Berufung gegen Landgerichtsurteil zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln ein. Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung durch Beschluss zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens. Zur Begründung verweist der Senat auf die weiterhin bestehenden Ausführungen seines Beschlusses vom 26. Juli 2004 (§§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Berufung kann durch Beschluss gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO erfolgen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; ein solcher Kostenentscheid folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein Gericht kann zur Begründung eines Beschlusses auf die Gründe eines früheren Senatsbeschlusses Bezug nehmen, soweit diese Gründe fortbestehen und weiterhin tragend sind.
Die explizite Wiedergabe bereits entschiedener rechtlicher Erwägungen ist entbehrlich, wenn durch Verweisung die Entscheidungsgründe hinreichend dargelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 192/03
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. April 2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 192/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Zur Begründung des gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO ergehenden Beschlusses wird auf die fortbestehenden Gründe des Senatsbeschlusses vom 26. Juli 2004 Bezug genommen.