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Landgericht Köln·24 O 7/97·03.05.1998

Privathaftpflicht: Kein Vorsatzausschluss bei Augenverletzung nach Schlägerei

ZivilrechtVersicherungsrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der haftpflichtversicherte Kläger verlangte von seiner Versicherung Freistellung von Schadensersatz- und Kostenansprüchen nach einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der das Opfer eine schwere Gesichts- und Augenverletzung erlitt. Die Beklagte berief sich auf den Vorsatzausschluss nach § 4 II Nr. 1 AHB. Das LG Köln gab der Klage statt, weil sich nicht feststellen ließ, dass der Kläger die konkreten Schadenfolgen zumindest billigend in Kauf nahm. Indizien wie das sofortige Ablassen nach dem verletzenden Schlag und das Entsetzen über die Folgen sprachen gegen bedingten Vorsatz und für allenfalls bewusste Fahrlässigkeit.

Ausgang: Versicherer zur umfassenden Freistellung verurteilt, da vorsätzliche Schadensherbeiführung nicht feststellbar war.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Haftungsausschluss wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Haftpflichtversicherung setzt voraus, dass der Vorsatz des Versicherungsnehmers auch die wesentlichen Schadenfolgen umfasst.

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Weichen eingetretene Verletzungen nach Art und Schwere wesentlich von den Vorstellungen des Handelnden ab, fehlt es am für den Vorsatzausschluss erforderlichen (auch bedingten) Vorsatz hinsichtlich des Schadens.

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Strafgerichtliche Urteile entfalten im Deckungsprozess keine Bindungswirkung für die zivilgerichtliche Beurteilung des Vorsatzausschlusses.

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Indizien wie sofortiges Ablassen nach der schadenauslösenden Handlung, Hilfeleistungsbereitschaft und erkennbares Erschrecken über die Folgen können gegen die Annahme bedingten Vorsatzes sprechen und lediglich bewusste Fahrlässigkeit nahelegen.

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Hat der Versicherer gegen den schlüssig dargelegten Umfang eines Freistellungsanspruchs keine Einwände erhoben, ist dem Freistellungsbegehren insoweit stattzugeben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 116, 119 SGB X§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ BGH VersR 71, 806§ BGH VersR 72, 1039§ BGH VersR 75, 557

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den gegen ihn gerichteten Ansprüchen

1.         des Herrn S in Höhe von 18.000,-- DM,

2.         der B Köln in Höhe von 16.367,27 DM,

3.         der Firma H Spedition GmbH & Co. KG in Höhe von 5.398,30 DM nebst 4 % Zinsen aus 4.511,60 DM seit dem 17.Dezember 1993 sowie 4 % Zinsen aus 886,70 DM seit dem 17.Mai 1994 zu befreien

und ihm ferner

4.         wegen seiner eigenen vor dem Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 117 C 16/94) entstandenen und der gegen ihn festgesetzten Kosten der Firma Fritz H Speditions GmbH & Co. KG (außergerichtliche Kosten der Klägerin in Höhe von 993,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.Januar 1995, verbleibende außergerichtliche Kosten des Beklagten in Höhe von 395,13 DM, Gerichtskosten in Höhe von 644,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.Januar 1995),

5.       wegen seiner eigenen vor dem Landgericht Köln (Aktenzeichen 29 0 10/95) entstandenen und der gegen ihn festgesetzten Kosten der Firma Fritz H Speditions GmbH & Co. KG (außergerichtliche Kosten der Klägerin in Höhe von 1.015,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.Juli 1995, außergerichtliche Kosten des Beklagten in Höhe von 1.167,25 DM, Gerichtskosten in Höhe von 578,50 DM) und

6.       wegen der Kosten aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 2.0ktober 1996 - Aktenzeichen 17 0 80/96 - (außergerichtliche Kosten des Beklagten in Höhe von 3.950,25 DM und anteilig von ihm zu tragende Gerichtskosten in Höhe von 72,50 DM) freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.600,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten Freistellung von Ansprüchen, die der Ehemann seiner Schwägerin, der Zeuge S, bzw. dessen Arbeitgeber gegen ihn geltend machen aufgrund eines Vorfalls, der sich in der Nacht vom 24.Juli 1993 auf den 25.Juli 1993 vor dem Vereinsheim in C abspielte.

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Zum vorgenannten Zeitpunkt kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zeugen S, in deren Verlauf dessen linkes Auge durch einen Schlag des Klägers derart getroffen wurde, daß eine mediale Mittelgesichtsfraktur links mit Siebbein-Blow-out-Fraktur und eine Orbitalboden-Blow-out-Fraktur eintraten. Der Zeuge S mußte sich in der Universitätsklinik Köln einer Operation verbunden mit einem stationären Krankenhausaufenthalt sowie anschließender ambulanten Behandlungen bei verschiedenen Ärzten unterziehen. Bis zum 31.Dezember 1993 war er arbeitsunfähig; noch heute leidet er bei bestimmten Blickrichtungen unter sogenannter Doppelsichtigkeit.

