Vollkasko: Haftung bei Rotlichtunfall ohne grobe Fahrlässigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Leistungen aus ihrer Vollkaskoversicherung nach einem Rotlichtunfall. Streitpunkt ist, ob der Rotlichtverstoß als grobe Fahrlässigkeit die Leistungspflicht der Beklagten ausschließt. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin zunächst gehalten und irrtümlich anzog, daher keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Beklagte ist zur Zahlung verpflichtet, abzüglich der vertraglichen Selbstbeteiligung.
Ausgang: Klage gegen Vollkaskoversicherer überwiegend stattgegeben; Zahlung abzüglich vertraglicher Selbstbeteiligung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrag folgt grundsätzlich die Verpflichtung des Versicherers zur Erstattung des am versicherten Fahrzeug entstandenen Sachschadens, wobei vereinbarte Selbstbeteiligungen abzuziehen sind.
Ein Rotlichtverstoß begründet regelmäßig den Tatbestand grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG, kann aber entfallen, wenn der Fahrer zuvor angehalten hat und in der irrigen, nicht wider besseres Wissen gefassten Annahme losfährt, die Ampel habe auf Grün geschaltet.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit trägt grundsätzlich der Versicherer; der Versicherungsnehmer kann entlastende Tatsachen vortragen, die eine Einstufung als grobe Fahrlässigkeit ausschließen.
Ansprüche auf Verzugszinsen entstehen, wenn die Voraussetzungen des Verzugs nach § 286 BGB vorliegen (hier: Leistungsverweigerung trotz Fälligkeit), sodass Nebenforderungen auf Verzugszinsen gestützt werden können.
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.630,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 31.1.2003 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 95,4 % und die Klägerin 4,6 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand am 7.8.2002 ein Vollkaskoversicherungsvertrag mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 511,- EUR für den Pkw der Klägerin BMW, amtliches Kennzeichen ##-## ##.
Die Klägerin befuhr gegen 14.10 Uhr die E-Straße in C in Fahrtrichtung C-Allee. Obwohl die Lichtzeichenanlage für sie länger als eine Sekunde Rotlicht zeigte, fuhr die Klägerin aus zwischen den Parteien streitigen Gründen in den Kreuzungsbereich mit der V-Straße ein. Es kam zum Zusammenstoß zwischen ihrem Fahrzeug und dem des Zeugen U, der die V-Straße in Fahrtrichtung O befuhr. Am Fahrzeug der Klägerin entstand ein Sachschaden von 11.141,75 EUR. Am 31.1.2003 lehnte die Beklagte jegliche Leistung aus Anlass des Unfallgeschehens ab.
Die Klägerin behauptet, sie habe zunächst an der Ampel angehalten, als diese für sie Rotlicht gezeigt habe. Sie habe ihren Wagen nach einiger Wartezeit an der roten Ampel in der objektiv unbegründeten, irrtümlichen Einschätzung in Bewegung gesetzt, sie dürfe fahren, und sei trotz fortdauernden Rotlichts los und in der Kreuzungsbereich eingefahren, weil sie lediglich geglaubt habe, ihre Ampel sei plötzlich auf Grünlicht umgeschlagen. In der Nachschau komme für sie nur als Ursache für diese Fehleinschätzung in Betracht, dass sie den Phasenwechsel der Fußgängerampel zufällig erfasst und falsch als ein Umschlagen des für sie entscheidenden Ampellichtes wahrgenommen habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.141,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 31.1.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Klägerin sei ungebremst und ohne an der Kreuzung überhaupt angehalten zu haben in den Kreuzungsbereich unter Missachtung des Rotlichts eingefahren. Der Unfall sei insofern grob fahrlässig herbeigeführt worden. Im Übrigen habe die Klägerin in der Schadensanzeige das Unfallgeschehen und die Umstände ihres Rotlichtverstoßes wahrheitswidrig geschildert.
Die Kammer hat durch den zuständigen Einzelrichter Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 1.7.2003 (Bl. 40 f. d. A.) und 30.9.2003 (Bl. 65 f. d. A.). Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 29.9.2003 (Bl. 59 ff. d. A.) und 15.12.2003 (Bl. 84 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Bußgeldakte 777.8003.5108 Bundesstadt Bonn war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrag (§§ 1, 49 VVG) weitgehend begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den der Klägerin am ihrem versicherten Pkw entstandenen Sachschaden zu ersetzten; allerdings muss die Klägerin die vereinbarte Selbstbeteiligung in Abzug bringen. Insoweit war die Klage abzuweisen.
Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Unfall von der Klägerin grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Ebenso lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin falsche Angaben zum Unfallhergang in der Schadensanzeige gemacht hat.
