die Angabe seiner Rolle im Unternehmen für einen Teil der Leser der Antragsgegnerin identifizierbar ist. Es liegt jedoch eine geringere Eingriffsintensität und ein geringerer Informationsgehalt vor als bei voller namentlicher Nennung, auch wenn durch die vorherige Nennung des Namens in einem anderen Artikel auf der gleichen Internetseite der Namen Lesern teilweise bekannt ist.
Es handelt sich hierbei auch nicht um eine lediglich unwesentliche Änderung der für die Abwägung relevanten Gesichtspunkte. Denn das OLG Köln führt in seinem Beschluss vom 04.07.2024 im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren aus: „Denn es bestehen jedenfalls durchgreifende Bedenken an der erfolgten vollen namentlichen Identifizierbarmachung des Antragstellers in der Berichterstattung (Anlage ASt 7, Bl. 49 ff. d.A.); schon dies trägt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch“ (Anlage ZV 1, Bl. 18 d.A. Ordnungsmittelheft). Der Grad der Identifizierbarmachung ist damit gerade ein maßgeblicher Punkt in der Abwägungsentscheidung.
Gleiches gilt für den Umstand, dass im ursprünglichen Artikel nur über den Privatkredit des Gläubigers berichtet wurde und nunmehr Parallelen zu Vorwürfen gegen die C. X. aufgezeigt werden. So führt das OLG in seinem Beschluss vom 04.07.20204 ebenfalls aus: „Denn all dies verschafft dem Antragsteller dennoch keine so herausgehobene Stellung, dass allein deswegen in einem derart frühen Stadium strafrechtlicher Ermittlungen voll identifizierend über die strafrechtlichen Vorwürfe berichtet werden dürfte. Dabei ist u.a. auch zu berücksichtigen, dass es hier gerade um behauptete Straftaten nur im Zusammenhang mit einem reinen Privatkredit geht und nach dem Inhalt der Berichterstattung damit zumindest nicht direkt um einen mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Vorfall“ (Anlage ZV 1, Bl. 18 d.A. Ordnungsmittelheft). Die Vorwürfe gegen die C. X. sind der beruflichen Tätigkeit des Gläubigers zuzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert: 5.000 €