Klage wegen misslungener Muskelbiopsie und Aufklärungsrüge abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen einer angeblich fehlerhaft durchgeführten Muskelbiopsie und unzureichender Aufklärung. Streitpunkt war, ob ein Behandlungsfehler und/oder ein Aufklärungsmangel vorliegt und kausal für die behaupteten Schäden ist. Das Landgericht weist die Klage ab, weil das hieb- und stichfeste Gutachten einen lege artis durchgeführten Eingriff und zufallsbedingte Ursachen für das unergiebige Ergebnis ergibt; die Aufklärung war ausreichend bzw. eine hypothetische Einwilligung gegeben.
Ausgang: Klage wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler abgewiesen; Klägerin hat Behandlungsfehler und unzureichende Aufklärung nicht nachgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen ärztlicher Behandlung setzt voraus, dass der Patient einen Behandlungsfehler und dessen Kausalität für den eingetretenen Schaden substantiiert nachweist.
Die Erfolglosigkeit einer diagnostischen Maßnahme (z. B. Muskelbiopsie) begründet nicht automatisch einen Behandlungsfehler; zufällige Befunde wie eine Verfettung des entnommenen Gewebes können das Ergebnis trotz fachgerechter Durchführung unbrauchbar machen.
Geringfügige Abweichungen von empfohlenen Probenmaßen sind unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (Zugänglichkeit, Schmerzempfinden, Gefäßlage) tolerierbar und begründen nicht ohne Weiteres einen Standardverstoß.
Bei geringem komplexem Risiko kann ein kurzes mündliches Aufklärungsgespräch ausreichend sein; liegt eine ordnungsgemäße Aufklärung vor oder wäre der Patient unter den konkreten Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit eingewilligt (hypothetische Einwilligung), ist ein Aufklärungsmangel unbeachtlich.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin stellte sich am 07.02.2011 erstmalig im Haus der Beklagten vor und berichtete anamnestisch von seit 2006 bestehenden Muskelkrämpfen, -schmerzen und –atrophien. Die Klägerin wurde klinisch untersucht und es wurde eine Elektromyographie durchgeführt und auf der Grundlage er Ergebnisse der Untersuchung die Empfehlung zur Bestimmung des CK-Wertes ausgesprochen und vereinbart, einen Therapieversuch mit Baclofen zu unternehmen. Am 23.05.2011 wurde die Klägerin erneut im Haus der Beklagten vorstellig mit unverändert gleicher Beschwerdesymptomatik. Es wurde die Indikation zur Durchführung einer Muskelbiopsie gestellt und der Eingriff am 26.05.2011 durchgeführt. Das entnommene Material enthielt jedoch überwiegend Fettgewebe und minime Fragmente von Skelettmuskulatur, welche eine nähere diagnostische Einordnung nicht zuließen. Am 20.04.2012 wurde in der Universitätsklinik Düsseldorf eine weitere Muskelbiopsie durchgeführt, die den Befund einer weitgehend kompensierten chronisch neurogenen Muskelatrophie ergab.
Die Klägerin behauptet, die Muskelbiopsie sei von einer nicht hinreichend qualifizierten Behandlerin handwerklich fehlerhaft durchgeführt und daher die Erfolglosigkeit der Biopsie verursacht worden. Es sei eine zu kleine Probe an falscher Stelle entnommen worden, weshalb das Material unbrauchbar gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie kein richtungsweisender Befund erhoben werden können und die Muskelbiopsie andernorts wiederholt werden müssen. Dadurch habe sie sich einem unnötigen Eingriff verbunden mit größten Schmerzen unterziehen müssen und sei nervlich belastet worden. Sie habe sich im Rahmen des stationären Aufenthaltes im Haus der Beklagten darüber hinaus eine Lungenentzündung, eine Bronchitis und eine Nebenhöhlenentzündung zugezogen, die medikamentös hätten behandelt werden müssen. Ferner sei eine Narbe von ca. 5 cm über dem Knie verblieben. In Anbetracht der Beeinträchtigungen hält die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 € für angemessen.
