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Oberlandesgericht Köln·9 U 85/98·12.04.1999

Berufung zurückgewiesen: Kein Vorsatzausschluss bei Haftpflichtversicherung

ZivilrechtVersicherungsrechtHaftpflichtrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte zog gegen ein Urteil des LG Köln in Berufung, mit dem der Kläger Befreiungs- und Freistellungsansprüche aus einer Haftpflichtversicherung zugesprochen wurden. Streitpunkt war, ob der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB herbeigeführt hat. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil auch nach erneuter Beweisaufnahme kein den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügender Nachweis für erfolgsgerichteten Vorsatz vorlag. Zeugenaussagen wiesen Widersprüche und Eigeninteresse auf, sodass Zweifel zu Lasten der Beklagten gehen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln wird zurückgewiesen; Klage bestätigt, Beklagte trägt die Kosten und Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wird; der Vorsatz muss sich dabei auf die Handlung und auf den Erfolg (Erfolgsvorsatz) erstrecken.

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Erfolgsvorsatz liegt vor, wenn der Täter die konkreten Auswirkungen der Körperverletzung in groben Umrissen vorstellt und zumindest billigend in Kauf nimmt (dolus eventualis); es ist nicht erforderlich, dass alle Einzelheiten der Folgen vorhergesehen werden.

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Der Versicherer kann den Ausschluss der Leistungslast auch durch Indizien beweisen; es gilt jedoch der zivilprozessuale Überzeugungsmaßstab des § 286 Abs. 1 ZPO.

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Kann das Gericht trotz erneuter Beweisaufnahme keinen hinreichend sicheren Schluss auf erfolgsgerichteten Vorsatz ziehen, scheidet der Leistungsausschluss aus; Zweifel gehen zulasten der darlegungs- und beweispflichtigen Partei.

Relevante Normen
§ 1, 49 VVG§ 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB§ 286 Abs. 1 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 7/97

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.05.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 7/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Befreiungs- und Freistellungsansprüche stehen dem Kläger aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages gemäß §§ 1, 49 VVG ohne Hinderungsgrund aus § 4 II Nr. 1 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AHB zu. Das Landgericht hat der Klage deshalb zu Recht stattgegeben.

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Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwände greifen im Ergebnis nicht durch. Denn auch der Senat vermochte sich obwohl der in zweiter Instanz wiederholten Beweisaufnahme und damit aufgrund der Bekundungen der Zeugen S. und J. R. nicht mit dem für § 286 Abs. 1 ZPO nötigen Grad der Gewißheit davon zu überzeugen, daß der Kläger die schwere Augenverletzung, die dem Zeugen J. R., dem Ehemann seiner Schwägerin, durch einen Faustschlag zugefügt hat, vorsätzlich im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB herbeigeführt hat.

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Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wird. Dabei muß sich der Vorsatz nicht nur auf die Handlung, sondern auch auf den Handlungserfolg erstrecken (allgemeine Meinung; vgl. statt Haller Prölss/Martin-Voit, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Auflage 1998, § 4 AHB Rndr. 82). Nach einem solchen Erstrecken des Vorsatzes auf die Schadensfolgen ist auszugehen, wenn sich der Täter die konkreten Auswirkungen der Körperverletzung in groben Umrissen vorstellt und dabei zumindest in Kauf nimmt, daß es zu der eingetretenen Verletzung kommt. Nicht erforderlich ist dagegen, daß er die Folgen der Tat in allen Einzelheiten voraussieht und in seinem Willen aufnimmt. Er muß sie sich lediglich in ihrem Grundzügen vorgestellt haben (statt ....: Senat, r+s 1997, 95 zu § 152 VVG). Den ihm obliegenden Beweis kann der Versicherer auch dadurch führen, daß er Indizien nachweist, die den Rückschluß auf die Vorstellung des Täters zulassen (BGH VersR 1997, 806 und OLG Hamm, r+s 1997, 3).