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Durch Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 29.Mai 1995 -  9 Ds 652/94 - wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 80,-- DM verurteilt. Auf die Berufung des Klägers wurde das vorbezeichnete Urteil durch Urteil des Landgerichts Köln vom 6.September 1995 - 153-99/95 - teilweise abgeändert und dahin neu gefaßt, daß der Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 80,-- DM verurteilt wurde. Der Arbeitgeber des Zeugen S, die Firma H Spedition Gmb7 & Co. KG, machte gegen den Kläger den ihm durch den Arbeitsausfall entstandenen Schaden geltend. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.Dezember 1994 - 117 C 16/94 - wurde der Kläger zur Zahlung von 5.398,30 DM nebst 4 % Zinsen aus 4.511,60 DM seit dem 17.Dezember 1993 sowie 4 % Zinsen aus 886,70 DM seit dem 17.Mai 1994 verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger zu 6/7, der Firma H Spedition GmbH & Co. KG zu 1/7 auferlegt. Die hiergegen eingelegte Berufung, für die die Beklagte nach Maßgabe ihres Schreibens vom 27.Januar 1995 kostendeckenden Versicherungsschutz zu gewähren bereit war, soweit nicht bestätigt würde, daß der Kläger vorsätzlich gehandelt habe, nahm der Kläger nach entsprechendem Hinweis auf die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels in der öffentlichen Sitzung der 29.Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 0 10/95 - vom 20.Juli 1995 zurück.

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Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.

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Unter dem 24.Mai 1996 machte der Zeuge S gegen den Kläger vor dem Landgericht Köln - 17 0 80/96 - eine Schmerzensgeldforderung in Höhe von 25.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.Dezember 1995 geltend. Die Prozeßparteien dieses Verfahrens schlossen in der Sitzung vom 2.0ktober 1996 einen Vergleich dahin, daß der Kläger zum Ausgleich der Klageforderung an den Zeugen S 18.000,-- DM zahlt und die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Weiterhin stellte die B Köln, bei der der Zeuge S krankenversichert ist, unter dem 25.0ktober 1995 nach Forderungsübergang gemäß §§ 116 und 119 SGB X einen Betrag von 16.367,27 DM in Rechnung, den sie in bezug auf die Behandlungen der Verletzungen des Zeugen aufgewendet hat.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, ihn von den gegen ihn ge-

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richteten Ansprüchen

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1.       des Herrn S in Höhe von 18.000,-- DM,

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2.       der B Köln in Höhe von 16.367,27 DM,

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3.       der Firma H Spedition GmbH & Co. KG in Höhe von 5.398,30 DM nebst 4 % Zinsen aus 4.511,60 DM seit dem 17.Dezember 1993 sowie aus 4 % Zinsen aus 886,70 DM seit dem 17.Mai 1994 zu befreien

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und ihm ferner

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4.       wegen seiner eigenen vor dem Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 117 C 16/94 entstandenen und der gegen ihn festgesetzten Kosten der Firma H Speditions GmbH & Co. KG (außergerichtliche Kosten der Klägerin in Höhe von 993,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.Januar 1995, verbleibende außergerichtliche Kosten des Beklagten in Höhe von 395,13 DM, Gerichtskosten in Höhe von 644,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.Januar 1995),

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5.       wegen seiner eigenen vor dem Landgericht Köln (Aktenzeichen 29 0 10/95) entstandenen und der gegen ihn festgesetzten Kosten der Firma H Speditions GmbH & Co. KG (außergerichtliche Kosten der Klägerin in Höhe von 1.015,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.Juli 1995, außergerichtliche Kosten des Beklagten in Höhe von 1.167,25 DM, Gerichtskosten in Höhe von 578,50 DM) und

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6.       wegen der Kosten aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 2.0ktober 1996 - Aktenzeichen 17 0 80/96 - (außergerichtliche Kosten des Beklagten in Höhe von

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3.950,25 DM und anteilig von ihm zu tragende Gerichts-

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kosten in Höhe von 72,50 DM) freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beruft sich auf § 4 II Nr. 1 AHB und behauptet, der Kläger habe den Schaden vorsätzlich, zumindest bedingt vorsätzlich, herbeigeführt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beschlusses vom

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5.November 1996. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 23.März 1998.

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Die Akten 36 Js 1086/93 Staatsanwaltschaft Köln, 117 C 16/94 Amtsgericht Köln, 17 0 80/96 Landgericht Köln und 17 0 62/97 Landgericht Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist begründet.

