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Landgericht Köln·27 O 14/10·23.06.2010

Haftung nach § 833 BGB wegen Sturz an Hund: Klage abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtTierhalterhaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Tierhalterhaftung wegen eines Sturzes in Folge eines Hundeverhaltens. Das Gericht stellt fest, dass eine spezifische Tiergefahr im Sinne des § 833 BGB nicht bewiesen ist und legt alternativ volles Mitverschulden der Klägerin fest. Mangels Nachweis und wegen Mitverschuldens wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 833 BGB mangels Nachweis einer tierspezifischen Gefahr und wegen Mitverschuldens der Klägerin abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche aus § 833 BGB setzen voraus, dass der Schaden auf eine spezifische, tierspezifische Gefahr zurückzuführen ist und vom Kläger beweisend darzulegen ist.

2

Ein Verhalten des Hundes, das durch „Bei-Fuß-Stehenbleiben" geprägt ist, begründet regelmäßig keine spezifische Tiergefahr, da es menschengemäßes, antrainiertes Verhalten darstellt.

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Kommt das Gericht zu keiner überwiegenden Überzeugung vom behaupteten Hergang (non liquet), trifft den Kläger das Risiko des fehlenden Beweiserfolgs; der Anspruch entfällt.

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Ergibt die Verhaltensweise des Geschädigten Sorgfaltspflichtverletzungen, ist gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden zu berücksichtigen; bei ausschließlicher Verantwortlichkeit kann dies zur vollständigen Versagung des Anspruchs führen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 445 ZPO§ 833 BGB§ 254 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 1 Alt. 2, 711 Satz 1 bis 3 und 709 Satz 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung.

3

Die Klägerin und die Beklagten sind am 15. September 2009 im T-Weg in Köln gemeinsam spazieren gegangen, die Beklagte führte ihren Hund bei sich. Während des Spaziergangs kam die Klägerin zu Fall – wobei die Ursache zwischen den Parteien streitig ist – und verletzte sich am rechten Knie. Sie zog sich eine Patellaquerfraktur zu, welche operativ mittels K-Draht- und Zuggurtungsosteosynthese behandelt werden musste.

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Die Klägerin behauptet, sie sei links neben der Beklagten gegangen und der Hund der Beklagten sei an der Leine, welche von der Beklagten geführt worden sei, schräg links vor ihr gegangen. Plötzlich sei der Hund der Beklagten unerwartet stehen geblieben, die Klägerin habe nicht mehr rechtzeitig abbremsen können und sie sei über den Hund gestolpert bzw. habe auf Grund des Versuchs noch Anzuhalten, um den Hund nicht zu treffen, das Gleichgewicht verloren und sei gestürzt.

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In Folge der Verletzung sei sie in der Zeit vom 15. März bis zum 24. November 2009 in der Haushaltsführung eingeschränkt gewesen. Ihr sei ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 4.155,06 entstanden. Weiter sei ihr ein materieller Schaden in Höhe von 1.147,37 € entstanden, weil die physiotherapeutischen Maßnahmen nicht in vollem Umfang ersetzt worden seien. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird auf die Klagschrift vom 12. Januar 2010 (S. 6, Bl. 6 d.A.) verwiesen. Im Übrigen begehrt die Klägerin den Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € und ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht für künftige Schäden.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.302,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen.

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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe von das Ermessen des Gericht gestellt wird, aber einen Betrag von 20.000,00 € nicht unterschreiten sollte.

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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Unfallereignis mit dem Hund der Beklagten am 15.,05.2009 im T-Weg in ####1 Köln noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

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4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.196,43 € an außergerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, sie habe den Hund links von sich an der Leine bei Fuß geführt. Der Hund sei zwischen ihr und der Klägerin in der Mitte gegangen. Nachdem die Klägerin und die Beklagte an bzw. vor der Kreuzung T-Weg / S-Weg kurz stehen geblieben seien, sei die Klägerin beim Losgehen gestürzt. Ob die Klägerin dabei über den Hund oder aus einem anderen Grund gestolpert sei, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten. Jedenfalls sei der Unfall auf einen Fehler seitens der Klägerin zurückzuführen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Beklagten persönlich gemäß § 445 ZPO und durch Anhörung der Klägerin persönlich nach den Grundsätzen der Waffengleichheit. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06. Mai 2010 (Bl. 103f. d.A.) Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06. Mai 2010 (Bl. 103f. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I.

