Schmuckversicherung: § 5 Nr. 1 b AVBSP 85 als Obliegenheit; Diebstahlsnachweis durch Wahrscheinlichkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer Schmuckversicherung Entschädigung wegen Abhandenkommens von Schmuck auf einer Mallorca-Reise. Streitpunkt war, ob § 5 Nr. 1 b AVBSP 85 eine Risikobegrenzung (vom VN zu beweisen) oder eine Obliegenheit (vom VR darzulegen) ist und welcher Nachweis für einen Diebstahl genügt. Das OLG bejahte einen Diebstahl aufgrund eines hinreichend wahrscheinlichen äußeren Bildes und ordnete § 5 Nr. 1 b AVBSP 85 als (verhüllte) Obliegenheit ein. Eine Obliegenheitsverletzung konnte die Beklagte nicht beweisen; der Klage wurde stattgegeben.
Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Versicherer zur Zahlung der Entschädigung verurteilt, da Diebstahl wahrscheinlich und Obliegenheitsverletzung nicht bewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abgrenzung zwischen Risikobegrenzung und Obliegenheit in Versicherungsbedingungen ist der materielle Gehalt der Klausel maßgeblich, nicht allein Wortlaut und systematische Stellung.
Eine Klausel, die primär ein vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers anordnet und bei Nichtbeachtung den an sich bestehenden Versicherungsschutz entfallen lässt, ist regelmäßig als (verhüllte) Obliegenheit zu qualifizieren.
Ist eine Klausel als Obliegenheit einzuordnen, trägt der Versicherer die Beweislast für die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung.
Der Nachweis eines Diebstahls in der Diebstahl-/Reisegepäck- bzw. Wertsachenversicherung erfordert keinen Vollbeweis; es genügt der Nachweis eines äußeren Bildes, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung schließen lässt.
Eine in Versicherungsbedingungen verwendete Verhaltensanforderung kann keine Leistungsfreiheit begründen, wenn sie nicht hinreichend konkret und eindeutig gefasst ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 65/95
Leitsatz
1. Für die Abgrenzung zwischen Obliegenheit und Risikobegrenzung kommt es entscheidend auf den materiellen Gehalt der einzelnen Vorschrift an. Vorschriften, die wie § 5 Nr. 1 b AVBSP 85 in erster Linie ein Verhalten bestimmen (Mitführen von Schmucksachen in Behältnissen), enthalten in der Regel eine Obliegenheit. 2. Für den Diebstahlsnachweis nach § 1 Abs. 2 AVBSP 85 ist kein Vollbeweis erforderlich. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Schluß auf die Entwendung reicht aus.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.09.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 65/95 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20 400,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.04.1995 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin aus der abgeschlossenen Schmuckversicherung 20 400,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es der Klägerin nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme gelungen, den Diebstahl der versicherten Schmuckgegenstände auf der Reise nach Mallorca im Juli 1994 nachzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit der Beklagten sind hingegen nicht nachgewiesen.
Im einzelnen:
I.
Die Beklagte ist nicht schon wegen Versäumung der Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Die Klage ist am 24.02.1995, d. h. rechtzeitig innerhalb der 6 Monatsfrist nach Zugang des Ablehnungsschreibens der Beklagten am 29.08.1994, bei Gericht eingereicht worden.
Das Landgericht hat im weiteren Verlauf eine verschuldete Verzögerung durch die Klägerin bei der Zustellung der Klage (§ 270 Abs. 3 ZPO) diskutiert, "weil seit der Einforderung des Prozeßkostenvorschusses am 02.03.1995 bis zur tatsächlichen Einzahlung des Vorschusses am 22.03.1995 annähernd
3 Wochen vergingen."
Das ist so nicht zutreffend. Vorliegend kann nicht der gesamte Zeitraum vom 02.03. bis 22.03.1995 zugrundegelegt werden.
Es ist dabei zu berücksichtigen, daß dem erstinstanzlichen Anwalt der Klägerin die Kostenanforderung des Gerichts erst am 07.03.1995 zugegangen ist. Die Kostenanforderung hat der Anwalt umgehend mit Schreiben vom 08.03.1995 an die Klägerin weitergeleitet. Diese hat sodann offensichtlich ihren Rechtsschutzversicherer eingeschaltet, der den Kostenvorschuß am 22.03.1995 eingezahlt hat. Allgemein werden Verzögerungen von etwa 2 Wochen jedoch als unschädlich angesehen. Das ist hier nicht anders.
II.
