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Oberlandesgericht Köln·9 U 196/03·17.03.2004

Berufung zurückgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens den Klägern auferlegt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger legten Berufung gegen das am 3. November 2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln ein. Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung zurück und verpflichtete die Kläger zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens. Zur Begründung verweist der Senat auf die fortbestehenden Gründe seines Senatsbeschlusses vom 1. März 2004. Der Beschluss erging gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Berufung ist möglich, wenn die vorgebrachten Berufungsrügen und Sachvorträge keine hinreichenden Erfolgsaussichten bieten.

2

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits der unterliegenden Partei aufzuerlegen; dies schließt die Kosten des Berufungsverfahrens ein.

3

Ein Beschluss kann zur Begründung auf die fortbestehenden Gründe eines früheren Senatsbeschlusses verweisen, sofern dadurch die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung gewahrt bleibt.

4

Kostenentscheidungen im Beschlusswege können getroffen werden, ohne dass eine vollständige erneute Sachbehandlung erforderlich ist, wenn auf bereits dargelegte, fortbestehende Erwägungen verwiesen wird.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 278/02

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 3. November 2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 278/02 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Gründe

2

Zur Begründung des gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO ergehenden Beschlusses wird auf die fortbestehenden Gründe des Senatsbeschlusses vom 1. März 2004 Bezug genommen.