Klage auf Schmuckversicherung abgewiesen – fehlender Nachweis persönlichen Gewahrsams
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte von der Beklagten 20.400 DM aus einer privaten Schmuckversicherung wegen Verlusts nach einer Flugreise. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin nicht substantiiert darlegte, dass der Diebstahl während der durch die AVB gedeckten Zeit des persönlichen Gewahrsams erfolgt sei. Eine mögliche Fristverletzung nach der 6‑Monatsfrist des VVG wurde geprüft, jedoch nicht entscheidungsrelevant. Die Kosten trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen Verlusts von Schmuck als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Geltendmachung eines Versicherungsanspruchs muss innerhalb der in den VVG‑Fristen vorgeschriebenen Zeit erfolgen; zur Wahrung genügt grundsätzlich die Einreichung der Klageschrift, die aber demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO zuzustellen ist.
Eine nicht unwesentliche, durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführte Verzögerung bei der Zustellung kann die Fristwirkung vereiteln und zur Versagung des Leistungsanspruchs führen.
Nach den AVB (AVB Schmuck 1985) besteht Versicherungsschutz für Juwelen und Schmucksachen nur, wenn diese während des versicherten Zeitraums im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden.
Der Versicherungsnehmer hat die substanziierte Darlegungslast dafür, dass ein Diebstahl in dem von den AVB erfassten Gewahrsamszeitraum stattgefunden hat; bloße Vermutungen oder unsubstantiierte Pauschalangaben genügen nicht zur Begründung des Anspruchs.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines deutschen als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Anspruch aus einer privaten Schmuckversicherung gegen die Beklagte geltend.
Die Parteien schlossen am 5.5.1992 einen Versicherungsvertrag über Schmuckstücke. Der Versicherungsschutz bezog sich auf mehrere in der Versicherungspolice näher aufgeführten Schmuckstücke. Insoweit wird auf Bl. 8 d.A. verwiesen.
Am 24.7.1994 beabsichtigten die Klägerin und ihr Ehemann gegen 11.00 Uhr ab Flughafen Köln/Bonn nach Mallorca zu fliegen. Aufgrund eines Streiks kam es zu Flugverzögerungen. Tatsächlich fand der Abflug erst um 17.00 Uhr statt. In der Zwischenzeit hielten sich die Klägerin und ihr Ehemann im Flughafengebäude Köln/Bonn auf.
Die Klägerin führte während dieser Zeit diverse Schmuckstücke in einer MCM-Banktasche, die sich in einer MCM-Tragetasche befand, mit. Dabei handelte es sich um die in der Versicherungspolice Nr. 1 bis 5 (B1. 8 d.A.) aufgeführten Schmuckstücke. Der Gesamtwert des Schmucks betrug 20.400,-- DM. Während des Fluges nach Mallorca verstaute die Klägerin den MCM-Tragesack mit dem Schmuck in dem über ihrem Sitz befindlichen Handgepäckkasten.
Nach der Ankunft in Mallorca bemerkten die Klägerin und ihr Ehemann im Hotel den Verlust des Schmuckes. Die Klägerin war zur Überprüfung des Vorhandenseins ihrer Wertsachen veranlaßt worden, weil ihr Ehemann telefonisch von Mitarbeitern seines Betriebes erfahren hatte, daß seine gesamten Schlüssel auf dem Flughafen Köln/Bonn gefunden worden waren. Dies weckte bei der Klägerin und ihrem Ehemann den Verdacht, ihre Wertsachen seien entwendet worden. Tatsächlich hatten jedoch die Eltern der Klägerin den Schlüssel sichtbar in dem unverschlossenen Wagen liegen gelassen, als sie die Klägerin und ihren Ehemann zum Flughafen brachten. Dort war der Schlüssel von der Polizei sichergestellt worden.
Unmittelbar nach der Feststellung des Verlustes meldete die Klägerin den Schaden bei der Beklagten durch Schreiben vom 28.7.1994. Durch Schadensanzeige vom 12.8.1994 wurden die Vorgänge weiter konkretisiert.
Mit Schreiben vom 23.8.1994 lehnte die Beklagte den Ersatz des Schadens ab.
Die Klägerin behauptet, der Schmuck sei ihr im Gewühle auf dem Flughafen Köln/Bonn vor dem Abflug aus der MCM-Tasche entwendet worden.
Sie habe den Schmuck immer bei sich gehabt bzw. Blickkontakt zu der Tasche, in der sich der Schmuck befand, gehalten. In Mallorca habe sie ihre Banktasche, in der sie seinerzeit noch den Schmuck vermutete, unmittelbar nach der Ankunft in ihrem Zimmersafe deponiert.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.400,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, daß der Klägerin der Schmuck auf dem Flughafen Köln/Bonn entwendet wurde. Auch habe die Klägerin bzw. ihr Ehemann den Schmuck nicht während der gesamten Anreise nach Mallorca ständig im Blick oder am Körper gehabt. Die Beklagte meint, ein nach den Versicherungsbedingungen versicherter Diebstahl könne vorliegend nicht angenommen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten der Staatsanwaltschaft Köln 890 UJs 2428/94 wurden zu Informationszwecken beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1.
Es ist vorliegend schon zweifelhaft, ob die Klage rechtzeitig im Sinne des § 1"z Abs. 3 VVG erhoben wurde. Nach dieser Regelung ist die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Leistung innerhalb von sechs Monaten für das Fortbestehen der Leistungspflicht der Versicherung vorgeschrieben. Grundsätzlich genügt zur gerichtlichen Geltendmachung die Einreichung der Klageschrift bei Gericht. Dies geschah hier am 24.2.1995, was angesichts des unstreitigen Zugangs des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 23.8.1994 am 29.8.1994, noch rechtzeitig war.
