Rücktritt des Versicherers wegen Anzeigepflichtverletzung; Zahlungspflicht nach §21 VVG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Abweisung seiner Klage gegen den Rücktritt der Beklagten vom Versicherungsvertrag. Streitpunkt ist, ob der Kläger gefahrerhebliche Vorerkrankungen verschwiegen hat und der Rücktritt somit wirksam ist. Der Senat bestätigt den Rücktritt nach §§16,20 VVG, verurteilt die Beklagte jedoch zur Erstattung einer Arztrechnung iHv. 916,30 DM nach §21 VVG, weil diese Leistungen nicht kausal mit der verschwiegenen Lebererkrankung zusammenhängen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Rücktritt der Beklagten wirksam, Zahlung einer Arztrechnung nach §21 VVG in Höhe von 916,30 DM zugesprochen, sonstige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag nach §§ 16, 20 VVG ist wirksam, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss gefahrerhebliche Umstände nicht angezeigt hat.
Wurde der Versicherer ausdrücklich und schriftlich nach bestimmten Umständen gefragt, gilt ein nicht angezeigter Umstand im Zweifel als gefahrerheblich (§ 16 Abs. 1 S. 3 VVG).
Eine weitergehende Risikoprüfung durch den Versicherer ist nur erforderlich, wenn die Antworten des Antragstellers unvollständig oder unklar sind oder ein konkreter Klärungsbedarf erkennbar ist.
Nach wirksamem Rücktritt bleibt der Versicherer nach § 21 VVG zur Erstattung von Aufwendungen verpflichtet, soweit diese nicht ursächlich auf die verschwiegenen Gefahrumstände zurückzuführen sind.
Behauptungen über eine Mitteilung an den Versicherungsvermittler sind vom Versicherungsnehmer substantiiert darzulegen; glaubhafte Zeugenaussagen und vorprozessuales Vorbringen des Versicherers können entgegenstehende Angaben widerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 208/93
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. April 1995 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 208/93 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 916,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Dezember 1993 zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und prozeßordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers ist in der Sache nur in geringem Umfang gerechtfertigt. Die Beklagte ist wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten, so daß sich der Zahlungsanspruch ganz überwiegend, der Feststellungsanspruch in vollem Umfang als unbegründet erweist. Die Beklagte bleibt nach § 21 VVG lediglich verpflichtet, über den vom Landgericht bereits zuerkannten Betrag hinaus auch die Rechnung des Dr. St. vom 29. März 1993 in Höhe von 916,30 DM zu erstatten, weil die insoweit berechneten ärztlichen Leistungen offensichtlich im Zusammenhang mit der Lumboischialgie stehen, auf deren Eintritt die Anzeigepflichtverletzung im Sinne der genannten Vorschrift keinen Einfluß gehabt hat.
Der vom Beklagten rechtzeitig erklärte Rücktritt ist gemäß §§ 16, 20 VVG wirksam. Der Kläger hat bei Vertragsschluß gefahrerhebliche Umstände nicht angezeigt. Er hat verschwiegen, daß er seit 1987 bis Ende Mai 1992 unter anderem wegen eines Leberleidens in ständiger Behandlung des Dr. M. stand, von ihm untersucht und beraten wurde, obwohl er nach Ziffer 8.2. des Antragsformulars danach befragt worden war, ob in den letzten drei Jahren ambulante Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen durch Ärzte stattgefunden haben. Er hat ferner trotz entsprechender Frage (Ziffer 8.4.) den Krankenhausaufenthalt vom 28./29. November 1989 verschwiegen, der zur Abklärung einer möglichen Lebererkrankung (Leberpunktion) diente und eine behandlungsbedürftige Leberüberfettung ergab.
Seine erstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachte Behauptung, er habe den Vermittler seinerzeit in einem Gespräch vor Antragsaufnahme über die Behandlung durch Dr. M. informiert und jenen als Auskunftsperson über seinen Gesundheitszustand benannt, hat die Beklagte widerlegt. Der Zeuge D. hat vor dem Senat glaubhaft bekundet, daß der Kläger damals weder auf Dr. M. verwiesen noch Art und Umfang der in den Jahren vor Antragsaufnahme durchgeführten Behandlungen mitgeteilt hat. Er hat die zum Vertragsabschluß führenden Umstände überzeugend geschildert und sich auch an eher am Rande liegende Begebenheiten zu erinnern vermocht. Seine Aussage steht vor allem auch mit dem vorprozessualen und erstinstanzlichen Verteidigungsvorbringen des Klägers in Einklang. Obwohl die Beklagte den Rücktritt ausdrücklich auf Verschweigen der dargelegten Behandlungen gestützt hatte, ist der anwaltlich beratende Kläger dem nicht entgegengetreten. Insbesondere seiner Replik vom 28. Dezember 1993 ist zu entnehmen, daß er die Behandlungen durch Dr. M. nicht erwähnt hat, weil er die Frage 8.1. (Bestehen Gesundheitsstörungen, körperliche oder geistige Schäden, chronische Leiden oder Unfallfolgen?) wahrheitsgemäß verneint, sich bei der Beantwortung der Frage 8.2. zum Teil geirrt und im übrigen die Behandlungen und Untersuchungen durch Dr. M. für nicht offenbarungspflichtig gehalten und schließlich die stationäre Leberpunktion aus dem Jahre 1989 nicht als anzeigepflichtige Krankenhausbehandlung angesehen habe. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch der Aussage der Zeugin Fabing, sie habe den Zeugen D. über die Behandlungen durch Dr. M. und die Leberpunktion informiert, nicht zu folgen. Die Zeugin hat - zunächst durchaus nachvollziehbar - berichtet, sie habe dem Zeugen D. eine Vorsorgeuntersuchung und Bagatellerkrankungen des Klägers mitgeteilt. Davon, daß eine Fettleber diagnostiziert worden war, die über einen erheblichen Zeitraum hinweg mit Hepa Merz Granulat und Beriglobin hausärztlicherseits behandelt worden ist, war dagegen keine Rede. Erst auf anwaltlichen Vorhalt sollen dann doch Einzelheiten darüber mitgeteilt worden sein. Das überzeugt nicht. Sowohl nach dem ursprünglichen Klägervortrag als auch nach Auffassung der Zeugin soll nämlich überhaupt kein Anlaß bestanden haben, dies mitzuteilen, eben weil man es als belanglos angesehen habe.
Die verschwiegenen Umstände sind auch gefahrerheblich. Dafür spricht zunächst § 16 Abs. 1 S. 3 VVG, wonach ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, im Zweifel als erheblich gilt. Darüber hinaus liegt die Gefahrerheblichkeit auch auf der Hand. Auch wenn eine Fettleber klinisch keine wesentlichen Beschwerden zu machen pflegt und therapeutsch im allgemeinen gut zu beeinflussen ist, wie der Sachverständige Dr. K. dargelegt hat, kann sie nach den Umständen (z.B. bei Alkoholmißbrauch) Grundlage für eine nachhaltige Leberschädigung sein, die das Krankheitsrisiko deutlich erhöht. Im Streitfall kommt hinzu, daß sich bei Kontrolluntersuchungen eine zunehmend erhöhte Blutsenkung und am 25. Januar 1991 ein hochpathologischer Leberwert (Gamma-GT mit 482 U/L) ergeben haben, Befunde, die auf eine bereits manifeste Leberschädigung hindeuteten (vgl. Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 19. August 1994 S. 10). Am Rande sei darauf verwiesen, daß der Senat bereits früher (vgl. Recht und Schaden 1991, 354) erhöhte Leberwerte als anzeigepflichtigen Gefahrumstand bezeichnet hat.
Der Rücktritt ist nicht gemäß § 16 Abs. 3 VVG ausgeschlossen. Das hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Das Berufungsvorbringen nötigt insoweit nicht zu einer weiteren Begründung (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Schließlich ist der Beklagten der Rücktritt auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer unterlassenen Risikoprüfung verwehrt. Eine Risikoprüfung, sei es auch nur in Form einer Nachfrage beim Antragsteller, ist nur veranlaßt, wenn die Gesundheitsfragen unvollständig oder unklar beantwortet sind oder sich aus der Beantwortung ein Klärungsbedarf (Rückfrage bei dem behandelnden Arzt, medizinische Begutachtung) ergibt. Das ist nicht der Fall. Nach der Beantwortung der Antragsfragen durfte die Beklagte davon ausgehen, daß der damals 44 Jahre alte Kläger gesund war und keine gefahrerheblichen Krankenheiten durchlitten hatte. Die Angabe, "Vorsorgeuntersuchung ohne Befund", gab schon deshalb weder Veranlassung zur Nachfrage, worum es sich dabei gehandelt hat noch wer der untersuchende Arzt war, weil der Kläger sämtliche übrigen Gesundheitsfragen verneint hat. Daß der Kläger die unter Ziffer 10 aufgeführten Antragsfragen nicht beantwortet hatte, ist unschädlich, weil sich diese nur auf eine Krankentagegeldversicherung beziehen, deren Abschluß der Kläger nicht beantragt hat.
Die Beklagte ist trotz wirksamen Rücktritts nicht nach § 21 VVG verpflichtet, die Kosten des Krankenhausaufenthaltes vom 29.6. bis 23.7.1993 zu bezahlen. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, daß zwischen der verschwiegenen Lebererkrankung und den in der Zeit vom 28.4. bis 18.5.1993 behandelten Erkrankungen (dekompensierte Leberinsuffizienz bei grobknotiger Leberzirrhose mit beginnender portaler Hypertension und Ausbildung von Oesophagusvarizen) ein Zusammenhang bestehe. Die Ausbildung von Oesophagusvarizen ist ein typisches klinisches Zeichen einer Leberzirrhose (vgl. auch Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 256. Aufl., Stichwort Leberzirrhose). Daß die später behandlungsbedürftig gewordene Varizenblutung sich als Folge der Ausbildung der Varizen darstellt, leuchtet ohne weiteres ein. Dem Senat sind diese Zusammenhänge auch aufgrund seiner Zuständigkeit als Arzthaftungssenat bekannt, worauf er die Parteien hingewiesen hat. Die histologische Gewebsuntersuchung des Pathologen Dr. Kunze steht ebenfalls im Zusammenhang mit der Leberzirrhose.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Wert der Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,- DM.