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Oberlandesgericht Köln·20 U 9/21·17.06.2021

Berufung zurückzuweisen: Widerruf Versicherungsvertrag verfristet, Belehrung ausreichend

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVertragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Versicherungsvertrags wegen Widerrufs; das OLG Köln beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Fraglich sind die Einhaltung der Widerrufsfrist und die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Das Gericht hält den Widerruf für verfristet und die Belehrung für ausreichend; fehlende Konkretisierungen sind im Einzelfall unschädlich.

Ausgang: Berufung des Klägers wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit ohne mündliche Verhandlung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerruf eines Versicherungsvertrags ist nur wirksam, wenn er innerhalb der gesetzlichen Frist nach Aushändigung des Versicherungsscheins und der Unterlagen erklärt wird; eine nach Ablauf der Frist erklärte Rückabwicklung ist ausgeschlossen.

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Haben Versicherungsnehmer dem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt, richten sich die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach §§ 9, 152 VVG.

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Zur Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 VVG genügt regelmäßig eine abstrakte Beschreibung der Berechnungsgrundlage für den anteiligen Prämienanspruch (zeitanteilige Aufteilung bis zum Zugang des Widerrufs); eine konkrete Bezifferung des Betrags ist meist nicht möglich und nicht erforderlich.

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Die Geltendmachung eines Widerrufs kann rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB sein, wenn der Berechtigte ohne schutzwürdiges Eigeninteresse lediglich eine formale Rechtsposition ausnutzt; insoweit kann ein etwaiger Belehrungsmangel unschädlich sein.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 9 VVG§ 152 VVG§ 8 Abs. 1 Satz 1 VVG§ 152 Abs. 1 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26 O 81/20

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Dezember 2020 - 26 O 81/20 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

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Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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1.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags gemäß §§ 9, 152 VVG gerichteten Anspruch, so dass weder die von ihm erhobene Stufenklage noch das auf Feststellung der Erledigung des Auskunftsbegehrens in Bezug auf die Abschluss- und Vertriebskosten gerichtete Begehren Erfolg haben können. Der Versicherungsvertrag ist wirksam mit Versicherungsbeginn zum 00.00.0000 zustande gekommen. Der Kläger hat die Vertragserklärung nicht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG widerrufen (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, 152 Abs. 1 VVG). Der erst mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 erklärte Widerruf war verfristet.

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2.

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Die Widerrufsbelehrung, die sich auf der Seite 2 des Versicherungsscheins vom 00.00.0000 findet (Anlage K 1, GA 19), ist weder formal – insoweit werden zu Recht keine Rügen erhoben – noch inhaltlich zu beanstanden.

