Feststellungsklage: Versicherungsschutz für Leitungswasserschaden nach Sanierungsarbeiten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Feststellung von Versicherungsschutz aus ihrer Geschäftsversicherung wegen Kontamination der Ware durch Staub und Schimmel nach Sanierungsarbeiten infolge eines Leitungswasseraustritts. Die Beklagte lehnte Leistung wegen angeblich fehlender adäquater Kausalität und Verletzung der Schadenminderungspflicht ab. Das LG Köln stellte Versicherungsschutz fest und sah keine beweisbare Obliegenheitsverletzung der Klägerin.
Ausgang: Feststellungsklage der Klägerin auf Versicherungsschutz wegen Leitungswasserschadens stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Schäden an versicherten Sachen, die durch einen Leitungswasseraustritt verursacht werden, können auch dann adäquat durch dieses Ereignis sein, wenn weitere Sanierungsmaßnahmen mitursächlich werden, sofern diese in unmittelbarem und nicht trennbarem Zusammenhang mit der Leckage stehen.
Die Pflicht zur Schadenminderung nach § 82 VVG n.F. führt nicht automatisch zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn die Versicherte erst nach Abschluss der Sanierungsarbeiten Kenntnis vom Ausmaß der Arbeiten erlangt und keine konkreten Anhaltspunkte bestanden, die Schutzmaßnahmen erforderlich gemacht hätten.
Die Anpassung von Versicherungsbedingungen an das VVG n.F. (Art. 1 III EGVVG) ist nur wirksam, wenn die Änderungen hinreichend bestimmt mitgeteilt wurden; eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung setzt den konkreten Nachweis der Voraussetzungen des § 82 I VVG n.F. durch den Versicherer voraus.
Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen den Versicherer genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens, insbesondere wenn ein Sachverständigengutachten dauerhafte Kontaminationen belegt, die durch Reinigung nicht beseitigt werden können.
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Leitsatz
Anpassung der Versicherungsbedingungen gem. Art. 1 III EGVVG an neues Recht
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Versicherungsschutz aus der Geschäftsversicherung Nr. ##/##, Schaden-Nr.: LW #####/#### 00 aus Anlass des Leitungswasserschadens vom 14.01.2009 im Ladenlokal B-Straße in 50933 Köln zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten der Streithelferin trägt diese selbst.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in den gemieteten Räumlichkeiten in der B-Straße in Köln ein Geschäft für Damendessous.
Sie hat für dieses Geschäft bei der Beklagten eine gebündelte Geschäftsversicherung unter Einschluss des Risikos Leitungswasser auf der Grundlage der AWB 87 – Fassung Januar 2001 (Bl. 17 ff. AH) - abgeschlossen.
Am Abend des 13.01.2009 bemerkte der Mieter der Räume unter dem Ladenlokal, dass Leitungswasser austrat. Die vom Mieter informierte Hausverwaltung beauftragte die Installationsfirma I, die am 14.01.2009 morgens im Ladenlokal der Klägerin erschien. Deren Mitarbeiter brachen nachfolgend in großem Umfang den Oberboden auf, um an die defekten Heizungsrohre zu gelangen, ohne dass sie Schutzmaßnahmen gegen Staub und Schmutz getroffen hatten. Nach dem Öffnen des Estrichs zeigte sich, dass die Odenwaldplatten infolge des schon länger erfolgten Wasseraustritts durchfeuchtet und zersetzt waren. Infolge der Arbeiten der Installationsfirma wurden die gesamte Geschäftseinrichtung und die Waren mit Staub und Schimmelpilzen kontaminiert. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf das von der Klägerin beim Sachverständigen Dr. T in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten (Bl. 41 ff. AH) sowie den Untersuchungsbericht der Umweltmykologie GbR (Bl. 38 ff.) verwiesen.
