Private Krankenversicherung: Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung; § 21 VVG nur für Lumboischialgie
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Leistungen aus einer privaten Krankheitskostenversicherung und die Feststellung des Fortbestands des Vertrags. Das LG Köln hielt den Rücktritt des Versicherers wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§§ 16 ff., 20 VVG a.F.) für wirksam, weil gefahrerhebliche Behandlungen/Befunde (u.a. Fettleber, Laborwerte, ärztliche Beratungen) nicht bzw. falsch angegeben wurden. Ein Anspruch nach § 21 VVG a.F. scheiterte für die Lebererkrankung mangels fehlenden Kausalzusammenhangs, bestand aber für eine davon unabhängige Lumboischialgie-Behandlung abzüglich Selbstbeteiligung. Daher wurde nur ein Restbetrag von 49,28 DM zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Ausgang: Zahlungsklage nur i.H.v. 49,28 DM (zzgl. Zinsen) erfolgreich; Feststellung des Fortbestands und übrige Forderungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer kann nach §§ 16 ff., 20 VVG a.F. vom Krankenversicherungsvertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände auf ausdrücklich und schriftlich gestellte Antragsfragen nicht oder unrichtig anzeigt.
Die Gefahrerheblichkeit nicht angezeigter Umstände wird nach § 18 Abs. 3 VVG a.F. vermutet; sie liegt jedenfalls bei behandlungsbedürftigen Organbefunden und hierzu erhobenen hochpathologischen Laborwerten nahe.
Die Kenntnis eines Versicherungsmaklers von gefahrerheblichen Umständen ist dem Versicherer nicht wie die Kenntnis eines Versicherungsagenten oder mit der Antragsaufnahme betrauten Arbeitnehmers zuzurechnen.
Ein Anspruch nach § 21 VVG a.F. setzt voraus, dass der verschwiegene Umstand objektiv keinen Einfluss auf Eintritt und Umfang des Versicherungsfalls gehabt hat; fehlende Vorhersehbarkeit der späteren Krankheitsentwicklung ist unerheblich.
Die Leistungspflicht nach § 21 VVG a.F. besteht nur im Rahmen der vertraglichen Leistungsgrenzen; eine vereinbarte Selbstbeteiligung ist anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Unter Abweisung der Klage im ürigen wird die Beklagte
verurteilt, an den Kläger 49,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7.12.1993 zu zahlen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.700 -- DM.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Beklagte darf die jeweilige Sicherheitsleistung auch durch eine schriftliche selbstschulanerische Bürgschaft einer Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.
Tatbestand
Die Beklagte hat mit dem damals 44 Jahre alten Kläger auf dessen Antrag vom 21.12.1992, auf den wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, mit Wirkung vom 1.1.1993 eine Krankheits—kostenversicherung (Vollversicherung mit einer Selbstbeteili—gung von 600,-- DM/Jahr)für ambulante und stationäre Heilbe—handlung nebst einer Ergänzungsversicherung für stationäre Heilbehandlung (Tarife GS 2, SE 1, SE K, ZS l00) abgeschlos—sen. Mit Schreiben an den Kläger vom 3o.6.1993 erklärte die Beklagte wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Rücktritt vom Vertrag, nachdem ihr am 7.5.1993 ein Antrag des St. Elisabeth—Hospitals, Iserlohn, auf Übernahme der Kosten für die dortigen stationären Behandlung des Klägers — ab 28.4.1993 wegen dekompensierter Leberinsuffizienz bei grobknotiger Leberzirrhose und Oesophagusvarizen - zugegangen war, sie daraufhin wegen der Krankheitsvorgeschichte beim Hausarzt und bei der DKV AG, bei der der Kläger bis 31.12. 1992 krankheitskosten- und krankentagegeldversichert war, nachgefragt und sie am 28.6.1993 die Mitteilung der DKV AG über den Schadensverlauf von 1982 bis 1992 erhalten hatte.