Nach § 2 Abs. 1 der dem Versicherungsvertrag der Parteien unstreitig zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Juwelen, Schmuck- und Wertsachen im Privatbesitz (AVBSP 85) ist Allgefahrendeckung vereinbart und besteht nach Abs. 2 bei Abhandenkommen der versicherten Sachen als Folge einer versicherten Gefahr Versicherungsschutz.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es der Klägerin nicht gelungen sei, einen gemäß § 5 Nr. 1 b AVBSP 85 versicherten Diebstahl darzulegen. Nach § 5 Nr. 1 b AVSP besteht Versicherungsschutz, solange die versicherten Sachen in persönlichem Gewahrsam - Juwelen und Schmucksachen in hierfür geeigneten Behältnissen - sicher verwahrt mitgeführt werden.
1.
Das Landgericht sieht die Bestimmung des § 5 Nr. 1 b AVBSP 85 offensichtlich als primäre Risikobegrenzung an. Dieser Ansatz des Landgerichts ist jedoch nicht zutreffend.
§ 5 Nr. 1 b AVBSP 85 ist nach seinem Inhalt vielmehr eine verhüllte Obliegenheit (BGH VersR 81, 186). Zwar hat der BGH in späteren Entscheidungen die Klauseln in § 1 Nr. 4 AVBR 80 sämtlich als Risikobegrenzungen und nicht als verhüllte Obliegenheiten bezeichnet (VersR 86, 1097). Dazu gehört auch die in etwa gleichlautende Klausel des § 1 Nr. 4 b AVBR 80. Ein Widerspruch zu der Einordnung der Bestimmung des § 5 Nr. 1 b AVBSP 85 als verhüllte Obliegenheit ergibt sich jedoch nicht, weil die AVBR 80, anders als § 2 Abs. 1 AVBSP 85, keine Allgefahrendeckung zusagen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt es bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobegrenzung nicht nur auf Wortlaut und Stellung einer Versicherungsklausel an. Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der einzelnen Klausel. Es kommt darauf an, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Wird von vorneherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobegrenzung (vergleiche zuletzt r + s 95, 151, 152 = VersR 95, 328).
Die Klausel des § 5 Nr. 1 b AVBSP 85 stellt nach ihrem materiellen Gehalt ersichtlich auf ein vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers ab, bei dessen Nichtbeachtung er den an sich gegebenen Versicherungsschutz wieder verliert. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Nr. 1 b AVBSP 85 gehören demnach entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu den von der Klägerin nachzuweisenden Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalles, sondern unterliegen der Beweislast der Beklagten bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung.
2.
Die Klägerin hat vorliegend nachgewiesen, daß ihr die versicherten Schmucksachen durch Diebstahl abhanden gekommen sind (§ 1 Abs. 2 AVBSP 85).
Ebenso wie in der Reisegepäckversicherung oder den sonstigen Diebstahlversicherungen braucht der Versicherungsnehmer für den Nachweis des Versicherungsfalles nicht den Vollbeweis zu führen. Diesen kann er in den meisten Fällen auch nicht führen, da Diebstähle im allgemeinen heimlich ausgeführt zu werden pflegen. Die Versicherung bliebe in den gerade hier häufigen Fällen fehlender Tataufklärung für den Versicherungsnehmer sonst ohne Wert.
Der Versicherungsnehmer braucht deshalb nur ein äußeres Bild nachzuweisen, das heißt einen Sachverhalt, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung der Schmucksachen zuläßt. Dazu reicht hier der Nachweis aus, daß die Schmucksachen auf die Reise nach Mallorca mitgenommen worden sind, das heißt bei Beginn der Reise vorhanden und später nicht mehr vorhanden waren.
Nach den Angaben des Zeugen W. hat die Klägerin am Vortag des Abfluges die Schmucksachen in einen Beutel gepackt. Der Zeuge hat diesen Beutel in eine Umhängetasche der Klägerin gelegt. Während der Wartezeit auf dem Flughafen Köln/Bonn hat er diese Umhängetasche über der Schulter gehabt. Während des Fluges hat der Zeuge die Umhängetasche in einem Gepäckfach über der zweiten Sitzreihe verstaut. Nach der Landung in Palma hat er die Umhängetasche aus dem Gepäckfach herausgenommen und wieder umgehängt. Mit einem vorgebuchten Mietwagen ist man zum Hotel gefahren. Dort hat der Zeuge die Umhängetasche sofort in den Wandsafe im Hotelzimmer gelegt. Durchgreifende Zweifel, daß die Umhängetasche dort hineinpaßte, bestehen für den Senat nicht.
Am nächsten oder übernächsten Tag hat der Zeuge die Umhängetasche aufgrund eines Anrufes von seiner Firma aus dem Safe herausgeholt und dabei festgestellt, daß der Beutel mit Schmuck fehlte.