Weitere Voraussetzung ist aber, daß die Klageschrift demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO zugestellt werden soll. Demnächst bedeutet nach ständiger Rechtsprechung ohne eine nicht unwesentliche und vom Kläger oder dessen Prozeßbevollmächtigte durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführte Verzögerung (vgl. Prölls/Martin, § 12 VVG, Anm. 9). Eine solche verschuldete Verzögerung der Zustellung könnte hier bestehen, weil seit der Einforderung des Prozeßkostenvorschusses am 2.3.1995 bis zur tatsächlichen Einzahlung des Vorschusses am 22.3.1995 annähernd drei Wochen vergingen. Hierin könnte eine verschuldete Verzögerung liegen (vgl. Baumbach/Lauterbach; Zivilprozeßordnung; § 270, Anm. 4 D b), wonach die Einzahlung nach 19 Tagen bereits als verspätet angesehen wurde).
Letztlich brauchte die Kammer jedoch diese Frage nicht abschließend zu entscheiden, weil die Klage aus einem anderen Grund abweisungsreif war.
2.
So ist es der Klägerin nicht gelungen, einen gemäß den Versicherungsbedingungen versicherten Diebstahl des Schmucks darzustellen.
Gemäß § 5 Nr. 1 b) AVB Schmuck 1985 gilt:
§ 5 Umfang des Versicherungsschutzes
1. Versicherungsschutz besteht, solange die versicherte Sache durch den Versicherungsnehmer oder einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen
…
b) in persönlichen Gewahrsam - Juwelen und Schmucksachen in hierfür geeigneten Behältnissen - sicher verwahrt mitgeführt werden;
Der Klägerin ist es nicht gelungen, substantiiert darzulegen, daß sie den Schmuck während der gesamten Reise nach Mallorca im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitführte.
Zwar behauptet die Klägerin, daß sie bzw. ihr Ehemann im Flughafen Köln/Bonn den Schmuck immer in der Tasche über ihre Schulter trug. Ob der Schmuck tatsächlich auf dem Flughafen Köln/Bonn entwendet wurde, weiß die Klägerin hingegen nicht. Sie vermutet es lediglich. Dies ergibt sich aus dem gesamten Sachvortrag.
Bei dieser Sachlage ist aber nicht auszuschließen, daß der Diebstahl sich auch in dem Flugzeug ereignete. Für den Zeitraum des Fluges aber ist es der Klägerin nicht gelungen, darzustellen, daß sie den Schmuck die ganze Zeit im persönlichen Gewahrsam hatte. So ist unstreitig, daß die Tasche mit dem Schmuck in den Gepäckkasten verstaut wurde. Zwar läßt die Klägerin insoweit vortragen, der Ehemann der Klägerin habe den Gepäckkasten immer im Blick gehabt und so feststellen können, daß dieser von niemand anderem geöffnet und nichts daraus entnommen wurde (vgl. Bl. 53 d.A.).
Dieser Vortrag ist indessen unsubstantiiert. Dies ergibt sich bereits aus den Angaben des Ehemannes der Klägerin anläßlich seiner polizeilichen Vernehmung zu dem Diebstahl am 23.8.1994.
Dort gab der Ehemann an:
"Frage: Hatten sie diesen MCM Sack mit aufgegeben oder hatten sie ihn als Handgepäck mit im Flugzeug?
Antwort: Den hatte ich als Handgepäck mit im Flugzeug. Allerdings blieben wir alle während des Fluges nicht auf unseren zugeteilten Plätzen, sondern haben uns, weil unsere Tochter dauernd hustete, sie hatte Keuchhusten wie sich herausstellte, in die freie erste Reihe im Flugzeug gesetzt. Dort störte es niemand vor uns, wenn sie hustete. Den MCM-Sack ließen wir bei unseren vorigen Sitzen in der Ablage. Aber wie ich schon bei der Anzeigenaufnahme sagte, ich weiß ja nicht wo die Banktasche entwendet wurde. An dem Sonntag hatten wir wegen der Verspätung und anderen Dingen Hektik und Ärger. Wir waren auch an der Bar, und ich habe den Beutel öfters auf- und zugemacht, um zu bezahlen. Meine kleine Geldbörse befand sich auch in dem MCM Beutel."
Nach dieser Darstellung befand sich der MCM Beutel während des Fluges in dem Gepäckkasten hinter der Klägerin und ihrem Ehemann. Bei dieser Sachlage erscheint es der Kammer ausgeschlossen, daß die Klägerin und ihr Ehemann den hinter ihnen liegenden Gepäckkasten die ganze Zeit im Auge behielten. EIne solche Betrachtungsweise ist angesichts der Gesatumstände dermaßen lebensfremd, daß hier besonderer Ausführugen bedurft hätte. Dies muß um so mehr gelten, als die KLägerin und ihr Ehemann auch durch die Krankheit ihrer Tochter abgelenkt gewesen sein dürften.
Bei dieser Sachelage ist es der Klägerin angesichts der Tatsache, daß sich der Diebstahl auch möglicherweise im Flugzeug ereignete, nicht gelungen, substantiiert einen nach den Versicherungsbedingungen versicherten Diebstahl darzulegen.
Die Klage war daher auch aus diesem Grund abzuweisen.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 20.400,--DM.