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Landgericht Köln·24 O 174/04·09.02.2005

Vollkasko: Leistung trotz abgefahrener Reifen; keine grobe Fahrlässigkeit

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte von seiner Vollkaskoversicherung Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwertes nach einem Autobahnunfall. Die Beklagte berief sich auf Leistungsfreiheit wegen abgefahrener Reifen und grober Fahrlässigkeit. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Teils der Forderung und verneinte Kenntnis, arglistige Unkenntnis sowie grobe Fahrlässigkeit. Die Mehrwertsteuer wird nur bei tatsächlicher Entstehung ersetzt.

Ausgang: Klage in Teilsumme stattgegeben; Beklagte zur Zahlung verurteilt, weitergehende Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung nach §§ 23, 25 VVG ist erforderlich, dass der Versicherungsnehmer den gefahrerhöhenden Umstand tatsächlich kennt oder sich der Kenntnis arglistig entzieht; bloßes Kennenmüssen genügt nicht.

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Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG setzt ein subjektiv besonders schweres Verschulden voraus; sie liegt nur vor, wenn der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.

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Zur Annahme grober Fahrlässigkeit wegen überhöhter Geschwindigkeit bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine deutlich überhöhte und ungeeignete Fahrweise; ein Bußgeldbescheid allein reicht nicht aus.

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Gemäß § 13 Abs. 5 AKB ersetzt der Versicherer die Umsatzsteuer nur, soweit diese tatsächlich angefallen ist; der Versicherungsnehmer hat die Darlegung einer mehrwertsteuerpflichtigen Ersatzbeschaffung zu führen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 25 Abs. 1 VVG§ 61 VVG§ 3 StVO§ 36 Abs. 2 S. 4 StVZO§ 23, 25 VVG§ 288 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.979,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.4.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird eingeräumt die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Pkw der Marke Mercedes Benz E 320 mit dem amtlichen Kennzeichen ####. Für dieses Fahrzeug schloss er bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung ab. Auf den Versicherungsvertrag finden die AKB der Beklagten Anwendung (GKA AKB Stand 1.10.2002).

3

Am 6.10.2003 gegen 16.30 Uhr befuhr der Kläger mit dem vorbezeichneten Fahrzeug die BAB 3 von L kommend in Richtung G. Er befuhr die linke von zwei Richtungsfahrbahnen. Die Fahrbahn war zumindest leicht feucht. Erlaubt war eine Geschwindigkeit von 130 km/h. Im Zusammenhang mit einer Linkskurve geriet das Fahrzeug ins Rutschen. Der Kläger begann gegen zu lenken. Das Fahrzeug geriet ins Schleudern, kollidierte mit der Mittelschutzleitplanke und schleuderte dann quer über die Fahrbahn, wo es sich im Böschungsbereich rechts überschlug.

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Gegen den Kläger erging deshalb am 12.12.2003 ein Bußgeldbescheid wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Zum Unfallzeitpunkt betrug die Laufleistung des Fahrzeuges bereits mehr als 100.000 km.

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Das Fahrzeug wurde durch einen Sachverständigen der Beklagten, Herrn K, begutachtet. In der Fahrzeugbewertung vom 13.10.2003 bezifferte er den Wiederbeschaffungswert auf 17.550,- € brutto (15.129,31 € + 16 % MWST i.H.v. 2.420,69 €). Den Restwert gab er mit 3.150,- € an.

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Der Sachverständige teilte zudem mit Schreiben vom 13.10.2003 mit, dass die Reifen des klägerischen Fahrzeuges stark abgefahren gewesen seien (Bl. 16). Die Profiltiefe der Reifen liege bei:

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Vorne links: 1 – 4 mm

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Vorne rechts: 1 – 3 mm

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Hinten links: 1 – 2 mm

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Hinten rechts: 1 – 2 mm.

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Der Kläger begehrt Entschädigung des Wiederbeschaffungswertes (brutto) abzüglich des Restwertes, insgesamt also den mit der Klageforderung geltend gemachten Betrag.

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Er behauptet, es habe zum Zeitpunkt des Unfalls nicht geregnet. Die Straße sei lediglich leicht feucht gewesen. Er sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 bis 120 km/h gefahren.