Die Angaben des Zeugen W. vor dem Senat waren glaubhaft. Bedenken gegen die Richtigkeit ergeben sich auch nicht aus den Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung. Der Senat hat die Aussage des Zeugen W. mit besonderer Vorsicht gewürdigt, da er als Ehemann der Klägerin ein persönliches Interesse an einem bestimmten Ausgang des Rechtsstreits haben wird. Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte hervorgetreten, daß der Zeuge W. falsche Angaben gemacht hätte, um die Klägerin zu begünstigen.
III.
Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Obliegenheitsverletzung besteht nicht. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, daß die versicherten Schmuckgegenstände nicht im persönlichen Gewahrsam, nicht in dafür geeigneten Behältnissen und nicht sicher verwahrt mitgeführt worden sind.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, während des Fluges habe sich die Umhängetasche in dem Gepäckkasten hinter der Klägerin und dem Zeugen W. befunden, und es sei deshalb ausgeschlossen, daß die Klägerin und ihr Ehemann den hinter ihnen liegenden Gepäckkasten die ganze Zeit im Auge behielten.
Auch dieser Ansatz des Landgerichts läßt sich nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht aufrechterhalten.
Einzuräumen ist, daß nach den Angaben des Zeugen W. vor der Polizei, die das Landgericht zugrundegelegt hat, nicht eindeutig zu bestimmen war, von welcher Sitzreihe die Eheleute W. wegen ihres an Keuchhusten erkrankten Kindes in die erste Sitzreihe vorgerückt sind. Durch die persönliche Vernehmung des Zeugen W. vor dem Senat hat dies aber geklärt werden können.
Ursprünglich hatte man die zweite vordere Sitzreihe zugewiesen erhalten. Die erste Sitzreihe war leer.
Auf Bitten des Zeugen W. durfte man in die erste Reihe vorrücken, damit sich das erkrankte Kind dort hinlegen konnte und die anderen Passagiere mit seinem Husten nicht belästigte. In der Reihe (mit 3 Sitzen) hatte die Klägerin den Kopf des Kindes auf dem Schoß, während der Zeuge W. während des Fluges (bis auf Start und Landung) daneben gestanden hat.
Das Handgepäck (einschließlich der Umhängetasche) hatte der Zeuge W. in dem Gepäckfach verstaut, das sich über der zweiten Sitzreihe befand. Während des Fluges stand er nach seinen Angaben "praktisch mit dem Gesicht an der Klappe", so daß ihm jederzeit aufgefallen wäre, wenn ein Dritter die Klappe zu dem Gepäckfach geöffnet hätte.
Der Zeuge hatte demzufolge die Gepäckklappe im Auge und jederzeit nächsten Zugriff auf die Umhängetasche, so daß der persönliche Gewahrsam nicht aufgehoben war.
Da der Zeuge die durch Reißverschluß geschlossene Umhängetasche ansonsten immer umgehängt und nicht aus der Hand gegeben und nach der Ankunft im Hotel sofort in den Wandsafe verstaut hat, läßt sich der Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nach § 5 Nr. 1 b AVBSP 85 nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Die insoweit beweispflichtige Beklagte ist beweisfällig geblieben.
Soweit sich die Beklagte im ersten Rechtszug zusätzlich auf Obliegenheitsverletzung gemäß § 7 Nr. 1 Satz 1 AVBSP 85 berufen hat, greift dies ebenfalls nicht durch.
Insoweit handelt es sich nicht um eine eigenständige Obliegenheit. Satz 1 ist überdies inhaltlich nicht in der erforderlichen Weise konkret und eindeutig formuliert, so daß Leistungsfreiheit daraus nicht hergeleitet werden kann (Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 2 zu § 7 AVBSP 85).
IV.
Was Anzahl und Wert der entwendeten Schmucksachen angeht, ist aufgrund der Angaben des Zeugen W. und der Anhörung der Klägerin im Termin davon auszugehen, daß die mit der Klage geltend gemachten 5 Schmuckgegenstände entwendet worden sind, und zwar:
1. 1 Brillantarmband mit Diamanten,
2. 1 Rubin-Brillant-Ring,
3. 1 Brillantring mit drei Brillanten,
4. 1 Brillant-Ohrhänger und
5. 1 Brillantarmreif.
Es handelt sich dabei um die gemäß Nachtrag vom 05.05.1992 unter Positionen 1 bis 5 aufgeführten Gegenstände mit einer Versicherungssumme von 20 400,00 DM.
Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß die als Versicherungssumme ausgewiesenen Beträge nicht dem Versicherungswert entsprechen, so daß die Klägerin einen Entschädigungsanspruch in dieser Höhe hat.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten: 20 400,00 DM.