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Oberlandesgericht Köln·9 U 118/95·12.08.1996

Kaskoversicherung: Entwendung nicht bewiesen trotz Beweiserleichterung (Leasing/Sicherungsschein)

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Leasinggeberin verlangte aus der Kaskoversicherung Entschädigung für ein angeblich in einem Parkhaus entwendetes Fahrzeug und legte Anschlußberufung auf Neupreisentschädigung ein. Das OLG verneinte eine Versäumung der Klagefrist, weil die Fristsetzung an den Anspruchsinhaber zu richten ist und die bloße Mitteilung einer an den Versicherungsnehmer gerichteten Frist nicht genügt. In der Sache scheiterte die Klage, weil das „äußere Bild“ der Entwendung (Minimalsachverhalt: Abstellen und späteres Nichtwiederauffinden) wegen erheblicher Widersprüche in den Zeugenaussagen nicht voll bewiesen war. Auf die Frage einer möglichen Vortäuschung kam es daher nicht mehr an.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage auf Kaskoentschädigung mangels Beweises der Fahrzeugentwendung abgewiesen, Anschlußberufung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG ist gegenüber dem Inhaber der Entschädigungsforderung vorzunehmen, sobald dieser den Anspruch erhoben hat.

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Bei Fremdversicherung/Leasing kann der Sicherungsscheininhaber gegenüber dem Versicherer in vollem Umfang zur Geltendmachung der Entschädigungsforderung befugt sein; eine Beschränkung auf das Innenverhältnis aus dem Leasingvertrag wirkt dem Versicherer gegenüber grundsätzlich nicht.

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Beim Nachweis einer Fahrzeugentwendung in der Kaskoversicherung genügen als Beweiserleichterung grundsätzlich Indizien für das äußere Bild der Entwendung; der sogenannte Minimalsachverhalt ist jedoch voll zu beweisen.

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Erhebliche, nicht plausibel erklärte Widersprüche zu Zeit und Umständen des Abstellens und Wiederauffindens schließen den Vollbeweis des Minimalsachverhalts aus und führen zur Klageabweisung.

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Ist bereits das äußere Bild der Entwendung nicht bewiesen, kommt es auf die Prüfung einer möglichen Vortäuschung und den Entzug von Beweiserleichterungen nicht mehr entscheidungserheblich an.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 3 VVG§ 74 ff. VVG§ 75 Abs. 1 VVG§ 76 Abs. 1 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 72/94

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.03.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 72/94 - teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einer für das Fahrzeug A. , amtliches Kennzeichen X., bestehenden Kaskoversicherung. Sie hatte dieses Fahrzeug im Jahre 1991 an die Firma W. G. GmbH verleast, die ihrerseits bei der Beklagten die Fahrzeugversicherung abgeschlossen hat. Hierüber erteilte die Beklagte der Klägerin einen Sicherungsschein.

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Die Klägerin hat behauptet, das Fahrzeug sei am Abend des 30.03.1992 von Herrn J. G. in einem Parkhaus in E. verschlossen abgestellt und am Morgen des folgenden Tages dort nicht wieder vorgefunden worden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 47.672,81 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 23.12.1993 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei schon deshalb abzuweisen, weil die Klägerin die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 AKB versäumt habe. Mit Schreiben vom 05.05.1993 (Bl. 31 d. A.) habe sie der Klägerin mitgeteilt, daß sie den behaupteten Diebstahl nicht für nachgewiesen ansehe, und zugleich darauf hingewiesen, sie habe gegenüber dem Versicherungsnehmer deutlich gemacht, daß sie keine Zahlungen erbringen könne. Diesem Schreiben, so hat die Beklagte unter Beweisantritt behauptet, habe sie eine Durchschrift ihres Schreibens an die W. G. GmbH vom gleichen Tage (Bl. 30 d. A.) beigefügt gehabt, mit dem sie Leistungen abgelehnt und auf die Klagefrist nach § 8 Abs. 1 AKB hingewiesen hat. Die Klägerin habe auch in späteren Telefongesprächen den Zugang der beiden Schreiben bestätigt.

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Die Beklagte hat darüber hinaus den Fahrzeugdiebstahl bestritten und behauptet, es bestehe allenfalls das "äußere Bild" eines vorgetäuschten Versicherungsfalles. Der Betrieb des Versicherungsnehmers habe im Zeitpunkt des Diebstahls unmittelbar vor dem finanziellen Zusammenbruch gestanden und sei kurz danach wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst worden. Auch seien nur 2 der 3 Original-Fahrzeugschlüssel ausgehändigt worden.

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Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen J. G. der Klage im wesentlichen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:

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Die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG sei durch die Klägerin nicht versäumt worden; dafür, daß sie eine Kopie des Ablehnungsschreibens der Beklagten gegenüber der Versicherungsnehmerin erhalten habe, sei von der Beklagten kein Beweis angeboten worden. Der Versicherungsfall selbst sei durch die glaubhafte Aussage des Zeugen J. G. bewiesen.

