Klage auf Auskunft wegen Widerruf: Widerrufsbelehrung bei Rentenversicherung wirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt im Wege einer Stufenklage Auskunft über den Rückkaufswert und behauptet einen wirksamen Widerruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Das Landgericht Köln hält die im Versicherungsschein enthaltene Belehrung (VVG-Fassung 2007) für deutlich und inhaltlich ausreichend und verneint ein noch bestehendes Widerrufsrecht. Daraus folgen die Abweisung der Auskunftsklage und der Zahlungsbegehren sowie der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Ausgang: Klage auf Auskunft und daraus abgeleitete Zahlungsansprüche als unbegründet abgewiesen; Widerrufsbelehrung wirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch setzt voraus, dass die materiell-rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs (hier ein noch bestehendes Widerrufsrecht) tatsächlich besteht.
Eine Widerrufsbelehrung entspricht den Anforderungen des § 8 VVG, wenn sie deutlich gestaltet ist und die nach § 8 Abs. 2 VVG geforderten Inhalte in Textform vermittelt werden; weitergehende Hinweise (z. B. zur Herausgabe von Nutzungen) sind nur erforderlich, wenn Gesetz oder Musterbelehrung dies verlangen.
Soweit in einer Stufenklage die Prüfung der ersten Stufe ergibt, dass dem Leistungsanspruch die materielle Grundlage fehlt, sind die in der weiteren Stufe geltend gemachten Zahlungsansprüche ebenfalls abzuweisen und können einheitlich entschieden werden.
Vorvertragliche Rechtsanwaltskosten sind nur zu erstatten, wenn ein Anspruch in der Hauptsache besteht, aus dem die Erstattungsbefugnis folgt.
Zitiert von (1)
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte im Rahmen einer Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag geltend.
Der Kläger schloss bei der Beklagten eine kapitalgebundene Rentenversicherung mit Wirkung zum xx.xx.xxxx ab (Nr. 0000). Blatt 2 des Versicherungsscheins (Bl. 23 d.A.) enthielt folgende Widerrufsbelehrung:
Wichtige Hinweise
1. Widerrufsrecht
a) Widerruf
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zu widerrufen. Die Frist beginnt an dem Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die in unserem Vertragsvorschlag enthaltenen Vertragsbestimmungen Versicherungsbestimmungen, Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG (Kundeninformation nebst Anlagen) und Versicherungsbedingungen sowie diese Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform zugegangen sind.
Sie können den Widerruf auch bereits vor Fristbeginn erklären.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist unserer Gesellschaft gegenüber zu erklären und zu richten an (…)
Mit Wirkung vom xx.xx.xxxx stellte die Beklagte die Versicherung auf Antrag des Klägers prämienfrei. Bezüglich einer begehrten Vertragsaufhebung teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es sich um eine staatlich geförderte Basisrente handele, bei der ein Rückkauf gesetzlich ausgeschlossen sei.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom xx.xx.xxxx (Bl. 21 d.A.) den Widerruf des Vertrages, welchen die Beklagte zurückwies. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom xx.xx.xxxx (Bl. 24-26 d.A.) wiederholte der Kläger den Widerruf und verlangte von der Beklagten u.a. Auskunftserteilung bis zum xx.xx.xxxx.
Der Kläger vertritt unter näherer Darlegung im Einzelnen die Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei. Zudem seien die Pflichtinformationen nach § 7 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 1, 2 VVG-InfoV nicht vollständig erteilt worden. Da dem Kläger eine Bezifferung des Zahlungsanspruchs nicht möglich sei, stehe ihm gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch zu.
Der Kläger hat ursprünglich folgenden Klageantrag zu Ziffer 1 angekündigt, nämlich,
1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Höhe der Abschluss- und Vertriebskosten, mit denen sie den Vertrag Nr. 0000 bis zum xx.xx.xxxx belastet hat, und zur Höhe des Rückkaufswertes am xx.xx.xxxx Auskunft zu erteilen.
In der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.xxxx hat der Kläger den angekündigten Klageantrag Ziffer 1 hinsichtlich der Auskunft betreffend die Abschluss- und Vertriebskosten für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigung widersprochen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Höhe des Rückkaufswertes am xx.xx.xxxx zu erteilen sowie (sinngemäß) festzustellen, dass die weitergehende Klage (Auskunft bezüglich der Höhe der Abschluss- und Vertriebskosten) zulässig und begründet war;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem xx.xx.xxxx zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 571,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden sei. Die geltend gemachten Auskünfte seien insofern nicht geschuldet. Die Ansprüche seien zudem verwirkt.
Im Hinblick auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte (auf der ersten Stufe) keinen Anspruch auf Auskunftserteilung. Ein entsprechender Anspruch aus § 242 BGB setzt voraus, dass ein Widerrufsrecht (noch) besteht, was vorliegend nicht der Fall ist.
Gemäß §§ 8 Abs. 1, 152 Abs. 1 VVG (Fassung vom 23.11.2007) kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen durch eine Erklärung in Textform, die keiner Begründung bedarf, widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 VVG zu dem Zeitpunkt, in welchem dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Vertragsbedingungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG zugegangen sind. Desweiteren muss er gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs erhalten, die ihm seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelungen des Abs. 1 S. 2 des § 8 VVG enthält.
Vorliegend ist die in dem Versicherungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung, die nicht der Musterbelehrung entspricht, wirksam. Sie ist zunächst deutlich gestaltet i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG. Inhaltliche Bedenken bestehen ebenfalls nicht. Der Kläger wurde durch die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung insbesondere auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Widerrufs ordnungsgemäß belehrt. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, explizit darauf hinzuweisen, dass nach einem wirksamen Widerruf ggf. Nutzungen herauszugeben sind. § 9 VVG, der die Rechtsfolgen des Widerrufs (allerdings nicht abschließend) regelt, erwähnt den Aspekt der Nutzungen nicht. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses existierte auch noch keine Musterbelehrung, welche erst mit Wirkung vom xx.xx.xxxx in Kraft trat und welche eine Belehrung auch bezüglich der Nutzungen vorsah. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich bezüglich der Widerrufsbelehrung an dem Wortlaut der §§ 8, 9 VVG orientiert hat.
Insofern war auch die Klage betreffend den einseitig für erledigt erklärten Teil ursprünglich nicht begründet.
2. Aus den unter Ziffer 1. genannten Gründen scheiden auch die Zahlungsansprüche (2. Stufe) aus. Ergibt bereits die Prüfung des Auskunftsanspruchs, dass dem Leistungsanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann über sämtliche in einer Stufenklage verbundenen Ansprüche einheitlich entschieden werden (OLG Köln, Urteil vom xx.xx.xxxx, AZ: yy).
3. Mangels Bestehens eines Anspruches in der Hauptsache kommt ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: bis 6.000,00 €
Ibanez Ortiz
Richter am Landgericht