Die Klägerin erhebt darüber hinaus die Aufklärungsrüge mit der Behauptung, sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Biopsie möglicherweise fehlschlagen könne. Das Aufklärungsgespräch habe zudem wegen Organisationsmängel im Haus der Beklagten erst unmittelbar vor der Biopsie stattgefunden und überdies auch nur wenige Minuten gedauert. Ihr sei nicht mitgeteilt worden, dass die Biopsie ohne Betäubung stattfinde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber nicht weniger als 6.000 € betragen sollte, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet den Behandlungsfehlervorwurf nach Maßgabe der Klageerwiderung. Sie behauptet, die Muskelbiopsie sei lege artis durchgeführt und ausreichend Material an richtiger Stelle entnommen worden. Die potentielle Erfolglosigkeit der Biopsie sei eingriffsimmanent und auch bei fachgerechtem Vorgehen nicht immer zu vermeiden. Die Beklagte bestreitet die klägerseits behaupteten Beschwerden und die Kausalität der Muskelbiopsie für diese. Sie hält das geltend gemachte Schmerzensgeld für übersetzt.
Im Hinblick auf die Aufklärungsrüge behauptet die Beklagte eine ordnungsgemäße und umfassende Aufklärung der Klägerin. Sie erhebt darüber hinaus den Einwand der hypothetischen Einwilligung mit Rücksicht auf den erheblichen Leidensdruck der Klägerin und die nachfolgende Durchführung einer weiteren Muskelbiopsie.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 12.01.2016 in Verbindung mit dem Beschluss vom 17.01.2017 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Erläuterung desselben durch den Sachverständigen sowie Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D vom 19.04.2016 und das Protokoll der Sitzung vom 17.01.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag in Verbindung mit §§ 611 ff. 278, 280, 253 II BGB noch aus §§ 823, 831, 253 II BGB zu.
1.
Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen können, dass sie im Haus der Beklagten fehlerhaft behandelt worden ist, § 286 ZPO. Der Sachverständige Prof. Dr. D ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.04.2016 unter sorgfältiger Auswertung der Behandlungsunterlagen zwar zu dem Ergebnis gelangt, dass das Ergebnis der in Rede stehenden Biopsie unbefriedigend sei. Einen Behandlungsfehler im Sinne einer Unterschreitung des fachärztlichen Standards hat er jedoch nicht festzustellen vermocht, sondern im Gegenteil ausgeführt, laut Operationsbericht vom 26.05.2011 sei die Muskelbiopsie lege artis an einem von den Beschwerden betroffenen Muskel ohne höhergradige Paresen (M. quadriceps femoris links) durchgeführt worden. Der Facharztstandard sei gewahrt. Der Eingriff sei unter örtlicher Betäubung erfolgt, wobei der zu biopsierende Muskel aus medizinischen Gründen nicht betäubt werden dürfe. Dass die Biopsie keine richtungsweisenden Ergebnisse zutage gefördert habe, sei – und daran hat der Sachverständige auch auf mehrfache Nachfrage im Termin festgehalten – unabhängig von der konkret gewählten Biopsiestelle und auch von der Größe des entnommenen Materials zu sehen. Er hat dies damit begründet, es sei für das Ergebnis letztlich unerheblich, ob am Muskel etwas weiter oben oder etwas weiter unten biopsiert werde, solange der Muskel nur getroffen werde. Das sei ausweislich des Ergebnisses der pathologischen Untersuchung jedoch bei der in Rede stehenden Biopsie eindeutig der Fall gewesen. Der Muskel könne aufgrund seiner Größe auch kaum verfehlt werden. Das entnommene Gewebestück habe mit einer Gesamtgröße von 14 x 5 x 5 mm eine im Wesentlichen knapp ausreichende Größe aufgewiesen. Es liege zwar knapp unterhalb der insoweit existierenden „etwa“ Empfehlungen, die Abweichung sei jedoch tolerabel, weil die Größe des entnommenen Materials immer von den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Zugänglichkeit, dem Schmerzempfinden des Patienten und der Lage der Blutgefäße abhängig sei. Die Ursache für das in seiner Aussagekraft unbefriedigende Ergebnis der Muskelbiopsie sei vorliegend darin zu sehen gewesen, dass der entnommene Teil des Muskels – wie sich nachträglich im Rahmen der pathologischen Untersuchung gezeigt habe – einen hohen Fettanteil aufgewiesen habe. Das sei indes ex ante bei Entnahme des Materials nicht zu erkennen und vom Behandler auch zu beeinflussen, sondern hänge letztlich von Zufälligkeiten ab. Dies könne vom Behandler gerade bei Muskelbiopsien, bei denen die Verfettung der Muskulatur ein Krankheitszeichen sei, trotz fachgerechter Durchführung der Untersuchung nicht immer ausgeschlossen werden. An diesen Feststellungen hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenerläuterungen auch in Ansehung der gegen sein Gutachten erhobenen Einwendungen in vollem Umfang festgehalten und seine Feststellungen dabei weiter erläutert und vertieft. Das Gutachten ist überzeugend und nachvollziehbar, dabei eingehend und fundiert. Die Fachkunde des Sachverständigen steht außer Zweifel.