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Gegen das ihr am 22.03.1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 24.04.1995, Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zuletzt am 10.07.1995 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen und zu gestatten, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten

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Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verlangt mit der am 18.09.1995 eingelegten Anschlußberufung nunmehr Entschädigung auf Neupreisbasis gemäß §§ 13 Abs. 2 und 10 AKB. Sie trägt hierzu vor, bei Leasingfahrzeugen sei hinsichtlich der Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs auf den Leasinggeber abzustellen; auch habe sie bereits im Jahre 1993 ein neues Fahrzeug der Marke A. erworben.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zur Zahlung weiterer 16.138,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.09.1995 zu verurteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Anschlußberufung zurückzuweisen.

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Sie ist der Meinung, daß eine Neupreisentschädigung bei Leasingfahrzeugen nur dann gefordert werden könne, wenn gerade für das gestohlene Fahrzeug ein Ersatzfahrzeug angeschafft werde und diesbezüglich ein neuer Leasingvertrag mit demselben Leasingnehmer abgeschlossen oder der alte Leasingvertrag fortgesetzt werde; beides sei vorliegend aber nicht der Fall.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Ermittlungsakte 15 U Js 1344/92 StA E. lag in Ablichtung vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Rechtsmittel der Parteien sind in formeller Hinsicht bedenkenfrei; in der Sache selbst hat aber nur die Berufung der Beklagten Erfolg.

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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Entschädigungsanspruch wegen des von ihr behaupteten Diebstahls des bei der Beklagten kaskoversicherten Pkw A. , amtliches Kennzeichen X., zu.

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Allerdings scheitert die Klage nicht schon daran, daß die Klägerin die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG versäumt hätte. Ihr gegenüber ist eine wirksame Fristsetzung nicht erfolgt, obwohl sie richtiger Adressat einer Fristsetzung gewesen wäre. Richtiger Adressat der Leistungsablehung und Fristsetzung durch den Versicherer ist der Inhaber der Forderung, sobald er den Anspruch erhoben hat (BGH Versicherungsrecht 1990, 882; Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage, Anm. 5 D zu § 12 = S. 167/168). Das war hier die Klägerin, und zwar sowohl als Eigentümerin des Fahrzeugs und damit Fremdversicherte im Sinne der §§ 74 ff. VVG (vgl. § 75 Abs. 1 VVG) als auch als Abtretungsgläubigerin und Sicherungsscheininhaberin, womit sie auch die normalerweise dem Versicherungsnehmer zustehende Verfügungsbefugnis über die Entschädigungsforderung (vgl. § 76 Abs. 1 VVG und § 3 Abs. 2 AKB) erlangt hat (vgl. Prölss/Martin, Anm. 2 zu § 15 AKB). Die Klägerin hatte den Anspruch gegenüber der Beklagten auch erhoben, wie aus ihrem Schreiben an die W. G. GmbH vom 01.04.1992 (Anlage K4 = Bl. 12 d. A.) unzweifelhaft hervorgeht. Für eine wirksame Fristsetzung ihr gegenüber reichte die Mitteilung über die der Versicherungsnehmerin gesetzte Frist nicht aus, selbst wenn dieser Mitteilung das Schreiben an die Versicherungsnehmerin beigefügt gewesen sein sollte, was streitig ist (vgl. auch Pröls/Martin, Anm. 5 D zu § 12 = S. 168).

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Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht der Berufung, die Fristsetzung gegenüber der Versicherungsnehmerin habe hier deshalb ausgereicht, weil der Klägerin nur in Höhe ihrer Abrechnungsforderung aus dem Leasingvertrag ein Versicherungsanspruch zustehe. Dieser Umstand betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Versicherungsnehmerin. Gegenüber der Beklagten ist die Klägerin aufgrund des Sicherungsscheins, der nicht auf die jeweilige Abrechnungsforderung aus dem Leasingvertrag beschränkt ist, in vollem Umfange befugt, die Versicherungsforderung geltend zu machen (BGH r+s 1993, 329 = Versicherungsrecht 1993, 1232; OLG Köln r + s 1992, 225 f.). Im übrigen hat die Klägerin aber auch vorgetragen, daß die Abrechnungsforderung über 60.000,00 DM liege, was von der Beklagten nicht bestritten worden ist.

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Die Klage hat aber deshalb keinen Erfolg, weil eine nach den Versicherungsbedingungen (AKB) zu entschädigende Fahrzeugentwendung nicht bewiesen ist.