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Mit der Berufung bemängelt der Kläger lediglich noch das Fehlen ausreichender Angaben über die Widerrufsfolgen für den Fall, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist nicht zugestimmt hat. Für diesen Fall geht die Belehrung dahin, dass „die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren“ sind. Ein gesonderter Hinweis darauf, dass der Versicherer auch gezogene Nutzungen zu erstatten hat, findet sich in der Belehrung nicht. Eine solche Angabe war vorliegend indes auch nicht erforderlich; jedenfalls kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die genannte Angabe fehlt. Zwar vertritt das OLG Karlsruhe (VersR 2019, 865) die Auffassung, bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist sei nicht nur darauf hinzuweisen, dass die empfangenen Leistungen beiderseits zurückzuerstatten sind; vielmehr bedürfe es darüber hinaus auch eines Hinweises dazu, dass in diesem Fall gezogene Nutzungen ebenfalls zurück zu gewähren sind, weil die gezogenen Nutzungen zu dem vorzunehmenden Ausgleich gehörten. Ob dies eine ausreichende Begründung darstellt, mag dahingestellt bleiben. Der Bundesgerichtshof hat eine gleichlautende Belehrung jedenfalls nicht beanstandet (BGH, VersR 2019, 604). Weiterer Vertiefung bedarf dies indes nicht. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger vorliegend dem Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist zugestimmt hat. Deshalb richten sich die Folgen eines wirksam erklärten Widerrufs hier alleine nach §§ 9, 152 VVG. Für den vorliegenden Versicherungsvertrag ist es deshalb ohne jede Bedeutung, wie sich die Rückabwicklung bei nicht erklärter Zustimmung gestalten würde. Ein etwaiger Belehrungsmangel könnte sich deshalb im konkreten Fall nicht auswirken (so zutreffend OLG Koblenz, Beschl. v. 4. Februar 2020 - 10 U 1717/19 -, S. 3 unten/4 oben; GA 143/144). Ein Versicherungsnehmer übt einen Widerruf rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB aus, wenn er eine bloß formal bestehende Rechtsposition ohne schutzwürdiges Eigeninteresse ausnutzt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn die vollständige und zutreffende Information ihm einen Anlass hätte geben können, vom Vertragsschluss abzusehen (vgl. BGH, VersR 2021, 437). So liegt der Fall hier: Die Information über die Rechtsfolgen eines ausgeübten Widerrufs für den Fall fehlender Zustimmung zum vorzeitigen Versicherungsschutz waren für den Kläger hier ohne jegliches Interesse, weil er eine entsprechende Zustimmung erteilt hatte und sich die Rechtsfolgen bei einem Widerruf damit alleine nach den §§ 9, 152 VVG richteten. Über die insoweit eintretenden Rechtsfolgen ist er indes - wie nachfolgend noch näher zu erläutern ist - vollständig unterrichtet worden.

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Rechtsfolge eines Widerrufs bei Vorliegen einer Zustimmung zum Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist ist, dass der Versicherungsnehmer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämie zu erstatten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VVG) und den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile zu zahlen hat (§ 152 Abs. 2 Satz 1 VVG). Darauf weist die Belehrung vorliegend zutreffend hin. § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG verlangt zwar auch eine Belehrung über „den zu zahlenden Betrag“, und auch nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 VVG-InfoV muss über die „Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen hat“, unterrichtet werden. Gemeint ist hiermit der Betrag, den der Versicherungsnehmer bis zum Zugang der Widerrufserklärung schuldet und den er – falls er schon Prämien entrichtet hat – nicht zurückerstattet erhält (vgl. Baroch Castellvi, VVG-InfoV, § 1, Rz. 62).

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In der Musterwiderrufsbelehrung als Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG ist insoweit folgender Hinweis formuliert:

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„Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um [einen Betrag in Höhe von…].“

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Eine konkrete Bezifferung fehlt vorliegend. Eine solche ist dem Versicherer aber im Regelfall auch nicht möglich, weil nicht vorhergesagt werden kann, wann der Versicherungsnehmer den Widerruf erklären wird (Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 9 Rz. 12). Das hat auch der Gesetzgeber gesehen (BR-Drs. 848/08, S. 254 f.; die Ausführungen betreffen die Ausgestaltung der Musterwiderrufsbelehrung):

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Damit der Versicherer den auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien einbehalten darf, muss die Widerrufsbelehrung bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllen. Neben dem Widerrufsrecht und den Rechtsfolgen des Widerrufs muss der Versicherungsnehmer auf den von ihm in diesem Fall zu zahlenden Betrag hingewiesen werden. Eine entsprechende Verpflichtung zur Angabe dieses Betrages ergibt sich im Übrigen auch aus § 1 Abs. 1 Nr. 13 VVG-InfoV. Satz 3 nimmt diesen Hinweis in das Muster der Widerrufserklärung auf. Dabei wird dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt, den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Fall des Widerrufs zahlen muss, in der Belehrung ausdrücklich zu nennen. Da das Gesetz es genügen lässt, dass der Versicherungsnehmer auf den zu zahlenden Betrag „hingewiesen worden ist“, sieht die Verordnung alternativ die Möglichkeit vor, auf eine gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 13 VVG-InfoV in anderen Unterlagen – insbesondere im Versiche-rungsantrag – erfolgte Angabe zu verweisen. Dann ist der in Gestaltungshinweis 4 angeführte, an die Umstände des Einzelfalles anzupassende Textvorschlag zu verwenden. Die Angabe eines konkreten Betrags genügt jedenfalls den Vorgaben des Gesetzes bzw. des europäischen Rechts (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/65/EG – Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen: „... einschließlich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls ... zu entrichten hat ...“). Kann ein konkreter Betrag nicht angegeben werden, ist denkbar, stattdessen einen Weg aufzuzeigen, diesen Betrag anhand der mitgeteilten Monats- oder Jahresprämie ohne Schwierigkeit zu errechnen. Da der Zeitpunkt eines eventuellen Widerrufs bei Aushändigung der Belehrung üblicherweise nicht bekannt ist, wird eine Bezifferung regelmäßig nur dergestalt erfolgen können, dass der für einen bestimmten Zeitabschnitt zu entrichtende Betrag (z. B.: „X Euro pro Tag“) oder Prämienanteil („1/30 der Monatsprämie [X Euro] pro Tag“ oder „1/360 der Jahresprämie [X Euro] pro Tag“) genannt wird.

