VGB 88: Keine (Teil-)Leistungsfreiheit ohne wirksame Rechtsfolgenklausel nach § 28 Abs. 2 VVG
KI-Zusammenfassung
Der Zwangsverwalter verlangte von der Wohngebäudeversicherung Ersatz eines Leitungswasserschadens. Die Beklagte berief sich auf Obliegenheitsverletzungen nach § 11 VGB 88 sowie auf Aufklärungsobliegenheit, Gefahrerhöhung und grobe Fahrlässigkeit und wollte nur hälftig leisten. Das LG Köln sprach den Schaden vollständig zu, stützte dies u.a. auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und verneinte eine wirksame vertragliche Rechtsfolgenregelung für Leistungsfreiheit nach § 28 Abs. 2 VVG. Lediglich der Zinsanspruch wurde auf § 288 Abs. 1 BGB begrenzt.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung zugesprochen; nur der weitergehende Zinsanspruch (8 Prozentpunkte) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schreiben des Versicherers, mit dem er nach Schadensprüfung eine konkrete Einstandspflichtquote erklärt, kann als deklaratorisches Schuldanerkenntnis Einwendungen ausschließen, die bei Abgabe der Erklärung bekannt waren oder sich aufdrängen mussten.
Bei Obliegenheitsverletzungen, die nach § 28 Abs. 2 VVG n.F. zu beurteilen sind, kann sich der Versicherer auf (teilweise) Leistungsfreiheit nur berufen, wenn die Versicherungsbedingungen eine wirksame vertragliche Regelung zu den Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung enthalten.
Verweist eine Rechtsfolgenklausel in Altbedingungen (AVB) für Obliegenheitsverletzungen auf § 6 VVG a.F. und sieht (nur) uneingeschränkte Leistungsfreiheit vor, ist sie für Versicherungsfälle unter Geltung des VVG n.F. regelmäßig wegen Verstoßes gegen § 32 VVG i.V.m. § 28 VVG bzw. wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) unwirksam.
§ 306 Abs. 2 BGB ersetzt eine unwirksame AGB-Rechtsfolgenklausel nicht durch eine fingierte vertragliche Vereinbarung der (teilweisen) Leistungsfreiheit; § 28 Abs. 2 VVG verlangt eine entsprechende Vereinbarung.
Bestreitet der Versicherer nach Aufforderung zur Beauftragung konkreter Reparaturmaßnahmen und Einreichung der Rechnung nachträglich deren Erforderlichkeit und Angemessenheit, kann dies treuwidrig sein, wenn der Versicherungsnehmer der Regulierungsvorgabe gefolgt ist.
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Leitsatz
Bei einer Obliegenheitsverletzung die nach § 28 Abs. 2 VVG n.F. zu beurteilen ist, kann der Versicherer sich nicht auf (teilweise) Leistungsfreiheit berufen, soweit die unter der Geltung des VVG a.F. Vertragsbestandteil gewordenen Versicherungsbedingungen keine Vereinbarung über den Eintritt von (teilweiser)Leistungsfreiheit im Falle einer Obliegenheitsverletzung enthalten. An einer solchen Vereinbarung fehlt es in § 11 VGB 88.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 6.210,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit einem Leitungswasserschaden im Einfamilienhaus V-Straße in ####1 G1 geltend.
Eigentümerin des vorbezeichneten Objekts war eine M Wohnbaugesellschaft mbH (im Folgenden als "Schuldnerin" bezeichnet).
Mit Beschluss des Amtsgerichts Luckenweide vom 15.03.2007 zum Geschäftszeichen 17 L 221/06 wurde die Zwangsverwaltung dieses im Grundbuch von G1 Blatt 3284 eingetragenen Miteigentumsanteils zur lfd. Nr. 1, ½ Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Gemarkung G1, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, 444 m², verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Haus Nr. 1 gelegenen Räumen, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet, angeordnet und der Kläger zum Zwangsverwalter bestellt (auf die Bestallungsurkunde des Amtsgerichts Luckenwalde, Anlage K1, Bl. 5 f. GA, wird Bezug genommen).