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Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 833 BGB gegen die Beklagte zu.

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Nach der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall der Klägerin auf eine spezifische Tiergefahr im Sinne des § 833 BGB zurückzuführen ist, wofür die Klägerin beweisbelastet ist (vgl.: Sprau in: Palandt, BGB, 69. Aufl., 2010, § 833, Rn. 20).

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1. Die Beklagte gab an, sie sei gemeinsam mit der Klägerin stehen geblieben, um sich etwas zeigen zu lassen. Anschließend sei die Klägerin vor ihr wieder losgegangen und ihr Hund (den sie angeleint hatte und welcher ebenfalls stehen geblieben war), habe noch gestanden und gewartet, dass sie mit ihm weitergehe. Dabei vermochte die Beklagte letztlich nicht zu sagen, ob die Klägerin über ihren Hund stolperte oder ob sie auf Grund eines Abrupten Abstoppens stolperte, weil sie beim Wiederlosgehen den Hund zunächst vergessen hatte und als sie ihn wieder wahrnahm entsprechend reagierte.

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Unter Zugrundelegung dieses Hergangs ist eine spezifische Tiergefahr nicht gegeben. Diese ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Gefahr durch das der tierischen Natur entsprechende unberechenbare und selbstständige Verhalten des Tieres hervorgerufen wird (Sprau in: Palandt, BGB, 69. Aufl., 2010, § 833, Rn. 7). In dem Bei-Fuß-Stehenbleiben des Hundes der Beklagten liegt gerade kein tierspezifisches Verhalten. Dieses Verhalten ist vielmehr durch Menschen antrainiert, um tierspezifisches unkontrollierbares Verhalten zu vermeiden.

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Im Übrigen trifft die Klägerin unter Zugrundelegung des von der Beklagten geschilderten Hergangs nach Ansicht des Gerichts ein Mitverschulden in Höhe von 100%. Denn die Klägerin wusste, dass der Hund neben der Beklagten angeleint bei Fuß stand und hätte daher, als sie wieder losging, entsprechend auf den Hund achten und sicherstellen müssen, nicht über ihn zu stolpern.

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2. Die Klägerin gab an, der Hund der Beklagten sei abrupt vor ihr stehen geblieben und sie habe, obwohl sie ihn die ganze Zeit im Auge behalten habe, nicht mehr ausweichen können. Weiter sei der Hund an der straff gespannten Leine, welche schräg vor ihr verlaufen sei, in einem recht kurzen Abstand vor ihr gegangen.

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Das Gericht vermochte sich auf Grund der Beweisaufnahme weder eine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben der Beklagten, noch von den Angaben der Klägerin zu bilden. Die Klägerin war sichtlich bemüht, den Unfall plastisch zu schildern und wies dabei mehrfach darauf, dass sie den Hund der Beklagten stets im Auge behalten habe. Dabei erklärte sie, sie sei in einem Wanderverein und wisse, dass man nach vorne gucken müsse und gucken müsse, wo man hintritt. Die Aussage der Beklagten hingegen war deutlich davon geprägt, ein Fehlverhalten ihres Hundes zu widerlegen. Da beide Aussagen nicht frei von Belastungs- bzw. Entlastungstendenzen waren, vermochte sich das Gericht keine hinreichende Überzeugung von dem tatsächlichen Unfallhergang zu bilden. Insoweit liegt ein „non liquet“ vor, so dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis einer Tiergefahr nicht zu führen vermochte.

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Im Übrigen ist auch nach der Schilderung der Klägerin fraglich, inwieweit diese ein Mitverschulden träfe. Nach Ansicht des Gerichts stellt das von der Klägerin geschilderte Verhalten eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, welche gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen wäre. Der Klägerin hätte es oblegen, ihren Abstand zu der straff gespannten Hundeleine derart zu vergrößern, dass ihr eine angemessene Reaktionszeit auf ein Verhalten des Hundes verblieben wäre. Dies insbesondere, weil die Klägerin selber angab, sie sei etwas angespannt gewesen, weil sie den vor ihr laufenden Hund habe im Blick behalten müssen. Beispielsweise wäre es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, auf der rechten Seite der Beklagten zu gehen, so dass sie nicht unmittelbar hinter der straff gespannten Hundeleine und dem Hund der Beklagten hergeht.

27

II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1 Alt. 2, 711 Satz 1 bis 3 und 709 Satz 2 ZPO.