Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·9 U 36/04·01.11.2004

Vollkaskoleistung wegen Rotlichtverstoß: Klage wegen grober Fahrlässigkeit abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte von ihrer Vollkaskoversicherung Entschädigung nach einem Unfall, bei dem sie in eine Kreuzung bei Rot eingefahren war. Das OLG Köln änderte das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage ab, weil die Klägerin grob fahrlässig gehandelt habe und die Beklagte nach §61 VVG leistungsfrei sei. Ein bloßes Anhalten vor Rot und die nachträgliche Fehlwahrnehmung einer Fußgängerampel genügen nicht, wenn keine weiteren entlastenden Umstände vorgetragen werden.

Ausgang: Klage auf Vollkaskoleistung wegen Rotlichtverstoß als grob fahrlässig beurteilt und abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist der Versicherer nach §61 VVG von der Leistungspflicht befreit.

2

Die Missachtung eines Rotlichts ist wegen des hohen Gefahrenpotenzials in der Regel objektiv als grobe Fahrlässigkeit einzuordnen; Ausnahmen bedürfen konkreter, besonderer Umstände.

3

Allein das vorherige Anhalten bei Rot und das anschließende Weiterfahren in der irrigen Annahme eines Phasenwechsels (z.B. der Fußgängerampel) genügt nicht automatisch, die Grobfahrlässigkeit auszuschließen.

4

Der Versicherer trägt die letztliche Beweislast für die geltend gemachte grobe Fahrlässigkeit; der Versicherungsnehmer muss jedoch die ihn entlastenden Tatsachen sowohl objektiv als auch subjektiv substantiiert vortragen.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG§ 49 VVG§ 61 VVG§ 543 Abs. 2 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 188/03

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.1.2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 188/03 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Vollkaskoversicherung wegen eines Unfallereignisses vom 7.8.2002 in Bonn in Anspruch.

4

Sie befuhr am Unfalltag mir ihrem PKW BMW - amtliches Kennzeichen xx - xx xx - die E.straße in Fahrtrichtung C.allee. An der Kreuzung V.straße fuhr sie in den Kreuzungsbereich ein, obwohl die Lichtzeichenanlage Rot zeigte. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit dem PKW des von links kommenden Zeugen U..

5

Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung eines Entschädigungsbetrages in Höhe von 11.141,75 EUR nebst Zinsen verlangt. Sie hat vorgetragen, sie habe zunächst an der Rotlicht zeigenden Ampelanlage angehalten. Nach geraumer Wartezeit sei sie dann in der irrtümlichen Annahme, die Ampel habe auf Grün umgeschlagen, losgefahren. Rückblickend sei für sie selbst die einzig plausible Erklärung, dass die zufällig im Blickfeld liegende Fußgängerampel bereits auf Grün umgeschaltet habe und sie daher irrtümlich angenommen habe, die für sie als Autofahrerin geltende Ampel habe die Phase gewechselt. Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei ungebremst in die Kreuzung gefahren.

6

Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung von Zeugen in Höhe von 10.630,75 EUR nebst Zinsen stattgegeben. In Höhe von 511 EUR hat es die Klage aufgrund der vereinbarten Selbstbeteiligung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass hier trotz Rotlichtverstoß keine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin vorgelegen habe. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zunächst bei Rot an der Lichtzeichenanlage angehalten habe und dann in der irrigen Annahme, sie dürfe losfahren, in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Ein solcher Irrtum könne nicht als Sorgfaltsverstoß von hohem Maße bezeichnet werden.

7

Wegen der Einzelheiten, insbesondere der tatsächlichen Feststellungen , wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

8

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht im wesentlichen geltend, die Ursache für den Rotlichtverstoß der Klägerin sei gerade in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht geklärt worden. Selbst wenn die Klägerin jedoch aufgrund des Phasenwechsels der Fußgängerampel irrig davon ausgegangen sei, dass für sie als Autofahrerin Grünlicht gelte, wäre das Verhalten der Klägerin immer noch als grob fahrlässig zu werten.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, ein grobfahrlässiges Verhalten sei ihr angesichts der Tatsache, dass sie zuvor angehalten habe und den Phasenwechsel der in ihr Blickfeld geratenen Fußgängerampel falsch verarbeitet habe, nicht vorzuwerfen.

14

Die beigezogenen Bußgeldakten der Stadt Bonn, Aktenz, 8003.5108 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

15

II.

16

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

17

Ein Anspruch auf Entschädigung nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG i.V.m. § 12 Abs. 1 II e) AKB aufgrund der zwischen den Parteien bestehen Vollkaskoversicherung steht der Klägerin nicht zu.

18

Die Klägerin hat den Unfall grob fahrlässig verursacht, indem sie in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, obwohl die für sie geltende Ampel Rotlicht zeigte. Die Beklagte ist daher gem. § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.

19

Grob fahrlässig handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Anders als bei der einfachen Fahrlässigkeit muss auch in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares Fehlverhalten vorliegen, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH r+s 2003, 144 = VersR 2003, 364 m.w.N.).