Der Kläger tritt dem mit der vorliegenden Klage entgegen und beansprucht zugleich Erstattung der Aufwendungen von insgesamt 25.511,42 DM - nach Abzug der Selbstbeteiligung — für die stationären Behandlungen vom 28.4.-19.5.1993 und 29.6.- 23.7.1993 sowie für ambulante Behandlung in der Zeit vom 28.4. bis 3o.7.1995.
Er macht zum einen unter Anführung von Einzelheiten geltend, er habe die Fragen 8.1 — 8.4 des Antrages vom 21.12.1992 zu—treffend beantwortet. Ferner behauptet er, es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Eintreten des Ver—sicherungsfalls und Gesundheitsstörungen während der letzten 3 Jahre vor dem 21.12.1992. Im Anschluß an das eingeholte Gutachten behauptet er ferner, eine Lebererkrankung sei ihm nicht bekannt gewesen und hinsichtlich einer etwaigen Alko—holkrankheit sei er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, diese zu offenbaren.
Der Kläger beantragt,
1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.511,42 DM nebst 4 % Zinsen aus 23.083,69 DM seit den 1.8.1993 und aus weiteren 2.427,73 DM seit dem 1.1o.1993 zu. zahlen,
2.) festzustellen, daß der mit der Beklagten mit Wirkung vom 1.1.1993 zu Versicherungsschein.-Nr. #### abgeschlossene Krankenversicherungsvertrag zu den Tarifen GS 2, SE 1, SEK und ZS l00 wirksam abgeschlossen worden sei und fortbestehe.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an dem erklärten Rücktritt fest und behauptet unter Anführung von Einzelneiten im wesentlichen, beim Kläger habe aufgrund seines Alkoholabusus eine Lebererkrankung schon seit Jahren vorgelegen und er sei deswegen auch während der letzten 3 Jahre vor Antragstellung ärztlich behandelt worden.
Wegen der — weiteren — Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den vorgetragenen Inhalt der beigezogenen Behandlungsunterlagen und auf den vorgetragenen Inhalt des schriftlichen Gutachtens Dr. L vom 12.8.1994 verwiesen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das v.g. Gutachten verwiesen.
Entscheiduagsgründe:
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Was zunächst das Feststellungsbegehren gemäß dem Klageantrag zu 2.) angeht, so ist dieses in seiner Gesamtheit auf Feststellung des Fortbestehens des Vertrages gerichtete Begehren zwar zulässig (§ 256 Abs.1 ZEO), jedoch in der Sache selbst nicht begründet.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag ist durch den von der Beklagten mit Schreiben vom 30.6.1993 erklärten Rücktritt rückwirkend aufgelöst worden (§ 2o Abs.2 VVG). Die Beklagte war gemäß §§ 16 ff. VVG berechtigt von dem Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Annzeigepflicht durch den Kläger zurückzutreten.
Der Kläger hat ihm bekannte Umstände, die für die übernehme der Gefahr erheblich waren (§ 16 Abs.1 S.2 VVG) auf - im Sinne von § 16 Abs.1 5.3 VVG ausdrücklich und schriftlich gestellte - Frage bei Schließung des Vertrages entgegen § 16 Abs.1 5.1 VVG nicht, bzw. unrichtig angezeigt (§§ 16 Abs.2, 17 Abs.1 VVG).
Dabei Kann dahinstehen, ob die am 28.11,1989 — mit Entlassung am 29.11.1989 wegen der erforderlichen Beobachtung des Klägers nach dem Eingriff — im St. Elisabeth—Hospital Iserlohn vorgenommene Leberblindpunktion, die wegen der beim Kläger aufgetretenen Blutungsneigung zum Ausschluß einer Leberzirrhose, bzw. von anderen schweren Funktionsstörungen der Leber mit
Veränderung der Blutgerinnung angeraten worden war und die nach histologischer Untersuchung des Punktats keine Bestäti—gung für eine Leberzirrhose, sondern eine "erhebliche Steatosis (6o % der Zellen großtropfig verfettet! mit mesenchymaler Aktivierung) ergab, auf die Frage 8.4 (u.a. Kranken—hausaufenthalte während der letzten 5 Jahre?) des für den Antrag vom 21.12.1992 verwendeten Vordruck anzugehen war.