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Hier fehlt es auch an einer solchen Konkretisierung. Auch das ist aber unschädlich. Abgesehen davon, dass die Regelungen zur Musterwiderrufsbelehrung, die erst ab dem 11. Juni 2010 gelten, beim vorliegenden Vertragsabschluss noch keine Anwendung finden konnten, war und ist der Versicherer nicht gehalten, sich an Belehrungsmustern zu orientieren. Der Sinn der gesetzlichen Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG und § 1 Abs. 1 Nr. 13 VVG-InfoV besteht darin, dem Versicherungsnehmer zu vermitteln, dass er bei erteilter Zustimmung zum Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist und erfolgtem Widerruf nicht alle schon gezahlten Prämien zurückerstattet bekommt oder ggf. noch ausstehende Prämien zu entrichten hat, soweit es die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs beim Versicherer betrifft. Dieser Zeitpunkt ist die entscheidende Information, die erteilt werden muss. Es reicht mithin aus, wenn der Versicherer klar darauf hinweist, dass der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Rückerstattung der bis zum Zugang des Widerrufs geschuldeten Prämien hat und er – soweit er Prämien schon geleistet hat – nur mit einer anteiligen Rückerstattung – berechnet auf das Datum des Zugangs des Widerrufs – rechnen kann. Dazu reicht eine abstrakte Umschreibung der Berechnungsgrundlage im  Sinne des Hinweises auf eine zeitanteilige Aufteilung der Prämie bis zum Zugang des Widerrufs aus (vgl. Armbrüster in: Prölss/Martin, aaO; ders., r+s 2008, 493, 502; Funck, VersR 2008, 163, 166; Rudy in: Prölss/Martin, aaO, § 1 VVG-InfoV, Rz. 17a; Knops in: Bruck/Möller, 10. Aufl., § 9 VVG,  Rz. 13; Langheid/Wandt/Eberhardt, 2. Aufl., VVG § 9, Rz. 14). Eine weitere Aufgliederung des Prämienanteils (etwa 1/30 der Monatsprämie) bringt keinen zusätzlichen Informationswert. Wie hoch die geschuldete Prämie ist, ist dem Versicherungsnehmer aus den sonstigen Vertragsunterlagen bekannt. Mit der wesentlichen Information, dass er die Prämie nur anteilig bis zum Tag des Zugangs des Widerrufs beim Versicherer schuldet, ist dem Versicherungsnehmer eine Berechnung der geschuldeten Prämie für den Fall des Widerrufs ohne weiteres möglich. Weitergehende Informationen zur abstrakten Berechnung der bis zum Zugang des Widerrufs geschuldeten Prämien würden die Belehrung unnötig überfrachten und könnten sogar zu deren Intransparenz beitragen (so zutr. Knops in: Bruck/Möller, aaO).

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3.

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Die vom Kläger erhobene Stufenklage erweist sich daher als insgesamt unbegründet. Die Beklagte war mangels Rückabwicklungsanspruch auch nicht verpflichtet, Auskunft über die Abschluss- und Vertriebskosten zu erteilen.