Die Schuldnerin hatte bei der Beklagten eine "Wohngebäude-Vielschutz-Versicherung" unterhalten. Nachdem Zwangsverwaltung angeordnet worden war, trat der Kläger in die Versicherung ein und erhielt von der Beklagten auch einen "Nachtrag Nr. 1 zum Versicherungsschein Wohngebäude-Vielschutz-Versicherung" zum gleitenden Neuwert, Versicherungssumme 1914 (Anlage K2, Bl. 7 f. GA). Ausweislich dieses Versicherungsscheins sollten die VGB 88 anwendbar sein; zudem hieß es bei den versicherten Gefahren und Schäden u.a.: "…Leitungswasser…" (Anlage K2).
Eine Anpassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue VVG erfolgte nicht.
Am 08.01.2009 wurde ein Leitungswasserschaden in besagtem Objekt festgestellt. Das Gebäude stand zuvor leer und war zur Vermietung vorgehalten. Die Heizungsanlage war am 08.01.2009 nicht entleert.
Am 13.01.2009 zeigte der Kläger der Beklagten den entdeckten Schaden an (Anlage K3, Bl. 9 f. GA) und veranlasste zunächst die dringend notwendigen Arbeiten der Schadensbeseitigung.
Mit Schreiben vom 20.02.2009 wandte sich der Kläger dann an die Beklagte und übersandte ein Angebot des Fachunternehmens T & T GbR (das schon die bereits erwähnten dringend notwendigen Arbeiten ausgeführt hatte) vom 29.01.2009 über die noch ausstehenden Arbeiten mit einem Angebotspreis von Euro 3.712,87. Eine Beantwortung des Schreibens durch die Beklagte erfolgte – trotz zweimaliger Erinnerung – zunächst nicht.
Mit Schreiben vom 29.04.2009 übersandte der Kläger der Beklagten diese Rechnung der Firma T & T GbR vom 23.04.2009 über Euro 2.292,50 betr. die bereits ausgeführten Notfallarbeiten (Anlage K4, Bl. 11 ff. GA)
Die Beklagte schaltete ihren Schadenregulierer Eberhard Unglaube ein. Am 13.05.2009 wurde ein Ortstermin im streitbefangenen Objekt durchgeführt. Die dort gemachten Feststellungen sind zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 17.06.2009 auf, die restlichen Klempnerarbeiten entsprechend dem Angebot der Firma T & T GbR vom 29.01.2009 in Auftrag zu geben. In dem Schreiben (Anlage K6, Bl. 17 GA) hieß es u.a.: "Vertragsgemäß hat der Versicherungsnehmer u.a. nicht genutzte Gebäude und Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Aus diesem Grund können wir uns lediglich hälftig an den zu erwartenden bzw. endgültigen Schadensbeseitigungsaufwendungen beteiligen, da die Wasserleitungsanlage nicht abgesperrt und entleert wurde.
Daher bitten wir Sie, die restlichen erforderlichen Klempnerarbeiten gemäß des uns eingereichten Kostenangebots der Firma T & T vom 29.01. dieses Jahres in Auftrag zu geben und uns die abschließende Rechnung einzureichen. Nach Erhalt werden wir 50% des Gesamtschadens regulieren und zur Auszahlung bringen."
Sodann gab der Kläger die Arbeiten in Auftrag. Hierüber erteilte die Firma T & T GbR Rechnung (Anlage K7, Bl. 18 f. GA). Der Kläger zahlte und gab diese Rechnung vom 16.07.2009 über Euro 3.917,80 an die Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2009, in dem er bis zum 07.08.2009 zur Ausgleichung dieser und der Rechnung vom 23.04.2009 aufforderte, weiter (Anlage K8, Bl. 20 f. GA).
Die Beklagte zahlte nichts.
Der Kläger behauptet, am 30.12.2008 sei das Haus durch eine Mitarbeiterin der I Hausverwaltung GmbH kontrolliert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe es keine Hinweise auf Probleme der Leitungen gegeben. Die Heizung sei in Betrieb gewesen, da das Haus zum Verkauf stand. Gleichwohl sei der Schaden am 08.01.2009 eingetreten, da in der Zwischenzeit offenbar die Heizung ausgefallen sei.
