Klage von Wohnungseigentümern gegen Versicherer wegen Rohrbruchkosten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Eigentümer klagten gegen die Gebäudeversicherung auf Nachzahlung von Rohrbruchschäden. Streitpunkte waren die Aktivlegitimation der einzelnen Eigentümer und ob die geltend gemachten Kosten auf den versicherten Rohrbruch zurückzuführen sind. Das Landgericht wies die Klage ab: Es fehlte an der Zustimmung des Versicherungsnehmers (WEG) bzw. an einer wirksamen Abtretung und die reklamierte Sanierung war überwiegend präventiv und nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Klage der Wohnungseigentümer gegen die Versicherung wegen weiterer Rohrbruchkosten mangels Aktivlegitimation und fehlender Zuordnung der Kosten zum versicherten Schaden abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Sind die Wohnungseigentümer nicht Versicherungsnehmer, können sie Zahlungen aus der Wohngebäudeversicherung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers (der WEG) oder aufgrund wirksamer Abtretung verlangen.
Die Verwaltervollmacht und § 27 WEG begründen nicht ohne Weiteres die Befugnis zur Abtretung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag; eine solche Verfügungsbefugnis bedarf einer gesonderten Grundlage.
Kosten für generelle Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen an korrodierten Leitungen sind nicht regelmäßig versichert; ersatzfähig sind nur Kosten, die auf den versicherten Schaden ursächlich und ausschließlich zurückzuführen sind.
Der Anspruchsteller hat für jeden geltend gemachten Kostenpunkt substantiiert darzulegen und zu beweisen, inwiefern dieser ausschließlich dem konkreten versicherten Schaden zuzuschreiben ist.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Zwischen der Beklagten und der WEG Wohnpark T, U –Str. 8, in C-T bestand eine Wohngebäudeversicherung, auf die die VGB 88 anzuwenden sind und aus der die Kläger Ansprüche herleiten. Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung der vorgenannten WEG. Im April 2000 kam es zu einem Rohrbruchschaden, der auf einen Bruch einer Heizungsleitung in der Wohnung der Kläger zurückgeführt werden konnte. Im Zuge der Reparaturarbeiten zeigte es sich, dass die vorhandenen Heizkörperhalterungen und –ständer im Bereich des Estrichs im Wohn-/Esszimmer stark verrostet und teilweise sogar aufgequollen waren. Die Beklagte leistete insgesamt Zahlungen in Höhe von 44.117,85 DM, davon auf die klägerische Wohnung entfallend 34.476,19 DM.
Die Kläger behaupten, der gesamte durch den Rohrbruch entstandene Schaden sei noch nicht ausgeglichen. Den Rechnungen der Firmen L vom 22.9.2000 und der Fa. Z vom 4.9.2000 lägen ebenfalls rohrbruchbedingte Leistungen zugrunde, wie sich schon aus einem Gutachten des Sachverständigen N ergebe. Insoweit habe die Beklagte 10.937,34 DM (5.592,17 €) zu wenig gezahlt. Im Übrigen seien ihnen noch diverse weitere schadensbedingte Kosten entstanden, die sie in der Summe vom 2.902,14 € beziffern (für Montagearbeiten, Reinigungsarbeiten, Möbeleinlagerung, Dekorationsreinigung, Fliesenersatz, Stromverbrauch für Trocknungsgeräte, Elektroarbeiten). Die Kläger halten sich für aktivlegitimiert auf Grund eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft vom 11.7.2003 (Anlage K 18, Bl. 87 d. A.), auf den Bezug genommen wird.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.494,45 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Kläger und wendet ein, sie habe alle rohrbruchbedingten Schäden ausgeglichen. Die von den Klägern geltend geNten weiteren Kosten bezögen sich auf nicht versicherte Sanierungsarbeiten an den Heizkörperanschlüssen. Es sei wirtschaftlich sinnvoll gewesen, die korrodierten Anschlüsse aus Anlass der erforderlichen Arbeiten auszuwechseln, weitere Rohrbrüche seien insoweit aber nicht vorhanden gewesen. Aus Kulanz sei sie bereit gewesen, die insoweit angefallenen Kosten auf hälftiger Basis, einschließlich Nebenarbeiten, zu übernehmen, das sei auch geschehen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C2. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9.10.2003 Bezug genommen. Auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Kläger sind weder aktivlegitimiert, noch hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die von ihnen geltend geNten Schäden auf einen versicherten Rohrbruch zurückzuführen sind. Für Sanierungsarbeiten, die anlässlich des Versicherungsfalles sinnvoll durchgeführt geworden sind, hat die Beklagte nicht einzustehen.