Nach § 61 VVG soll der Versicherungsnehmer, der sich in bezug auf das versicherte Interesse völlig sorglos oder gar unlauter verhält und damit den Versicherungsfall herbeiführt, keine unverdiente Vergünstigung erhalten. In diesem Sinn wird das Nichtbeachten einer roten Ampel regelmäßig als grob fahrlässig zu betrachten sein. Nach den jeweiligen Umständen kann es jedoch schon an den objektiven oder aber an den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit fehlen (BGH, NJW 2003, 1118 m.w.N.). Insbesondere kann eine Beurteilung eines Rotlichtverstoßes als nicht grob fahrlässig dann in Betracht kommen, wenn der Fahrer zunächst bei Rot angehalten hat und dann in der irrigen Annahme, die Ampel habe auf Grün umgeschaltet, wieder angefahren ist (BGH, a.a.O.). Dabei obliegt es dem Versicherungsnehmer, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen, wobei die grundsätzliche Beweislast für die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit beim Versicherer verbleiben (BGH, a.a.O.).
Die Beweisaufnahme hat zur sicheren Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Klägerin zunächst an der für sie maßgeblichen Ampel angehalten hat und dann in der irrigen Annahme, sie dürfe losfahren, in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Insbesondere der Zeuge T2, der mit seinem Pkw hinter dem der Klägerin an der Ampel angehalten hatte, konnte bestätigen, dass die Klägerin an der roten Ampel zunächst angehalten hat. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Zeuge diese Aussage frei von jeglichen einseitigen Be- oder Entlastungstendenzen getätigt hat. Der Zeuge war an dem Unfallgeschehen unbeteiligt; irgend eine Beziehung zur Klägerin ist nicht ersichtlich. Diese Schilderung deckt sich mit derjenigen, die die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten L gemacht hat. Der Zeuge L hob in seiner Aussage hervor, dass ihm die Angabe als sehr glaubhaft erschien. Wenn auch der Zeuge U als Unfallgegner keine eigenen Wahrnehmungen zur Frage, ob die Klägerin zunächst an der Ampel angehalten hatte, haben konnte, so konnte er doch bestätigen - insbesondere mit seiner schriftlichen Aussage vom 4.10.2003-, dass er bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Insoweit vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Zeuge X, der als einziger meinte, sich in der Weise an das Unfallgeschehen erinnern zu können, dass die Klägerin ohne anzuhalten in den Kreuzungsbereich eingefahren war und er, hinter dem Zeugen U, wie dieser ebenfalls zunächst bei Rotlicht an der Kreuzung angehalten habe, das Unfallgeschehen zutreffend schilderte. Aus der Erinnerung mag sich für den Zeugen der Hergang so dargestellt haben. Überzeugend ist seine Schilderung jedoch nicht. Dabei sind vor allem die Umstände ausschlaggebend, dass der Zeuge T2 aus der wesentlichen besseren Position (hinter der Klägerin fahrend!) gerade bestätigte, die Klägerin habe zunächst angehalten, und der den Unfall aufnehmende Polizist L die entsprechenden Angaben der Klägerin unmittelbar nach dem Unfall als sehr glaubhaft bezeichnete. Diesen Eindruck vermochte die Klägerin im übrigen dem Gericht ebenfalls zu vermitteln.
Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Klägerin rechtstreu verhalten hat, indem sie an der für sie maßgeblichen Ampel zunächst anhielt. Wer jedoch zunächst das Rotlicht beachtet hat, wird regelmäßig -wenn er nicht wider besseres Wissen handelt- nur in der irrigen Annahme, er dürfe jetzt anfahren, in den Kreuzungsbereich unter Mißachtung des fortdauernden, gerade nicht mehr beachteten Rotlichts einfahren. Mit der Entscheidung des BGH vom 29.1.2003 (a.a.O.) kann man einen solchen Irrtum nicht als Sorgfaltsverstoß von hohem Maße bezeichnen. Für ein Handeln wider besseres Wissen der Klägerin ist nichts ersichtlich.
Indem die Klägerin in der Schadensanzeige ebenfalls angab, an der roten Ampel zunächst angehalten zu haben, entspricht dies dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Soweit sie dort angab, "ungewöhnlich lange" gewartet zu haben, hat die Klägerin lediglich zu erklären versucht, wieso sie trotz ihres Anhaltens unvermittelt in die Kreuzung eingefahren ist. Eine Falschangabe des Sachverhalts ist nicht zu erkennen.
Die Nebenforderung ist aus Verzug begründet (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 11.141,75 EUR
Landgericht Köln, 24. Zivilkammer