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In Diebstahlsfällen der vorliegenden Art, kommen einem Versicherungsnehmer, was bei einer Versicherung für fremde Rechnung gleichermaßen für den prozeßführungsbefugten Versicherten gilt, beim Nachweis des Versicherungsfalles Beweiserleichterungen dahingehend zu, daß er lediglich Anzeichen zu beweisen hat, aus denen sich das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt. Hierfür genügt in der Regel der Nachweis, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es später an dieser Stelle nicht mehr vorgefunden hat (vgl. zuletzt BGH r + s 1996, 125). Diesen sogenannten Minimalsachverhalt muß der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte allerdings voll beweisen. Im vorliegenden Fall ist dieser Beweis nicht geführt.

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Der einzige für das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung im oben genannten Sinne zur Verfügung stehende Zeuge J. G. hat den Senat letztlich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß er den angeblich gestohlenen Pkw zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht mehr vorgefunden hat.

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Der Zeuge vermochte für das Abstellen des Fahrzeugs im Parkhaus keine bestimmte Zeit anzugeben und die unterschiedlichen Angaben zu dem Abstellzeitpunkt in der polizeilichen Ermittlungsakte (30.03.1992, 13.00 Uhr), im "Ermittlungsbericht nach Fahrzeug-Entwendung" vom 13.04.1992 (Sonntag, 29.03.1992, ca. 20.30 Uhr) und seitens der Klägerin im vorliegenden Prozeß ("am Abend des 30.03.92") nicht überzeugend zu erklären. Soweit im angefochtenen Urteil des Landgerichts davon die Rede ist, der Zeuge G. habe bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht die Angabe in der Schadensanzeige (Bl. 60 d. A.) zum Abstellzeitpunkt mit einem Irrtum des Mitarbeiters der Beklagten erklärt (was allerdings nicht protokolliert ist), hat er vor dem Senat diese Erklärung nicht wiederholt. Sie ist auch nicht plausibel. Mag man sich in der Ziffer eines Datums, hier der 29. statt des 30.03.1992, noch irren, so ist das bei der Angabe eines Wochentages, hier Sonntag statt Montag, nicht mehr ohne weiteres nachvollziehbar, zumal der Zeuge G. seinerzeit von der Arbeit nach Hause gekommen sein will. Wenn er nunmehr, auf diese Ungereimtheiten angesprochen, bei seiner Vernehmung vor dem Senat auch dafür eine Erklärung bereit hat, nämlich daß er auch sonntags arbeite und er dann eben sonntags von der Arbeit gekommen sei, kann ihm dies nicht abgenommen werden. Diese neue Darstellung stimmt weder mit dem bei der Polizei genannten Tatzeitraum noch mit den im Ermittlungsbericht auf Bl. 60 d. A. gemachten Angaben zu Tag und Zeit der Entwendung überein, wonach sich der Diebstahl in der Zeit vom 30. auf den 31.03.1992 ereignet haben soll. Aus demselben Grunde ist auch die weitere völlig neue Erwägung des Zeugen G. vor dem Senat unglaubhaft, er könne nicht ausschließen, daß das Fahrzeug auch 1 1/2 bis 2 Tage in der Tiefgarage gestanden habe. Beim Landgericht hatte er eine solche Einschränkung noch nicht gemacht, dort vielmehr ohne Vorbehalte bekundet, er habe das Fahrzeug abends abgestellt und am anderen Morgen, als er zur Arbeit wollte, nicht mehr vorgefunden.

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Die vom Zeugen G. nicht plausibel gemachten Differenzen in den Angaben zum Tag des letztmaligen Abstellens des Fahrzeugs wären möglicherweise noch nicht so schwerwiegend, wenn nicht auch hinsichtlich der Angaben zur Tageszeit unüberbrückbare Unterschiede bestünden. Der Zeuge hatte keinerlei Erklärungen dazu, warum in der polizeilichen Diebstahlsanzeige, die auf seinen Angaben beruht und auch von ihm unterschrieben worden ist, als Beginn des Tatzeitraumes der 30.03.1992, 13.00 Uhr, eingetragen ist, während er beim Landgericht ausgesagt hat, er habe das Fahrzeug abends abgestellt, und auch im Ermittlungsbericht auf Bl. 60 d. A. die Uhrzeit mit ca. 20.30 Uhr eingetragen ist.

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Aufgrund dieser erheblichen Widersprüche zum Zeitpunkt des Abstellens kann der sogenannte Minimalsachverhalt zum äußeren Bild einer bedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung nicht als bewiesen angesehen werden, so daß schon aus diesem Grunde die Klage keinen Erfolg hat.

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Auf die weitere Frage, ob für eine Vortäuschung des Diebstahls durch den Zeugen G. als den damaligen Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, was zur Aberkennung der oben genannten Beweiserleichterungen auch für die Klägerin führen würde, kommt es demgemäß nicht mehr an.

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Auf die Berufung der Beklagten hin war somit die Klage abzuweisen; die Anschlußberufung der Klägerin war zurückzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 62.675,03 DM