Das Schreiben der Beklagten vom 17.06.2009 enthalte – so die Auffassung des Klägers – aber auch ein Schuldanerkenntnis. Den so anerkannten Betrag müsse die Beklagte so oder so zahlen.
Im Übrigen müsse die Beklagte aber auch voll zahlen. Denn eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 11 Ziffer 1 c) oder d) VGB 88 könne, unabhängig davon, dass sie tatsächlich gar nicht begangen worden sei, schon deshalb nicht vorliegen, da es an einer Anpassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue VVG fehle.
Andere Obliegenheitsverletzungen schieden wegen des Anerkenntnisses aus. Der Regulierer Unglaube habe aber auch beim Ortstermin erklärt, dass er keine Zweifel habe, dass der Schaden so eingetreten sei, wie der Kläger dies von Anfang an vorgetragen habe. Von einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung könne schon vom Ansatz her keine Rede sein. Auch eine Gefahrerhöhung scheide aus. Denn es sei ja gerade geheizt worden und die Heizung nicht ausgestellt und entleert worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 6.210,34 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 08.08.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Kontrolle der Heizung am 30.12.2008 durch eine Mitarbeiterin der I Hausverwaltung GmbH. Zudem habe der Kläger die Heizungsanlage – trotz leerstehenden Gebäudes – aber auch vorsätzlich nicht entleert und entleert gehalten. Damit – so ihre Auffassung – liege ein Verstoß gegen § 11 Ziffer 1 c) und d) VGB vor, der zur völligen Leistungsfreiheit der Beklagten führe.
Die Beklagte meint, sie könne sich ungeachtet des Umstandes, dass auf den vorliegenden Fall das VVG n.F. anzuwenden sei, nach wie vor auf Obliegenheitsverletzungen nach § 11 Ziffer 1 c) und d) VGB 88 – wie auch auf eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung – berufen. Es sei nicht richtig, wie der Kläger aber meint, dass die Bedingungen mit der Einführung des VVG 2008 hätten angepasst werden müssen, da dies – so ihre Behauptung – schon tatsächlich gar nicht möglich gewesen sei. Richtiger Auffassung zufolge ändere das neue VVG nichts an der Vereinbarung der Obliegenheiten der "alten" AVB. Der Tatbestand sei den "alten" AVB (also hier den VGB 88) zu entnehmen, nur die Rechtsfolgen dem neuen VVG 2008, zumindest nach dem Rechtsgedanken des § 306 Abs. 2 BGB.
Zudem liege auch ein Verstoß gegen § 31 VVG 2008 vor; der Kläger habe gegen die Aufklärungsobliegenheit verstoßen. Es sei nämlich nicht möglich, dass der Schaden so eingetreten sei, wie durch den Kläger behauptet. Es könne nicht sein, dass am 30.12.2008 alles ordnungsgemäß beheizt gewesen sei und dann am 08.01.2009 ein solcher Schaden entstanden sein. Infolge dieser – vorsätzlichen - Falschauskunft zum Schadenshergang habe der Kläger keinerlei Ansprüche.
Zudem liege durch die nicht ordnungsgemäße Beheizung auch eine Gefahrerhöhung gemäß § 23 f. VVG 2008 vor, die gleichermaßen zum Ausschluss jeglicher Ansprüche der Beklagten führe. Darüber hinaus habe der Kläger den Schaden aber auch grob fahrlässig herbeigeführt. Auch das führe für sich gesehen schon zum Ausschluss sämtlicher Ansprüche des Klägers.
Selbst wenn hinsichtlich der Obliegenheitsverletzungen "nur" grob fahrlässige Begehung angenommen werden könne, müsse eine angemessene Leistungskürzung erfolgen, die dann – da Mehrfachquotierung möglich sei – aber auch zum völligen Leistungsausschluss führen würde.
Die Beklagte bestreitet zudem die Notwendigkeit der Reparaturkosten. Zudem seien die Preise weder ortsüblich noch angemessen.
8% Zinsen könne der Kläger auch nicht verlangen.
Auf den gesamten Akteninhalt, dabei insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bis auf die Höhe der Zinsen begründet.
Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Betrag in Höhe von Euro 6.210,34 in voller Höhe zu. Anspruchsgrundlage ist § 1 VVG 2008 in Verbindung mit dem geschlossenen Versicherungsvertrag sowie einem durch die Beklagten erklärten Schuldanerkenntnis.
Da der Versicherungsfall im Jahr 2009 eingetreten ist, nämlich am 08.01.2009, ist das VVG 2008 anwendbar, Art. 1 Abs. 1 EGVVG.
Zwischen den Parteien bestand für den hier relevanten Zeitpunkt ein Versicherungsvertrag in Form einer "Wohngebäude-Vielschutz-Versicherung" (Anlage K2). Dieser Vertrag deckte u.a. auch Leitungswasserschäden ab. Am 08.01.2009 trat im versicherten Gebäude ein Leitungswasserschaden ein, der sich durch einen Defekt der Heizungsanlage zeigte, was insofern zwischen den Parteien auch nicht streitig ist.
Zunächst hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 17.06.2009 (Anlage K6) ausdrücklich anerkannt, jedenfalls für die Hälfte des Schadens eintrittspflichtig zu sein. Dieses Schreiben ist für die Beklagte verbindlich, da es ein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis (vgl. zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis OLG Köln, Urteil vom 28.03.2006 – 9 U 94/95, zu recherchieren über JURIS) beinhaltet. Der Regulierer war zuvor vor Ort; damit bestand jedenfalls Ungewissheit über die Berechtigung der Klageforderung. Die Umstände, auf welche die Beklagte nunmehr ihre Zahlungsverweigerung stützt, waren ihr zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 17.06.2009 bekannt oder hätten sich ihr jedenfalls aufdrängen müssen. Weshalb die Beklagte meint, die in ihrem Schreiben vom 17. 06. 2009 abgegebene Erklärung sei für sie unverbindlich, es habe sich nur um ein Angebot gehandelt, das der Kläger nicht angenommen habe, ist angesichts des klaren Wortlauts unerfindlich. Jedenfalls in Höhe von 50% ist die Beklagte mit sämtlichen Einwendungen ausgeschlossen.
Das Schuldanerkenntnis als solches hindert die Beklagte zwar nicht, sich auf die Verletzung der Obliegenheit des § 11 Ziffer 1 c) und d) VGB 88 zu berufen, wie auch im Schreiben vom 17.06.2009 geschehen, soweit dies nicht die Einstandspflicht mit einer Quote von 50 % in Frage stellt.
Die Berufung auf § 11 Ziffer 1 c) und d) VGB 88 geht jedoch ins Leere. Denn selbst wenn der Kläger eine dort geregelte Obliegenheit nicht eingehalten haben sollte, so fehlt es an einer wirksamen Vereinbarung über die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung, wie sie § 28 Abs. 2 VVG zwingend verlangt. Die Regelung in § 11 Ziffer 2 der VGB 88 ist unter der Geltung des VVG 2008 unwirksam, denn sie verweist ausdrücklich auf § 6 VVG a.F., der bekanntlich gänzlich anders gestaltet ist als § 28 VVG n.F.. Diese Regelung kann auch nicht nach dem sog. blue-pencil-Prinzip aufrecht erhalten werden, denn streicht man die Worte "nach Maßgabe von § 6 VVG" so bleibt: "Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer...leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht." Eine Bestimmung, dass uneingeschränkt Leistungsfreiheit eintritt – von einer teilweisen Leistungsfreiheit ist auch nicht andeutungsweise die Rede – ist als Verstoß gegen § 32 VVG in Verb. mit § 28 VVG unwirksam. Zudem ist auch der auf § 6 VVG a.F. abhebende Hinweis, dass Leistungsfreiheit nicht eintritt, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, unter der Geltung des neuen VVG irreführend, so dass die gesamte Regelung des § 11 Ziffer 2 für Versicherungsfälle, die nach neuem Recht zu behandeln sind, auch am Transparenzgebot scheitert, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Es kann daher dahinstehen, ob es sich bei § 11 Nr. 2 VGB 88 überhaupt um eine vertragliche Regelung, wie sie nunmehr § 28 Abs. 2 VVG erfordert, handelt oder nur einen Hinweis auf die Gesetzeslage.