2.
Auch die Aufklärungsrüge vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Insoweit geht die Kammer nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass die Klägerin nach ordnungsgemäßer Aufklärung wirksam in die Muskelbiopsie eingewilligt hat.
Die Klägerin hat in ihrer informatorischen Anhörung selbst zugestanden, auf die Einhaltung der 24-Stunden-Frist verzichtet zu haben, da sie eine Verschiebung der Muskelbiopsie auf einen späteren Zeitpunkt angesichts der aus ihrer Sicht zu besorgenden erheblichen Verzögerung nicht wünschte. Sie hat auch die Durchführung eines mündlichen Aufklärungsgespräches vor der Operation ebenso wenig in Abrede gestellt wie die mündliche Aufklärung über den Umstand, dass der Muskel selbst bei der Untersuchung nicht betäubt wird. Soweit sie das Aufklärungsgespräch subjektiv als zu kurz empfunden hat, kann dahinstehen, wie lange es gedauert hat. Denn insoweit hat der Sachverständige überzeugend darauf hingewiesen, angesichts der nur geringen Risiken des niedrig-komplexen Eingriffes sei ein wenige Minuten andauerndes Aufklärungsgespräch völlig ausreichend, dies auch vor dem Hintergrund, dass der formellen Aufklärung in allen Fällen – so auch bei der Klägerin – ein komplexer Entscheidungsfindungsprozess vorangegangen sei, der überhaupt erst zu der Muskelbiopsie geführt habe. Die Kammer geht auf der Grundlage der Aussage der Zeugin Dr. E auch davon aus, dass die Klägerin im Rahmen des von der Zeugin geführten Aufklärungsgespräches entsprechend der handschriftlichen Eintragung auf dem Aufklärungsformular über das Risiko der Erfolglosigkeit des Eingriffs aufgeklärt worden ist. Die Zeugin Dr. E hat insoweit ausgesagt, sie gehe für sich – bei nachvollziehbar fehlender konkreter Erinnerung an die Klägerin und das mit dieser geführte Aufklärungsgespräch – sicher davon aus, über das Risiko eines erfolglosen Eingriffs aufgeklärt zu haben. Sie hat dies damit begründet, dass die handschriftlichen Eintragungen im Aufklärungsbogen von ihr üblicherweise im Rahmen der Vorbereitung auf das jeweilige Aufklärungsgespräch aufgebracht zu werden pflegen, quasi als Gedächtnisstütze der aufzuklärenden Risiken. Die notierten Risiken würden von ihr üblicherweise auch mündlich thematisiert. Die Aussage der Zeugin ist stimmig und nachvollziehbar und steht in Übereinstimmung mit dem unterschriebenen Aufklärungsbogen, der das Risiko eines erfolglosen Eingriffs sogar als handschriftliche Ergänzung enthält. Die Zeugin ist nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von ihr gewonnen hat, uneingeschränkt glaubwürdig gewesen. Sie hat Unsicherheiten und eine fehlende konkrete Erinnerung unumwunden zugegeben, was für ihr Bemühen um eine wahrheitsgemäße Aussage spricht. Beschönigungstendenzen waren nicht zu erkennen. Darüber hinaus spricht aus Sicht der Kammer – ohne dass es hierauf entscheidend ankäme – auch alles dafür, dass der Einwand der hypothetischen Einwilligung durchgreift. Denn die Klägerin war – wie der Verzicht auf die Einhaltung der 24-Stunden-Frist zeigt – seinerzeit sehr daran interessiert, die Muskelbiopsie zur Abklärung ihrer sie nachvollziehbar belastenden Beschwerdesymptomatik durchzuführen. Dass sie sich von dem Risiko eines möglicherweise nicht aussagekräftigen Ergebnisses dieser Untersuchung davon hätte abhalten lassen, sie durchzuführen, erscheint der Kammer nicht plausibel, dies auch vor dem Hintergrund nicht, dass die Klägerin zeitlich nachfolgend in Kenntnis der Erfolglosigkeit der in Rede stehenden Biopsie alio loco eine weitere Biopsie hat durchführen lassen.