Wegen der diagnostizierten Steatosis ist der Kläger während des unter 8.2. des Vordrucks erfragten Zeitraums von 3 Jahren von seinem Hausarzt Dr.med. N beraten und medikamentös (Verordnung von Hepa Merz Granulat, letzte Verordnung 18.6.199o) behandelt worden. Darüberhinaus hat die vom Hausarzt am 25.1.1991 veranlaßte Labordiagnostik (u.a. großes Blutbild) neben einer stark erhöhten Blutkörperchensenkungs—geschwindigkeit von 98/118 und neben einem stark erhöhten Bilirubin—Wert von 1,8 md/dl (Normalwert bis 1,0 md/dl) einen hochpathologischen GGT-Wert von 482 U/1 (Normalwert bei Männern 4-28 Ul) ergeben, was Verdacht auf eine alkoholinduzierte Leberschädigung besagt, und ist daraufhin — wie vom Sachverständigen anscheinend übersehen worden ist und in der mündlichen Verhandlung am 15.3.1395 an Hand der Behandlungskartei erörtert worden ist — durch den Hausarzt am 29.1.1991 — dieses Datum mit dem Zusatz "Btg." (= Beratung) ist auch in dem Bericht des Hausarztes an die Beklagte von 2.8.1993 aufgeführt — eine telefonische Beratung "wegen Blut", also wegen des Ergebnisses der Laboruntersuchung des am 25.1.1991 entnommenen Bluts erfolgt. Von alledem ist im Antrag des Klägers vom 21.12.1992 nichts erwähnt, ebenso nicht die Behandlung wegen eitriger Pharyngolaryngitis am 3o.3. und 9.4. 1990 (mit Arbeitsunfähigkeit bis 14.4.199o), die Behandlung vom 19./20.1.1991 mit 2-maliger Injektion von Ambene unter der Diagnose “Gicht re. Fuß" und die — wohl zur Prophylaxe nach einer früher durchgemachten Hepatitis A — vorgenommenen Injektionen von Beriglobin. Als Antwort zur Frage 8.2 des Antragsvordrucks ist vielmehr "1990 Vorsorgeuntersuchung OB" angegeben, wobei die Erläuterung seitens des Klägers, gemeint sei die Untersuchung im St. Elisabeth-Hospital vom 28.11. 1989, das Jahr sei irrig unzutreffend angegeben, schon nachvollziehbar ist; eine Leberblindpunktion läßt sich nicht als Vorsorgeuntersuchung bezeichnen und das Ergebnis, eine zu behandelnde und behandelte erhebliche Steatosis nicht als "ohne Befund".
Daß der Kläger gegenüber dem Antragsvermittler weitergehende, nämlich die zutreffenden Angaben gemacht habe, wird von ihm auch andeutungsweise nicht vorgetragen und wäre überdies unerheblich, da der Antrag von einem Versicherungsmakler ver—mittelt worden ist und die Kenntnis eines Versicherungsmaklers von gefahrerheblichen Umständen anders als die ent—sprechende Kenntnis des Vermittlungsagenten oder eines mit der Antragsaufnahme befaßten Arbeitnehmers des Versicherers diesem nicht zuzurechnen ist.
Die Gefahrerheblichkeit der nicht angezeigten Umstände wird gemäß § 18 Abs.3 VVG vermutet und liegt überdies jedenfalls hinsichtlich der Steatosis - jedenfalls in Verbindung mit dem Alkonolabusus - und hinsichtlich des Laborbefundes vom 25.1. 1991 auf der Hand.