20

Für den Rotlichtverstoß gilt, dass zwar nicht jede Missachtung eines Rotlichts stets als grob fahrlässig einzustufen ist, jedoch aufgrund der damit verbundenen erheblichen Gefahren dies in aller Regel objektiv als grob fahrlässig angesehen werden kann (BGH r+s 2003, 144 = VersR 2003, 364; BGH r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085; so auch OLG Köln NZV 2003, 138; r+s 2001, 318; r+s 2001, 235). Ausnahmsweise können aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall die objektiven oder subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit entfallen. Dies kann zwar in Betracht kommen, wenn der Fahrer zunächst bei Rot angehalten hat, und dann in der irrigen Annahme, die Ampel habe auf Grün umgeschaltet, losfährt. Es lässt sich jedoch keineswegs die Regel aufstellen, dass immer dann, wenn der Fahrer zunächst angehalten hat, und dann weiter gefahren ist, eine grobe Fahrlässigkeit entfällt. Vielmehr müssen konkrete Umstände hinzukommen, die ausnahmsweise dazu führen, die Pflichtverletzung in milderem Licht erscheinen zu lassen , so dass die Fahrlässigkeit nicht als grob zu qualifizieren ist. (BGH r+s 2003, 144 = VersR 2003, 364; BGH r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085; OLG Köln NZV 2003, 138 f. ; OLG Köln r+s 2001, 318; OLG Köln r+s 2001, 235). Die bloße Berufung auf ein "Augenblicksversagen", d.h. auf eine momentane Unaufmerksamkeit ist nicht geeignet, die grobe Fahrlässigkeit entfallen zu lassen (BGH r+s 2003, 144 ff = VersR 2003, 364; BGH r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085, OLG Köln NZV 2003, 138 f.; OLG Köln r+s 2001, 318; OLG Köln r+s 2001, 235 ). Zwar ist der Versicherer im Hinblick auf den Schuldvorwurf letztlich beweispflichtig, jedoch ist es Sache des Versicherungsnehmers, die ihn entlastenden Tatsachen - auch in subjektiver Hinsicht - vorzutragen (BGH r+s 2003, 144 = VersR 2003, 364).

21

Solche entlastenden Tatsachen, die ihr Fehlverhalten ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, hat die Klägerin jedoch nicht dargetan.

22

Umstände, die ausnahmsweise die grobe Fahrlässigkeit in objektiver Hinsicht entfallen lassen, liegen nicht vor.

23

Auch in subjektiver Hinsicht konnte sich die Klägerin vom Vorwurf eines grob fahrlässigen Fehlverhaltens nicht entlasten.

24

Dass die Klägerin vor der Kreuzung bei Rot angehalten hat, und dann in der irrigen Annahme, sie dürfe losfahren, in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, reicht für sich allein genommen nicht aus, um die grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht entfallen zu lassen. Soweit die Klägerin darüber hinaus vorgetragen hat, rückblickend komme für sie als subjektiv jedenfalls plausible Erklärung für das Einfahren in die Kreuzung trotz Rotlicht in Betracht, dass die zufällig in ihrem Blick liegenden Fußgängerampel bereits auf Grün umgeschaltet habe und dies aufgrund einer unbewussten Fehlverarbeitung ihrerseits dazu geführt habe, dass sie gemeint habe, die für sie geltende Ampel habe die Phase gewechselt, reicht dies ebenfalls nicht aus, um ausnahmsweise den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entfallen zu lassen. Eine solche Verkehrssituation, bei der sich im Blickfeld des an einer roten Ampel haltenden Fahrers außer den für ihn geltenden Lichtzeichen noch andere Lichtzeichen, etwa für Fußgänger, befinden, ist keineswegs unüblich. Vielmehr ist dies eine typische Verkehrssituation. Es ist von einem durchschnittlich sorgfältigen Fahrer unbedingt zu erwarten, dass er sich auf die für ihn geltenden Lichtzeichen konzentriert. Das Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht birgt ein so hohes Gefahrenpotential, dass an den an einer Lichtzeichenanlage wartenden Fahrer besonders hohe Anforderungen gestellt werden müssen. Es ist von ihm zu fordern, dass er sich besonders auf die für ihn als Autofahrer geltende Ampel konzentriert und ihr seine Aufmerksamkeit widmet. Dies galt auch für die Klägerin. Vorliegend war es auch nicht etwa so, dass die Klägerin durch besondere äußere Umstände so abgelenkt worden war, so dass ihre Unaufmerksamkeit in einem milderen Licht erscheinen könnte. Insoweit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Sachverhalt von dem, der etwa der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2003 (r+s 2003, 144 = VersR 2003, 364) zugrunde lag. Dort war der Fahrer durch das neben ihm haltende Fahrzeug eines Kollegen, den er gegrüßt hatte, abgelenkt worden. Die Klägerin war auch nicht von hinten durch ein dicht auffahrendes Fahrzeug bedrängt worden (vgl. etwa den Sachverhalt OLG Hamm, r+s 2000, 232). Die Klägerin befand sich vielmehr in der typischen Situation, an einer roten Ampel zu warten, ohne dass weitere besondere Umstände hinzukamen. Verwechselt sie in dieser Situation das Grünlicht der Fußgängerampel mit dem für sie als Autofahrerin geltenden Grünlicht, so ist dies in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares Fehlverhalten (vgl. OLG Köln r+s 2001, 318).

25

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere wird nicht vor der ständigen Rechtsprechung des BGH zu den Rotlichtverstößen abgewichen.

26

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

27

Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.630,75 EUR