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Oberlandesgericht Köln·5 U 50/17·20.03.2018

Berufung zurückgewiesen: Kein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler bei geringfügiger Biopsielängenabweichung

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein. Das OLG Köln wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich ohne Erfolgsaussicht zurück. Eine um 1 mm von 15 mm abweichende Biopsielänge sei geringfügig und könne noch als standardgerecht gelten; sie habe das ergebnislose Aussageverhalten nicht kausal verursacht. Eine Aufklärung über die Möglichkeit einer fehlerhaften Behandlung ist nicht erforderlich; der Patient sei durch die Haftung für standard- und pflichtwidriges Handeln geschützt.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet zurückgewiesen; Kosten der Berufung der Klägerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.

2

Eine geringfügige Abweichung von der empfohlenen Biopsielänge begründet keinen Behandlungsfehler, sofern die Abweichung diagnostisch nicht ursächlich ist und noch als standardgerecht angesehen werden kann.

3

Der Arzt muss über die Möglichkeit einer diagnostisch ergebnislosen Untersuchung aufklären; er muss dagegen nicht ausdrücklich über die Möglichkeit eines nicht ordnungsgemäßen (fehlerhaften) Behandlungsverlaufs informieren.

4

Die zivilrechtliche Haftung des Arztes für standard- und pflichtwidriges Handeln schützt den Patienten, sodass das Unterlassen einer Aufklärung über rein theoretische Risiken eines Fehlverlaufs keinen eigenständigen Anspruch begründet.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 259/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.2.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 259/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

2

Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

3

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 29.1.2018 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Stellungnahme der Klägerin vom 19.3.2018 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

4

Soweit es um die Frage eines Behandlungsfehlers geht, übersieht die Klägerin schon, dass die entnommene Probe die empfohlene Länge von mindestens 15 mm nur um 1 mm unterschritten hat und die geringfügige Abweichung nicht ausschlaggebend dafür war, dass die Biopsie in diagnostischer Hinsicht keine Erkenntnisse ergeben hat. Die fehlende Relevanz einer geringfügigen Längenabweichung erklärt zugleich, warum sie noch als standardgerecht angesehen werden kann.

5

Die Beklagte haftet nicht wegen mangelhafter Eingrifffs- und Risikoaufklärung. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 19.3.2018, die im Wesentlichen das Vorbringen aus der Berufungsbegründung wiederholen, führen nicht zu einer anderen, der Klägerin günstigeren Würdigung der Aussage der Zeugin Dr. E. Ferner ist ein Entscheidungskonflikt aus den im Senatsbeschluss vom 29.1.2018 erörterten Gründen weiterhin nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagte musste die Klägerin zwar darüber aufklären, dass die Biopsie in diagnostischer Hinsicht ergebnislos bleiben könnte. Über die Möglichkeit einer nicht ordnungsgemäßen, das heißt fehlerhaften Behandlung, muss der Arzt einen Patienten aber nicht unterrichten. Insoweit ist der Patient durch die Haftung des Arztes für standard- und pflichtwidriges Handeln geschützt. Daher kann die Klägerin keinen Entscheidungskonflikt daraus herleiten, dass die Zeugin Dr. E sie nicht über die Möglichkeit der Entnahme eines nicht ordnungsgemäßen Gewebestücks aufgeklärt hat.

6

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 6.000 €