Die Beklagte verweigerte vorprozessual mit Schreiben vom 14.03.2009 (Bl. 49 AH) die Regulierung des Schadens mit der Begründung, der Schaden sei nicht adäquat kausal auf Leitungswasser zurückzuführen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Versicherungsschutz aus der Geschäftsversicherung Nr. ##/##, Schaden-Nr.: LW #####/#### 00 aus Anlass des Leitungswasserschadens vom 14.01.2009 im Ladenlokal B-Straße in 50933 Köln zu gewähren.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, gemäß § 13 Ziffer 1 c), Ziffer 2 AWB 87, § 28 VVG n.F. leistungsfrei zu sein, weil die Klägerin vorsätzlich gegen ihre Obliegenheit zur Schadenminderung verstoßen habe. Der im Ladenlokal anwesenden Klägerin habe die erkennbare Tatsache, dass die Firma I mit schwerem Gerät den Boden öffnen würde, Anlass sein müssen, vorab die Ware zu schützen oder auszulagern. In diesem Zusammenhang trägt die Beklagte vor, sie habe ihre Versicherungsbedingungen dem VVG n.F. angepasst und in diesem Zusammenhang an sämtliche Versicherungsnehmer im Oktober 2008 ein Informationsschreiben wie Bl. 81 ff. AH über die eingetretenen Veränderungen versandt.
Daneben vertritt die Beklagte weiterhin die Auffassung, ein Versicherungsfall sei nicht gegeben. Es fehle an der adäquaten Kausalität: Nicht das ausgetretene Leitungswasser sei ursächlich für die Kontamination der Ware, sondern die Tatsache, dass die Klägerin keine Schutzmaßnahmen ergriffen habe bzw. die Firma I bei der Öffnung des Bodens unsachgemäß vorgegangen sei.
Schließlich sei der Klägerin auch kein Schaden entstanden, da diese weiterhin die Ware ohne Preisnachlass veräußere.
Die Klägerin macht replizierend geltend, das Schreiben der Beklagten aus Oktober 2008 habe sie nie erhalten. Am Schadentag sei sie erst gegen Abend ins Ladenlokal gekommen; in diesem habe sich tagsüber die Zeugin C aufgehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der Sitzungen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 03.02.2010 verwiesen. Die Beklagte hat drei Streitverkündigungen ausgesprochen. Die Streitverkündete F T ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen nicht, weil die AWB 87 in § 15 ein Sachverständigenverfahren vorsehen (vgl. zuletzt BGH, VersR 2009, 1114 f.)
Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Abgesehen davon, dass dies ggf. in einem nachfolgenden Gerichts- oder Sachverständigenverfahren zu klären sein wird, ergibt sich aus dem vorgelegten Sachverständigengutachten des Gutachters Dr. T, dass die Ware dermaßen kontaminiert ist, dass sie auch durch eine Reinigung nicht in einen Zustand versetzt werden kann, der einen unbedenklichen Normalverkauf zulässt. Von daher ist auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Dr. H GmbH ein bei der Klägerin verbleibender Schaden hinreichend wahrscheinlich (Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 256, Rn 9) und die Feststellungklage zulässig. Wenn die Klägerin sich – so der Vortrag der Beklagten – gleichwohl bemüht, die Ware ohne nennenswerte Abschläge zu verkaufen, genügt sie damit ihrer Schadenminderungspflicht, was ihr nicht zum Nachteil gereichen kann.
Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist gemäß § 1 VVG n.F., §§ 1, 2, 16 AWB 87 zur Regulierung des Schadenfalls verpflichtet.
Dass es am 14.01.2009 im Ladenlokal der Klägerin zum Austritt von Leitungswasser gekommen ist und dass die Ware der Klägerin durch Staub und Schimmelpilze infolge der durchgeführten Sanierungsarbeiten kontaminiert wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig. Zu Unrecht verneint die Beklagte die adäquate Kausalität zwischen dem Leitungswasseraustritt und dem eingetretenen Schaden. Die Kammer ist insoweit der Ansicht, dass die Kontamination der Ware im Geschäft der Klägerin auch dann adäquate Folge des Leitungswasseraustritts ist, wenn eine weitere Maßnahme, nämlich die Durchführung der Sanierungsarbeiten, mit ursächlich für den aufgetretenen Schaden war. Diese Sanierungsmaßnahmen standen nämlich in unmittelbarem und nicht trennbarem Zusammenhang mit dem Leck in der Leitung. Ohne die Leckage und dem damit einhergehenden Wasseraustritt, der auch die Verrottung und das Verschimmeln der Odenwaldplatten