Klage auf Hausratversicherung nach behauptetem Schlüsseldiebstahl abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung aus seiner Hausratversicherung wegen behaupteten Diebstahls nach Schlüsselentwendung. Das Landgericht hält den versicherten Einbruchdiebstahl für nicht dargetan: Der Kläger habe fahrlässig mit der Jacke/Schlüssel umgegangen und keine vollständige Stehlgutliste bei der Polizei vorgelegt. Deshalb besteht keine Leistungspflicht der Beklagten.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus der Hausratversicherung wegen behaupteten Einbruchdiebstahls abgewiesen mangels Nachweises eines versicherten Schlüsseldiebstahls und wegen Obliegenheitsverletzung (fehlende Stehlgutliste).
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem behaupteten Schlüsseldiebstahl aus der Jacke obliegt dem Versicherungsnehmer der Nachweis des äußeren Bildes des Diebstahls und der Darlegung, dass der Schlüssel nicht durch einfache Fahrlässigkeit verloren ging (VHB 95, § 5 Nr. 1f).
Das Aufbewahren von Wohnungsschlüsseln in unbeaufsichtigter, für Dritte leicht zuzuordnender Kleidung gilt als fahrlässig und kann den Versicherungsschutz entfallen lassen.
Der Versicherungsnehmer hat darzulegen und zu beweisen, dass kein berechtigter Schlüsselträger gegen seinen Willen Zutritt zur Wohnung verschafft hat; Zweifel hieran sprechen gegen die Leistungspflicht.
Wird eine umfassende Stehlgutliste nicht unverzüglich der Polizei vorgelegt, begründet dies nach § 6 Abs. 3 VVG und den VHB 95 die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit (vgl. §§ 24 Nr. 1c, Nr. 2 VHB 95).
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger schloss im Juli 2001 mit der Beklagten einen Hausratsversicherungsvertrag ab, auf den die VHB 95 Anwendung finden.
Mit seiner Klage macht der Kläger Entschädigungsansprüche aus diesem Vertrag wegen eines von ihm auf den Abend des 27.4.2002 behaupteten Diebstahls diverser Gegenstände aus seiner Wohnung geltend. Zum Unfang der von ihm Klageweise geltend gemachten Gegenstände wird auf die Auflistung in der Klageschrift Bezug genommen. Darunter befinden sich Sachen im angegebenen Wert von 2034,76 €, die der Kläger der Polizei nicht als gestohlen mittels vorgelegter Stehlgutliste angab, sondern lediglich der Beklagten meldete. Die Wohnung wurde auch vom Lebensgefährten des Klägers genutzt, der selbst über einen Schlüssel verfügte. Gegenüber der Polizei gab der Kläger an, sein Lebensgefährte habe sich zur möglichen Tatzeit nicht in Berlin aufgehalten. Einen Wohnungsschlüssel zur klägerischen Wohnung fand die Polizei im Hausflur. Aufbruchspuren an der Wohnungstür fanden sich nicht. Ein gegen U geführtes Ermittlungsverfahren wurde nach § 45 JGG eingestellt. Von diesem waren Fingerabdrücke in der Wohnung gefunden worden.
Der Kläger behauptet, er habe seinen Wohnungsschlüssel am Abend des Tattages bei sich geführt. Dieser habe sich in seiner Jackentasche befunden. Der Täter –wohl U - habe ihn offenbar gekannt und daher den Schlüssel aus der Jackentasche entwendet und sei damit in seine Wohnung eingedrungen. Dort habe er diverse Sachen, in der Klageschrift bezeichnet, entwendet. Sie hätten einen Wert in Höhe der Klageforderung gehabt. Soweit er gegenüber der Polizei zunächst teilweise widersprüchliche Angaben zum Tathergang gemacht habe, sei dies auf seine damalige Aufregung zurückzuführen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.412,20 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8.3.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet das äußere Bild des Versicherungsfalles und verweist auf widersprüchliche Angaben des Klägers gegenüber der Polizei. Zumindest habe der Kläger den Einbruchdiebstahl fahrlässig ermöglicht. Sie trägt vor, der Kläger habe den Schadensumfang sukzessive erweitert und im Übrigen diverse Gegenstände lediglich ihr am 26.5.2002 gemeldet, ohne – was unstreitig ist – insoweit eine Stehlgutliste bei der Polizei abzugeben. Zudem behauptet sie, der Kläger habe Belege zum Zweck der Täuschung vorgelegt. Darüber hinaus verweist sie auf Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen nicht bezahlter Taxifahrt und Betrugstaten im Übrigen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat einen versicherten Einbruchdiebstahl nicht dargelegt. Schon nach dem Vortrag des Klägers, aber auch angesichts der von den Parteien vorgetragenen Ermittlungsansätze der Polizei kommt lediglich ein versicherter Einbruchdiebstahl gemäß § 5 Nr. 1f VHB 95 in Betracht. Insoweit obliegt es dem Kläger als Versicherungsnehmer, zunächst – insoweit im Rahmen von ihm gewährter Beweiserleichterungen- das sogenannte äußere Bild des Schlüsseldiebstahls und sodann auch darzulegen und zu beweisen, dass ihm der Wohnungstürschlüssel nicht durch einfache Fahrlässigkeit abhanden gekommen ist. Diesen Beweis zu führen trifft nicht etwa, entgegen der Ansicht des Klägers, den Versicherer, sondern den Versicherungsnehmer (vgl. etwa Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 5 VHB 84 Rdnr. 3 mit Verweis auf Kollhosser, ebd., § 1 AERB 81, Rdnr. 31 m.w.N.). Aus § 61 VVG folgt nichts anderes (vgl. etwa OLG Frankfurt, VersR 1989, 623; Kollhosser, a.a.O., Rdnr. 32). Auf diese Umstände hat die Beklagte hinreichend hingewiesen, zum einen schon in der Klageerwiderung, aber auch noch einmal im Schriftsatz vom 8.3.2004, auf den der Kläger noch vortragen konnte.
Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich unmittelbar, dass der Verlust des Schlüssels jedenfalls fahrlässig geschehen sein muss: Der Kläger trägt selbst vor, der Schlüssel habe sich in seiner Jackentasche befunden. Der Täter habe ihn gekannt und gewusst, wo sich seine Wohnung befunden habe. Dieser Vortrag korrespondiert mit der Einlassung des Klägers im Ermittlungsverfahren, wie er von der Beklagten in der Klageerwiderung vorgetragen worden ist. Danach hat der Kläger am 27.6.02 der Polizei angegeben, am Tatabend verschiedene Gaststätten und Bars aufgesucht zu haben. Die Jacke sei in unbeaufsichtigten Garderoben oder am Stuhl belassen worden. Der Schlüssel habe sich in der Jacke befunden. Seine DKNY-Jacke sei in den Lokalen bekannt. Diesem Vortrag der Beklagten ist der Kläger nicht entgegen getreten, sondern hat im Gegenteil sowohl in der Klageschrift als auch in der Klageerwiderung betont, er sei sich sicher, dass sich der Schlüssel in der Jackentasche befunden habe. Damit war der Jackeninhalt für Dritte, die den Kläger kannten, zuzuordnen. Der Schlüssel konnte leicht der Jacke entnommen und zum Eindringen in die Wohnung genutzt werden. Das Aufbewahren von Wohnungsschlüsseln in unbeobachteten, frei für Dritte zugänglichen Gegenständen, die dem Versicherungsnehmer von Dritten leicht zugeordnet werden können, ist fahrlässig (vgl. Kollhosser, a.a.O., Rdnr. 33 m.w.N.). Dem ist und kann der Kläger nicht erheblich entgegen treten.
Zudem müsste der Kläger ausschließen können, dass kein berechtigter Schlüsselträger sich gegen den Willen des Klägers Zutritt zur Wohnung beschafft hat, worauf die Beklagte hingewiesen hat, ohne dass der Kläger dem näher getreten ist. Es obliegt dem Versicherungsnehmer, den Schlüsseldiebstahl im Rahmen von § 5 Nr. 1f) VHB 95 darzutun und zu beweisen. Dies setzt nicht nur voraus, woran man hier zudem Zweifel haben kann – nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten wurde ein Schlüssel im Hausflur gefunden-, dass der Schlüssel mit Diebstahlsabsicht an sich genommen wurde, sondern auch, dass kein berechtigter Schlüsselträger den Diebstahl begangen hat (Kollhosser, a.a.O., Rdnr. 30). Unstreitig hatte jedoch noch Herr O einen Schlüssel zur Wohnung.
Darüber hinaus ist die Beklagte hinsichtlich derjenigen Gegenstände, die der Kläger in der polizeilichen Stehlgutliste nicht angegeben hat, jedenfalls leistungsfrei, §§ 24 Nr. 1c); Nr. 2 VHB 95, 6 Abs. 3 VVG. Insoweit ist der Kläger seiner Obliegenheit, eine umfassende Stehlgutliste der Polizei unverzüglich einzureichen, nicht nachgekommen. Die gesetzliche Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG hat er nicht entkräftet. Insoweit lässt sein Vortrag nichts erkennen, dass gegen die Feststellung eines erheblichen Verschuldens insoweit spricht. Die nicht unverzügliche Vorlage einer umfassenden Stehlgutliste ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden, da nicht auszuschließen ist, dass der Versicherungsnehmer den Schaden aufbauscht, was durch die Obliegenheit u.a. vermieden werden soll (vgl. etwa OLG Köln, NVersZ 2000, 287).
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 9.412,20 €