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Auf der Basis dieser Kriterien legen die tatbestandlichen Voraussetzungen des subjektiven Risikoausschlusses des § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB sicher dann vor, wenn die Behauptung der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vom 17.08.1998, dort Seite 4 (Bl. 171 d. A.) zuträfe, daß der Kläger auf den Tatopfer J. R. sitzend wahrlos auf dessen Kopf eingeschlagen, dabei das linke Auge des Zeugen getroffen und so die eingetretene mediale Mittelgesichtsfraktur links mit Sibbbein-Blow-out-Fraktur und die Orbitalboden-Blow-out-Fraktur verursacht hätte. Hiervon kann nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten und vor dem Senat wiederholten Beweisaufnahme jedoch nicht mit der für eine Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO nötigen Sicherheit ausgegangen werden.

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Allerdings klingt die unter dem 03.03.1993 protokollierte Aussage der Zeugin S. R. ihr Schwager, also der Kläger, habe auf dem Bauch ihres Mannes sitzend diesem einen kräftigen Faustschlag gegen die Augenpartie versetzt, eher so, als habe der Kläger den Zeugen R. zugerichtet, bewußt und gewollt einen kräftigen Schlag auf das linke Auge des Zeugen versetzt, und ihn nachhaltig zu verletzen. Für diesen Ablauf der Geschehnisse in der Nacht vom 24. auf den 25.07.1993 erwiesen, stünde damit zugleich eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger fest. Denn derjenige, der auf den Bauch seines Opfers sitzend diesem zielgerichtet kräftig aufs Auge schlägt, nimmt den Eintritt von Verletzungen der hier vorliegenden Art zumindest billigend im Kauf. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat erneut durchgeführten Beweisaufnahme steht dieser Ablauf der Geschehnisse jedoch nicht fest. Denn die Zeugen S. und J. R. haben sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Senat in Übereinstimmung mit ihren Bekundungen in dem gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren, daß mit einer rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zur Zahlung einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung geändert hat, sinngemäß und verkürzt wiedergegeben bekundet, es habe sich nicht um einen zielgerichteten Faustschlag in Richtung Augenpartie, sondern eher um einen unreflektierten und unkontrollierten Schlag gehandelt. Namentlich die Zeugin S. R. hat dies im Anschluß an ihre polizeiliche Vernehmung vom 03.09.1993 durchgängig bekundet und über dies in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers und den Bekundungen ihres Ehemannes ausgesagt, nach dem Schlag aufs Auge habe der Kläger sofort von dem Zeugen R. abgelassen, es könne nicht davon gesprochen werden, der Kläger habe blindlinks oder zielgerichtet auf dem Zeugen eingeschlagen. Der Senat sieht, daß die Zeugen S. und J. R. ein massives Eigeninteresse an dem Ausgange des vorliegenden Rechtsstreits haben, und zwar schon deshalb, weil der Zeuge J. R. seinen gegen den Kläger titulierten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 18.000,00 DM nur dann realisieren kann, wenn der Kläger obsiegt und die Beklagte unterliegt. Zu dem weisen die Bekundungen der Zeugen jetzt unverkennbar deutliche Beschönigungstendenzen auf. Beide Zeugen habe im Termin zur Beweisaufnahme nach dem Eindruck, den der Senat nach ihnen gewonnen hat, den Versuch unternommen, möglichst keine Details zu bekunden, die den Rückschluß zulassen könnten, der Kläger habe mit den Folgen seines Tuns gerechnet und gleichwohl in der geschehene Form zugeschlagen. Dieses Verhalten der Zeugen und auch ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits lassen umgekehrt aber auch nicht zuverlässig darauf schließen, daß die Ereignisse in der Tatnacht so abgelaufen sind, wie die Beklagte dies unter Berufung auf die Bekundungen der Zeugin S. R. vor der Polizei dargestellt hat. Diese Zweifel gehen zu Lasten der für den Ausschlußtatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB darlegungs- und beweispflichtigenden Beklagten. Ihre Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren

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und Wert der Beschwer der Beklagten: