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Landgericht Köln·24 O 72/94·08.03.1995

Klage auf Kfz‑Versicherungsleistung wegen Fahrzeugdiebstahl teilweise stattgegeben

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Zessionarin einer Leasinggesellschaft) verlangte Zahlung des Netto-Wiederbeschaffungswertes nach Diebstahl eines Leasingfahrzeugs. Die Beklagte bestritt den Diebstahl und berief sich auf § 12 III VVG sowie mögliche Vortäuschung. Das Gericht hielt den Diebstahl für hinreichend wahrscheinlich, verwarf die Fristrüge mangels Belehrung, bildete nach § 287 ZPO einen Mittelwert und kürzte um die vertragliche Selbstbeteiligung.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Versicherungsleistung in Höhe von 46.536,40 DM zugesprochen, der übrige Klageantrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherer kann sich auf die Rechtsfolge des § 12 Abs. 3 VVG nur berufen, wenn dem Anspruchsberechtigten die Klagefrist verbindlich mit entsprechender Belehrung gesetzt worden ist.

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Bei behauptetem Fahrzeugdiebstahl genügt regelmäßig eine Beweiserleichterung: Eine widerspruchsfreie und nachvollziehbare Darlegung äußerer Umstände kann den Entwendungsnachweis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erbringen.

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Kann der Versicherer eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers darlegen, kehrt sich die Beweislast um; der Versicherungsnehmer muss dann die behauptete Entwendung voll beweisen.

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Das Gericht kann zur Bemessung des Ersatzanspruchs nach § 287 ZPO zwischen den von den Parteien vorgetragenen Werten einen Mittelwert bilden.

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Von der zu zahlenden Entschädigung sind vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligungen nach den AKB abzuziehen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 12 Abs. III VVG§ 287 ZPO§ 92 ZPO§ 709 ZPO§ 708 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46.536,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.12.1993 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 95 %, die Klägerin zu 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 55.000,-DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen sich durch Sicherheitsleistung von 250,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines deutschen als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Kraftverzeuge verleast.

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Im August 1991 schloß sie mit der zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschten Firma H GmbH in Essen nach Maßgabe ihrer AGB einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug des Typs Alfa Romeo Lancia 164 QV, den sie zu einem Preis von 55.827,34 DM netto der Firma Alfa Romeo Centro in Essen erworben hatte.

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Die Leasingnehmerin schloß bei der Beklagten für den Pkw eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,-- DM ab. Die Beklagte erteilte der Klägerin einen Sicherungsschein.

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Der Zeuge H1 zeigte am 31.03.1992 der Polizei in Essen den seinen Angaben zufolge in der Zeit zwischen dem 30.03.1992, 13.00 Uhr, und dem 31.03.1992,10.15 Uhr, stattgefundenen Diebstahls des Pkw aus dem Parkhaus Grendtor in Essen an.

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Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10.12.1993 (BI. 13 f. d.A.) mit Fristsetzung zum 22.12.1993 zur Auszahlung des Netto-Wiederbeschaffungswertes, den sie anhand der Schwacke-Liste ermittelte, in Höhe von 48.672,81 DM abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.000,-- DM auf.

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Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 06.01.1994 (Bl. 15 d.A.), in dem sie geltend machte, die Mindestvoraussetzungen für den Nachweis eines Diebstahls lägen nicht vor, zudem habe sie gegenüber ihrem Versicherungsnehmer bereits mit Schreiben vom 05.05.1993 den Versicherungsschutz versagt, wovon die Klägerin informiert worden sei, weshalb sie - die Beklagte - sich auch ihr gegenüber auf "Verjährung" berufen könne.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Regulierung des tatsächlich geschehenen Fahrzeugdiebstahls auf der Basis des von ihr errechneten Wiederbeschaffungswertes nebst der nach ihren AGB geschuldeten Verzugszinsen verpflichtet.

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Sie meint ferner, die Beklagte könne sich auf die Versäumung der Klagefrist bereits deshalb nicht berufen, weil eine solche ihr nicht gesetzt worden sei, sondern nur ihrem Leasingnehmer.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 47.672,81 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen  Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 23.12.1993 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, bereits nach § 12 III VVG deshalb leistungsfrei zu sein, weil die Klägerin die Klagefrist versäumt habe, indem sie erst am 02.03.1994 die Klageschrift bei Gericht eingereicht habe.

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Daneben bestreitet sie den Eintritt des Versicherungsfalls und behauptet dessen Vortäuschung durch den Zeugen H1. In diesem Zusammenhang trägt sie vor, die H GmbH habe unmittelbar vor dem angeblichen Fahrzeugdiebstahl vor dem finanziellen Zusammenbruch gestanden uns sei auch kurz danach wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst worden; der Zeuge H1 habe die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nichtsdestoweniger habe er aber kurz nach dem angeblichen Schadenfall ein gleichartiges Ersatzfahrzeug beschafft und bar bezahlt. Auch habe der Zeuge ihr lediglich zwei der drei Fahrzeugschlüssel übersandt, jedoch nachträglich behauptet, es  habe sich um drei Schlüssel gehandelt.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der Sitzungen vom 29.08.1994 und 09.02.1995 sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Akten 15 UJs 1344/92 der Staatsanwaltschaft Essen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 12.09.1994 durch die Vernehmung des Zeugen H1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 09.02.1994 verwiesen.

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Entscheidunzsgründe:

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Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

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Die Beklagte ist aufgrund des von der Leasingnehmerin der Klägerin bei ihr abgeschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrages verpflichtet, dieser den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Entwendung des Pkw des Typs Alfa Romeo im März 1992 entstanden ist, wobei jedoch Abzüge hinsichtlich der von der Klägerin beanspruchten Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Pkw zu machen waren.

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Zu Unrecht meint die Beklagte, zu einer Regulierung des Schadenfalles bereits deshalb nicht verpflichtet zu sein, weil die Klägerin die Klagefrist des § 12 III VVG versäumt habe. Insoweit verkennt die Beklagte, daß sie sich auf § 12 III VVG nur berufen kann, wenn dem Anspruchsberechtigten die Klagefrist mit entsprechender Belehrung gesetzt worden ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen.

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Die Frage, ob den Voraussetzungen des § 12 III VVG durch die Übersendung einer Kopie eines entsprechenden Ablehnungsschreibens an den Versicherungsnehmer an die Zessionarin genügt ist oder nicht, kann vorliegend dahinstehen, da die Klägerin bestreitet ein entsprechendes Schreiben erhalten zu haben und

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die Beklagte entsprechenden Beweis nicht angeboten hat.

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Zu Unrecht bestreitet die Beklagte ferner den stattgefundenen Diebstahl des Pkw der Klägerin.

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Insoweit kommt nämlich dem Versicherungsnehmer und damit auch der Zessionarin, die den Diebstahl ihres Fahrzeugs behauptet, grundsätzlich wegen der infolge des Fehlens von Tatzeugen im Regelfall bestehenden Aufklärungsschwierigkeiten eine Beweiserleichterung in der Weise zugute, daß die Entwendung schon bei hinreichender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen anzusehen ist. Es genügt daher nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH VersR 1984, 29 ff.; VersR 1986, 53 ff.; r + s 1989, 5 f.), der sich die Kammer angeschlossen hat, daß der Versicherungsnehmer widerspruchsfrei und nachvollziehbar einen äußeren Sachverhalt darlegt und beweist, aus dem sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Eintritt eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls schließen läßt. Dabei gehört zu dem vom Versicherungsnehmer nachzuweisenden äußeren Bild eines Diebstahls nach der neueren Rechtsprechung (OLG Köln, VersR 1995, 41, OLG Hamm, VersR 1995, 39, OLG Karlsruhe, VersR 1995, 40) auch, daß er sämtliche Schlüssel vorweisen oder das Fehlen von Schlüsseln bzw. etwaige Kopierspuren an vorgelegten Schlüsseln plausibel erklären kann.

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Weitergehende Beweisanforderungen können an den Versicherungsnehmer nicht gestellt werden, will man nicht den Wert der Diebstahlversicherung in den häufigen Fällen fehlender Tataufklärung von vornherein in Frage stellen.

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Demgegenüber ist andererseits auch das berechtigte Interesse des Versicherers daran, nur in nicht fingierten Versicherungsfällen Ersatz leisten zu müssen, zu beachten, weshalb er ebenfalls in angemessener Weise vor Mißbrauch geschützt werden muß. Von daher läßt es die Rechtsprechung genügen, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers besteht. Gelingt dem Versicherer dieser Nachweis, muß der Versicherungsnehmer die behauptete Entwendung voll beweisen.

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Vorliegend hat der glaubwürdige Zeuge H1 bei seiner Vernehmung vor der Kammer glaubhaft geschildert, daß er den Pkw zu dem bei der Polizei genannten Datum im Parkhaus abgestellt und dort am nächsten Tag nicht mehr vorgefunden habe. Er hat sich in seiner Aussage auch in keiner Weise durch Nachfragen und Vorhaltungen der Beklagten beeinflussen lassen und hat insbesondere die Tatsache, daß in der der Beklagten eingereichten Schadenanzeige (B1. 60 d.A.) das Datum des Abstellens mit 29.03.1992 vermerkt ist, mit einem Irrtum des Mitarbeiters erklärt, der das Formular ausgefüllt hat, wobei für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen spricht, daß in dem "Ermittlungsbericht" unter der Rubrik "Tag und Zeit der Entwendung" vermerkt ist: "30. auf 31.3.92".

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Der Zeuge hat außerdem das Vorbringen der Beklagten, er habe ihr nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel überlassen, widerlegt, indem er dargelegt hat, daß er die drei vorhandenen Schlüssel in Anwesenheit des Kundenberaters G der Beklagten in einen Umschlag verpackt und diesem übergeben habe, der den Brief dann an die Beklagte versandt habe. Er hat seine Aussage durch die Vorlage seines Schreibens vom 04.12.1992 (B1. 62 d.A.) an die Beklagte untermauert, mit dem er diesen Sachverhalt der Beklagten mitgeteilt hat und das zur Bestätigung vom Kundenberater G unterzeichnet worden ist.

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Die Kammer hatte von daher keine Bedenken, ihrer Entscheidung die Aussage des Zeugen H1 zugrunde zu legen. Die Tatsache, daß die Firma H1 GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden ist, läßt eine Unredlichkeit des Zeugen nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen.

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Hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten danach der Klägerin geschuldeten Entschädigung ist das Gericht nach § 287 ZPO von dem Mittelwert zwischen dem von der Klägerin behaupteten Wiederbeschaffungswert von 48.672,81 DM und dem von der Beklagten vorgetragenen von 45.000,-- DM ausgegangen, das sind 46.836,40 DM. Von diesem Betrag war gemäß § 13 IX AKB die in der Teilkaskoversicherung allein mögliche Selbstbeteiligung von 300,-- DM abzusetzen, weshalb sich die von der Beklagten der Klägerin geschuldete Entschädigungsleistung auf 46.536,40 DM beläuft.

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Dieser Betrag war nach Verzugsgrundsätzen wie tenoriert zu verzinsen. Die Berechtigung eines höheren Zinsanspruchs hat die Klägerin nicht dargetan; insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte den vertraglich zwischen der Klägerin und ihrer Leasingnehmerin vereinbarten Zinssatz im Fall des Verzuges schulden soll.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 709, 708, 711 ZPO.