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Dem Kläger stehen gegen die Beklagte aus der bestehenden Haftpflichtversicherung die geltend gemachten Befreiungs- und Freistellungsansprüche zu. Der Ausschlußgrund des § 4 II Nr. 1 AHB greift nicht ein, weil sich nicht feststellen läßt, daß der Kläger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

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Der Bejahung vom Vorsatz steht allerdings das im Strafverfahren ergangene Urteil der 3.Kleinen Ferienstrafkammer des Landgerichts Köln vom 6.September 1995 nicht entgegen, da dieses strafgerichtliche Urteil für den Zivilrichter nicht bindend ist.

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Eine Bindungswirkung ist auch nicht durch das in dem Verfahren 117 C 16/94 Amtsgericht Köln ergangene Urteil vom 15.Dezember 1994 eingetreten. In dem Haftpflichtprozeß hat das Amtsgericht Vorsatz weder bejaht noch verneint; es hat den Haftpflichtanspruch zugesprochen, weil der Kläger sich einer zumindest fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Es ist demgemäß offen geblieben, ob der Kläger den Schaden vorsätzlich verursacht hat, und demgemäß muß dies vorliegend geprüft und beurteilt werden.

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Vorsätzliche Herbeiführung der schweren Gesichtsverletzung im Bereich des linken Auges des Zeugen S ist zu verneinen, weil jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, daß dieser Schaden infolge eines Schlages von der Vorstellung des Klägers umfaßt war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens nämlich voraus, daß der - sei es auch nur bedingte - Vorsatz des Versicherungsnehmers auch die Schadenfolgen umfaßt (BGH VersR 71, 806; 72, 1039; 75, 557). Das bedeutet nicht, daß der Versicherungsnehmer den genauen Umfang der Wirkung seines Handelns vorausgesehen haben muß (BGH VersR 58, 361). Ausreichend ist, daß er sich die wesentlichen Umstände, die für Art und Umfang des Schadens maßgeblich sind, als erfahrungsgemäß möglich vorgestellt und billigend in Kauf genommen hat (BGH VersR 54, 591). Treten hingegen Verletzungen ein, die nach Art und Schwere wesentlich von seinen Vorstellungen abweichen, liegt der für den Haftungsausschluß nach der genannten Bestimmung der AHB erforderliche Vorsatz im Hinblick auf den Schaden nicht vor (BGH VersR 71, 806, 75, 557). Dabei wird der Nachweis des Vorsatzes weitgehend aus dem objektiven Geschehensablauf abgeleitet (OLG Köln VersR 78, 265).

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Zweifelhaft ist bereits, ob nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen werden kann, daß der Kläger dem am Boden liegenden Zeugen S einen kräftigen Faustschlag in Richtung Augenpartie versetzt hat. Feststeht lediglich, daß der Kläger - auf dem Oberkörper des Zeugen S sitzend - mehrfach auf diesen eingeschlagen hat, wobei die Schläge sowohl den Oberkörper als auch den Kopf des Zeugen trafen. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Es läßt sich nämlich nicht feststellen, daß der Kläger, falls er die Möglichkeit einer schweren Gesichtsverletzung im Bereich des linken Auges gesehen hätte, diese auch in Kauf genommen hat. Dagegen spricht, daß er nach dem letzten Schlag, der die schweren Verletzungen auslöste, sofort von dem Zeugen S abließ und auf-stand. Dies ist ein deutliches Indiz dafür, daß der Kläger über die Folgen seiner Tat selbst erschrocken war, diese also nicht gewollt hat. Hierauf deutet auch der Umstand hin, daß der Kläger - insbesondere die Zeugin S1 angegeben hat - sich selbst sofort um den Verletzten kümmern wollte, hiervon jedoch von inzwischen dazugekommenen anderen Gästen der Feier abgehalten wurde. Gegen eine Billigung der erheblichen Folgen spricht schließlich, daß der Kläger und der Zeuge S familiär miteinander verbunden sind und Zwistigkeiten nur zwischen den Ehefrauen bestanden, die im übrigen verbal ausgetragen wurden. Schließlich spricht gegen die Annahme bedingten Vorsatzes, daß der Kläger - wie er im Termin angegeben hat - den Zeugen S im Krankenhaus besucht hat und völlig entsetzt über dessen Aussehen und das Ausmaß seiner Verletzungen war. Damit läßt sich im Ergebnis allenfalls bewußte Fahrlässigkeit, nicht aber (bedingter) Vorsatz feststellen.

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Da die Beklagte Einwände zum Umfang des geltend gemachten schlüssig vorgetragenen Befreiungs- bzw. Freistellungsanspruchs nicht erhoben hat, war der Klage nach alledem in vollem Umfang stattzugeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 48.582,29 DM