Das Rücktrittsrecht der Beklagten ist auch nicht gemäß §§ 16 Abs .3, 17 Abs.2 VVG ausgeschlossen. Während Kenntnis der -Beklagten - vor Abschluß des Versicherungsvertrages- von den nicht, bzw. unrichtig angezeigten gefahrerheblichen Umständen ausscheidet, kann auch nicht zugrunde gelegt werden, daß den Kläger, der insoweit die Darlegungs- wie auch die Beweislast hat, hinsichtlich der unterbliebenen, bzw. unrichtigen Anzeige kein Verschulden trifft. Der diesbezüglichen Argumentation seitens des Klägers im Anschluß an die Darlegungen im sch-riftlichen Gutachten kann nicht gefolgt werden. Den Unterlagen entsprechend weist der Sachverständig zutreffend darauf hin, daß ein "behandlungsbedürftiges Alkoholproblem, eine Alkoholkrankheit nicht nur aus den Unter lagen des Hausarztes, sondern auch aus den Behandlungsberichten des St. Elisabeth-Hospital. (und den zugrundeliegenden Unterlagen) nicht abzulesen ist; daß die dann Ende April 1993 diagnostizierte Leberzirrhose eine äthyltoxische Genese hatte, also auf dem Alkoholabusus des Klägers beruht, besagt auch nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht, daß beim Kläger eine Alkoholkrankheit im eigentlichen Sinne vorlag. Damit haben jedoch die vom Kläger übernommenen Ausführungen des Sachverständigen, das Verleugnen des Alkoholproblems - im Sinne eines "verschweigen-müssen" - sei Teil der Krankheit, für den vorliegenden Fall keine hinreichende Grundlage, was zu Lasten des Klägers geht. Im übrigen waren nicht Alkoholprobleme zu offenbaren, sondern die Behandlung wegen der Fettleber, die Beratung wegen des Laborbefundes vom 25. 1.1991, die Behandlung wegen eitriger Pharyngolaryngitis, unter der Diagnose "Gicht re. Fuß" und mit Beriglobin-Injektionen mitzuteilen, statt wahrheitswidrig "Vorsorgeuntersuchung ohne Befund" anzugeben.
Schließlich steht dem erklärten Rücktritt auch § 2o .Abs.1 VVG nicht entgegen. Nach Aktenlage hat die Beklagte erstmals mit Eingang der Auskunft der DKV AG vom 24.6.1993 Kenntnis von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht erlangt. Der Kläger, der die Darlegungs- wie auch die Beweislast dafür hat, daß der Rücktritt nicht fristgerecht erklärt worden ist, stellt nicht in Frage, daß ihm das Schreiben der Beklagten vom 3o.6.1993 — wie nach dem gewöhnlichen Ablauf auch zu. erwarten - alsbald nach dem 3o.6.1993 zugegangen ist.
Damit kann letztlich auch dahinstehen, ob die Beklagte, die auf die ihr am 7.5.1993 zugegangene, eine Verletzung der vor-vertrag1ichen Anzeigepflicht durch den Kläger nahelegende Mitteilung des St. -Elisabeth-Hospitals ihrerseits Nachforschungen anzustellen hatte, zu einem früheren und dann für den Beginn der Monatsfrist maßgebenden Zeitpunkt Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht haben konnte und mußte. Es liegt nichts dafür vor, daß die Beklagte diese Kenntnis vor Anfang Juni 1993 haben konnte und mußte.
Was nunmehr das Klagebegehren gemäß dem Antrag zu. 1.) angeht, so ist dieses hinsichtlich der Hauptforderung nur in Höhe von 49,28 DM gemäß § 21 VVG begründet.
Der vertragliche Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung ist nicht entstanden, da der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag durch den von der Beklagter, erklärten Rücktritt rückwirkend aufgelöst ist; insoweit kann auf das zum Feststellungsbegehren Ausgeführte verwiesen werden und wird hiermit verwiesen.
Der Anspruch aus § 21 VVG setzt voraus, daß - was der Ver-sicherungsnehmer darzulegen und erforderlichenfalls zu bewei-sen hat - der Umstand, in Ansehung dessen die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt worden ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Lei—stungen des Versicherers gehabt hat.
Wie aus dem eingeholten Gutachten unbeschadet dessen, daß der Sachverständige jedenfalls auch auf den Alkoholabusus, als verschwiegenen Umstand abstellt, folgt, ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem entgegen § 16 Abs.1 S.1 VVG nicht, bzw. unrichtig angezeigten Umstand, daß zunächst eine behand—lungsbedürftige und behandelte Steatosis vorlag und darüber—hinaus nach dem Ergebnis der Labordiagnostik vom 25.1.1991 pathologische bis hochpathologische Werte im Hinblick auf eine Lebererkrankung gegeben waren, und dem Eintritt des Versicherungsfalls vom 28.4.1993 nicht zu verneinen. Daß " ex ante" nicht zu erkennen war, daß die noch relativ "harmlosen" Störungen im Sinne der Steatosis zum Eintreten des Versiche-rungsfalls im April 1993 in Form einer Leberzirrhose führen würden ist ohne Bedeutung, da es im Rahmen des § 21 VVG nur darauf ankommt, ob ein ursächlicher Zusammenhang objektiv und unabhängig davon, ob die Entwicklung "ex ante" vorauszusehen war, zu bejahen oder zu verneinen ist.
Nach allem besteht ein Anspruch aus § 21 VVG weder hinsichtlich der ersten stationären Behandlung noch hinsichtlich der erneuten stationären Behandlung vom 29.6. bis 23.7.1993 — wegen akuter Oesophagusvarizenblutung bei Leberzirrhose —noch hinsichtlich der Aufwendungen für die ambulante Behandlung vom 28.4.1993 und der ambulanten Infusionsbehandlung zwischen den beiden stationären Behandlungen.
Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers aus § 21 VVG sind danach sowie angesichts des Umstandes, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den verschwiegenen gefahrerheblichen Umständen und der ambulanten, unbestritten medizinisch notwendigen Behandlung des Klägers wegen akuter Lumboischial-
gie von vorneherein ausscheidet, nur hinsichtlich der Behandlung wegen akuter Lumboischialgie gegeben. Die Aufwendungen für die Behandlung wegen der akuten Lumboischialgie sind vom Kläger unbestritten mit 649,28 DM beziffert worden. Da die Leistungspflicht des Versicherers aus § 21 VVG nicht über die vertraglich vereinbarte Leistungspflicht hinausgeht ("seine Verpflichtung zur Leistung bleibt... bestehen"), hier eine Selbstbeteiligung des Klägers von 600,-- DM/Jahr vereinbart war und diese Selbstbeteiligung nach dem eigenen Vorbringen des Klägers auch nicht teilweise aufgrund Aufwendungen für anderweitige medizinisch notwendige Heilbehandlung ausgeschöpft ist, verbleibt bei den Aufwendungen von 649,28 DM für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen akuter Lumbo-ischialgie ein Erstattungsanspruch aus § 21 VVG in Höhe von 49,28 DM.
Die Entscheidung zur Nebenforderung folgt aus § 288 Abs.1 S.1 BGB. Nach dem Inhalt seines eigenen Vorbringens hat der Kläger die Liquidation seines Hausarztes, in der auch die Leistungen wegen der akuten Lumboischialgie in Rechnung gestellt sind, vor der entsprechenden Klageerhöhung mit Schriftsatz vom 11.10.1993 nicht bei der Beklagten einge—reicht, sondern erstmals mit dieser Klageerhöhung geltend gemacht. Demgemäß und angesichts dessen, daß gemäß § 12 Abs.1 VVG dem Versicherer Gelegenheit zur Prüfung des Erstattungssbegehrens zu geben ist, war der Anspruch auf Erstattung des Betrages von 49,28 DM bei Zustellung der Klageerhöhung (21.10.1993) noch nicht fällig. Der Anspruch ist erst in der Folgezeit fällig geworden, wobei Verzug erst auf der Grundlage der Leistungsverweigerung, die im uneingeschränkten Antrag auf Abweisung der Klage gemäß Schriftsatz der Beklagten vom 23.11.1993 Ausdruck findet, angenommen werden kann und von einem Zugang dieses Schriftsatzes an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers nach Aktenlage erst per 6.12. 1993 ausgegangen werden kann.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs.2, 708 Nr.11, 709 S.1, 711 S.1 und 108 Abs.1 S.1 ZPO.
Streitwert: 42.680,92 DM, dabei für den Klageantrag zu 2.) 17.175,-- DM (= 5-fachen Jahresbetrag der monatlichen Versicherungsprämie von 286,25 DM, vgl. auch OLG Köln JB 1977, 1130 U.).