Soweit die Beklagte meint, es genüge, dass die Vereinbarung einer Obliegenheit in den VGB 88 wirksam sei; die Rechtsfolge einer Obliegenheitsverletzung könne nach dem Rechtsgedanken des § 306 Abs. 2 BGB sodann § 28 VVG entnommen werden, so kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 306 Abs. 2 BGB soll sich der Inhalt des Vertrages im Falle der Nichtigkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nach den gesetzlichen Vorschriften richten. Es gibt jedoch keine gesetzliche Vorschrift, die eine Einigung der Vertragsparteien fingiert, im Falle einer Obliegenheitsverletzung könne (teilweise) Leistungsfreiheit eintreten. Umgekehrt verlangt § 28 Abs. 2 VVG gerade – im Gegensatz zu § 6 VVG a.F. -, dass eine entsprechende vertragliche Regelung getroffen worden ist.
Art. 1 Abs. 3 EGVVG bestimmt, dass der Versicherer bis zum 01.01.2009 seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Altverträge (also auch für den vorliegenden Vertrag) anpassen konnte, soweit sie von den Vorschriften des – neuen – Versicherungsvertragsgesetzes abweichen. Die Beklagte hätte demnach die Möglichkeit gehabt, für Obliegenheitsverletzungen, die unter § 28 VVG fallen, eine entsprechende Regelung zu treffen. Dass dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen sei wegen der Vielzahl von Verträgen, ist noch nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar, so dass dahinstehen kann, welche Rechtsfolge sich denn aus der angeblichen tatsächlichen Unmöglichkeit der fristgemäßen Anpassung ergeben soll.
Auf die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch die – angeblich – falsche Darstellung des Schadenseintritts kann sich die Beklagte bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, da es auch insoweit an einer versicherungsvertraglichen Regelung im Sinne des § 28 Abs. 2 VVG fehlt. Einer solchen bedarf es jedoch auch im Falle einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung, denn § 31 VVG regelt keine Obliegenheit, sondern eine Auskunftspflicht und beinhaltet von daher folgerichtig auch nicht, dass im Falle eines Verstoßes gegen § 31 VVG auch ohne dahingehende Bestimmung im Versicherungsvertrag (teilweise) Leistungsfreiheit eintreten kann.
Wie der besondere Verwirkungsgrund des § 21 VGB 88 – Leistungsfreiheit bei Täuschungsversuch – unter der Geltung des neuen VVG zu behandeln ist, kann vorliegend offen bleiben, denn eine arglistige Täuschung wird von Beklagtenseite aus nicht behauptet.
Soweit die Beklagte sich auf eine – angebliche – Gefahrerhöhung und eine angebliche grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Herbeiführung des Versicherungsfalles beruft, kann dem wohl schon deshalb nicht gefolgt werden, weil ein entsprechender Vorbehalt im Schreiben vom 17.06.2009 nicht gemacht worden ist. Jedenfalls sind die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gefahrerhöhung – insbesondere was den geforderten Dauerzustand angeht – und die grobe Fahrlässigkeit nicht substantiiert dargetan.
Auch die Angriffe gegen die Höhe des geltend gemachten Schadens greifen nicht. Denn – und hierauf weist der Kläger zu Recht hin – die Beklagte handelt – was keiner weiteren Begründung bedarf - treuwidrig, wenn sie zunächst dem Kläger erklärt, er möge eine Firma (hier T & T GbR) entsprechend ihrem Angebot beauftragen und die Rechnung sodann einreichen, dann aber – nachdem der Kläger entsprechend gehandelt hat – die Notwendigkeit der durchgeführten Arbeiten und die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Vergütung in Abrede stellt, obgleich der Rechnungsbetrag nur unwesentlich dem Angebotsbetrag übersteigt und der Beklagten hinsichtlich der Notfallarbeiten sogar die Rechnung vorgelegen hat, bevor sie erklärt hat, 50 % der Gesamtkosten zu zahlen.
Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 8% Zinsen kann der Kläger nicht verlangen, da es sich bei der erstrebten Leistung der Beklagten nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Streitwert: Euro 6.210,34