verursacht hat, wären die Sanierungsarbeiten, die in der Regel auch mit Schmutz verbunden sind, nicht erforderlich gewesen und nicht erfolgt, Die Klägerin hatte auch keinen Einfluss auf die durchgeführten Sanierungsarbeiten, die zur Beseitigung des Wasserschadens erforderlich waren, und die sie als Mieterin des Ladenlokals zu dulden hatte. Sie stand insbesondere auch nicht in vertraglichen Beziehungen zum Installationsunternehmen. Von daher unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch vom Sachverhalt, der der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Nürnberg (NJW-RR 1994, 1512; siehe auch AG Kiel, VersR 1988, 1016) zugrunde lag, wo das Problem nicht in der Frage bestand, ob ein Schaden Folge eines versicherten Ereignisses ist, sondern in der Frage, ob Teil der notwendigen Reparaturkosten auch solche Kosten sind, die dadurch entstehen, dass im Rahmen der Reparatur der beschädigten Sache dieser ein weiterer Schaden zugefügt wird. Soweit dies in den zitierten Entscheidungen verneint wird, macht dies Sinn vor dem Hintergrund, dass bei diesem Sachverhalt der Versicherungsnehmer eigene vertragliche Ansprüche gegen das die Reparatur ausführende Unternehmen hatte, was vorliegend eben nicht der Fall ist. So ist auch in der Literatur (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., E I Rn. 18) anerkannt, dass auch Schäden an Gegenständen, die z.B. durch herabstürzende Gebäudeteile infolge eines Wasserschadens oder durch einen durch das austretende Leitungswasser ausgelösten Kurzschluss beschädigt werden, adäquat auf den Leitungswasserschaden zurückzuführen sind.
Die Beklagte ist auch nicht wegen einer der Klägerin anzulastenden Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.
Im Hinblick auf die gesetzliche Schadenminderungsobliegenheit des § 82 VVG n.F. kann vorliegend dahinstehen, ob die Beklagte durch das vorgelegte Schreiben aus Oktober 2008, dessen Zugang die Klägerin bestreitet, ihre Versicherungsbedingungen gemäß Art. 1 III EGVVG wirksam dem VVG n.F. angepasst hat (zur grundsätzlichen Notwendigkeit der Anpassung siehe Urt. des LG Köln vom 21.01.2010, 24 O 458/09, zu recherchieren über juris). Bedenken an der Wirksamkeit der vorliegend vorgenommenen Anpassung resultieren daraus, dass die Beklagte in dem "Nachtrag zur Anpassung Ihres Versicherungsvertrages" (Bl. 84 ff. AH) diese bei den "Obliegenheiten im und nach dem Versicherungsfall" nur beispielhaft aufgeführt hat und die hier einschlägige aus den AWB 87 - § 13 Ziffer 1 c) – gerade nicht genannt ist.
Die Beklagte hat aber die Voraussetzungen des § 82 I VVG n.F. nicht bewiesen.
Aufgrund der Beweisaufnahme steht vielmehr zur hinreichend sicheren Überzeugung der Kamer fest - § 286 ZPO –, dass die Klägerin am Schadentag erst am späten Nachmittag bzw. frühen Abend nach Abschluss der Arbeiten ins Ladenlokal gekommen ist und dieses während der Durchführung der Sanierungsarbeiten durch die Zeugin C, der Schwiegertochter der Klägerin, geleitet worden ist. Dies haben sowohl die Zeugin C als auch der Zeuge I2, die beide gleichermaßen glaubwürdig waren, glaubhaft bestätigt. Von daher hatte die Klägerin keine Kenntnis von dem Ausmaß der Reparaturarbeiten und folglich keinen Anlass, ihre Ware zu sichern. Zwar war sie telefonisch davon unterrichtet worden, dass ein Leitungswasserschaden aufgetreten war, der durch die Installationsfirma beseitigt werden würde; dies musste ihr aber keineswegs Anlass sein, sofort ihr Ladenlokal auszuräumen. Mit einem derartigen Umfang der Sanierungsarbeiten und einem derartigen Anfall an Staub und Schmutz brauchte die Klägerin nicht zu rechnen; erst recht gab es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Feuchtigkeit bereits seit Längerem in die Odenwaldplatten eingedrungen war und dort Schimmel verursacht hatte, dessen Sporen sich möglicherweise im ganzen Geschäft ausbreiten würden. In diesen Zusammenhang passt, dass weder die Zeugin C noch der Installateur I2 die Notwendigkeit gesehen haben, das Ladenlokal vorsorglich zu räumen. Im Übrigen ist auch für eine mögliche Repräsentanteneigenschaft der Zeugin C nichts vorgetragen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 101, 709 ZPO.
Streitwert: 40.000,00 €