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Kläger sind nicht aktivlegitimiert, worauf sie bereits mit Verfügung vom 9.10.2002 hingewiesen worden sind. Versicherungsnehmer der Beklagten ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach § 12 Nr. 2 VGB 88 können die Kläger daher Zahlung an sich nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers, der Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangen. Soweit sich die Kläger auf eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag durch den Verwalter berufen, kommt dem keine Wirkung zu. Die VerwaltervollNt schließt eine entsprechende VollNt nicht ein; eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 27 WEG (hierzu vgl. etwa OLG Köln, r+s 2003, 371 f.; Urt. der Kammer vom 4.7.2002, 24 O 10/01). Woraus sich hier Anderes ergeben könnte, haben die Kläger nicht dargelegt. Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 11.7.2003 begründet die Aktivlegitimation ebenfalls nicht, da die Zustimmung aufschiebend bedingt erteilt wurde und die Kläger den Eintritt der Bedingung weder vorgetragen noch nachgewiesen haben. Inwiefern die Eigentümergemeinschaft verpflichtet ist, die Zustimmung unbedingt zu erteilen, sie die Zustimmung ggf. ohne billigenswerten Grund verweigert hat, so dass eine Verfügungsbefugnis der Kläger angenommen werden könnte (dazu vgl. OLG Köln, a.a.O.), ist weder erkennbar, noch braucht dies weiter vertieft zu werden, da die Klage auch im Übrigen unbegründet ist. Insofern war auch auf den Antrag, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, den die Kläger mit Schriftsatz vom 23.9.2003 angekündigt haben, in der mündlichen Verhandlung jedoch ausdrücklich nicht gestellt haben, nicht weiter einzugehen.
Die Klage lässt nicht erkennen, dass die von den Klägern geltend geNten Forderungen überhaupt auf einen im Sinne von §§ 4 Nr. 2, 7 VGB 88 versicherten Rohrbruch zurückzuführen sind. Wie der Zeuge C2 eindrucksvoll darlegte, waren zwar im Bereich des Wohnzimmers der Kläger die Heizkörperkonsolen korrodiert, so dass es sinnvoll war, diese auszutauschen. Sie waren jedoch noch dicht, wie eine Druckprobe bestätigte. Ein Bruchschaden lag daher insoweit gerade nicht vor. Die Beklagte hat sich aus Gründen der Kulanz und zur Vermeidung eventuell später sonst entstehender Bruchschäden entschlossen, die zur Sanierung des vom eigentlichen Bruchschaden nicht betroffenen Wohnzimmers entstehenden Kosten teilweise zu übernehmen, was sie dann, unstreitig, auch tat. Eine Rechtspflicht zu Übernahme anderer Kosten als der Reparaturkosten besteht für die Beklagte nach Maßgabe des § 15 VGB 88 jedoch nicht. Der klägerische Vortrag lässt nicht erkennen, inwiefern die von den Klägern geltend geNten Kosten überhaupt dem eigentlichen Bruchschaden zuzuordnen sind, worauf sie im Termin hingewiesen worden sind. Bereits aus dem von ihnen mit der Klageschrift vorgelegten Gutachten des Sachverständigen N ergibt sich vielmehr genau das, was der Zeuge C2 bei seiner Vernehmung bestätigte, nämlich, dass die Leitungen und Heizkörperhalterungen stark korrodiert waren, so dass es nur eine Frage der Zeit gewesen sei, wann der nächste Wasserschaden eingetreten wäre. Er empfahl daher gerade die Sanierung des Heizungssystems (Seite 9 des Gutachtens). Für Kosten, die zur Sanierung von Leitungssystemen aufzuwenden sind, besteht jedoch grundsätzlich kein Versicherungsschutz nach der Wohngebäudeversicherung; vielmehr obliegt es gerade dem Versicherungsnehmer oder ggf. dem Versicherten, das Leitungssystem stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten (§ 11 Ziffer 1b) VGB 88; vgl. dazu auch Kollhosser in Prölss/Martin, 26. Aufl., VVG, § 4 VGB 62 Rdnr. 3 m.w.N.).
Insbesondere nach den Bekundungen des Zeugen C2, letztlich jedoch schon nach dem entsprechenden Vortrag der Beklagten, hätten die Kläger daher zu jedem, einzelnen Kostenpunkt, den sie einklagen, darlegen müssen, dass und inwiefern dieser ausschließlich auf den versicherten Rohrbruch zurückzuführen ist. Angesichts der von der Beklagten geleisteten Zahlungen war ihnen dies augenscheinlich nicht möglich. Die Kammer vermag daher nicht zu erkennen, dass überhaupt entschädigungspflichtige Forderungen eingeklagt werden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 100 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 8.494,45 €