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Die Feststellungen des Sachverständigen K zur Profiltiefe seien "bemerkenswert". Dieser habe bei seiner Fahrzeugbewertung am 13.10.2003 für alle vier Reifen zunächst ein angebliches Profil von 1,0 mm angegeben. Hiervon würden seine "von-bis" Angaben im Schreiben vom 13.10.2003 abweichen. Die dort genannten Zahlen seien ungenau, weil nicht angegeben sei, wo der jeweilige Reifen eine Profiltiefe von 1 mm und wo er eine Profiltiefe von 4 mm habe. Die unfallaufnehmenden Polizeibeamten hätten festgestellt, dass die Hinterreifen jedenfalls die gesetzliche Profiltiefe ausgewiesen hätten. Im Rahmen eigener Videobandaufzeichnungen hätten die Profiltiefen bei den vorderen Reifen zwischen 3 und 4 mm, bei den hinteren Reifen zwischen 1,9 und 2,2 mm gelegen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.400,- € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen subjektiver Gefahrerhöhung (§ 25 Abs. 1 VVG) und grober Fahrlässigkeit (§ 61 VVG).

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Der Kläger sei mit stark abgefahrenen Reifen gefahren, wie sich aus den vom Sachverständigen K ermittelten Profiltiefen ergebe.

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Zum Unfallzeitpunkt habe es geregnet. Der Unfall habe auf regennasser Fahrbahn stattgefunden. Der Kläger sei mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Die Geschwindigkeit sei den örtlichen Verhältnissen, insbesondere den nassen Straßenverhältnissen und dem Zustand der Reifen nicht angepasst gewesen (§ 3 StVO). Nur so sei der Unfallhergang, der Schleudervorgang und das Umstürzen des Fahrzeuges zu erklären. Hierfür tritt sie Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

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Sie ist der Ansicht, da der Kläger – dies ist von diesem auch nicht bestritten worden - eine mehrwertsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung nicht nachgewiesen habe, könne der Kläger allenfalls die Nettobeträge beanspruchen.

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Die Klage ist der Beklagten am 16.4.2004 zugestellt worden.

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Wegen des näheren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend begründet.

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Dem Kläger steht aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag ein Anspruch auf Entschädigung wegen des bei dem Unfall vom 6.10.2003 entstandenen Schadens an seinem Fahrzeug zu.

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Die Beklagte kann sich nicht wegen Fahrens mit abgefahrenen Reifenprofilen auf Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung nach §§ 23, 25 VVG berufen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der fortgesetzte Gebrauch eines wesentlich verkehrsunsicheren Fahrzeuges eine Gefahrerhöhung darstellt. Insbesondere wird eine Gefahrerhöhung bei Fahren mit abgefahrenen Reifen angenommen, wenn also das Hauptprofil jedes Reifens nicht gemäß § 36 Abs. 2 S. 4 StVZO am ganzen Umfang eine Tiefe von mindestens 1,6 mm aufweist.

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Ob dies vorliegend der Fall war, konnte die Kammer indes offen lassen. Denn in subjektiver Hinsicht erfordert die Vornahme einer Gefahrerhöhung positive Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem gefahrerhöhenden Umstand. Kennenmüssen und selbst grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus (OLG Hamm r+s 1989, 2). Erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer den gefahrerhöhenden Umstand in tatsächlicher Hinsicht kennt oder sich der positiven Kenntnis arglistig entzieht. Dafür aber, dass der Kläger den Zustand seiner Reifen kannte, bestehen keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kläger mit der Möglichkeit einer zu geringen Tiefe des Hauptprofils rechnete, aber absichtlich von einer Überprüfung der Reifen Abstand nahm, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Insbesondere folgt eine entsprechende Kenntnis bzw. arglistige Unkenntnis auch nicht aus dem Umstand, dass das Fahrzeug bereits eine Laufleistung von über 100.000 km hatte.

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Die Beklagte kann sich auch nicht wegen der – angeblich - abgefahrenen Reifen auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles berufen (§ 61 VVG). Zwar ist anerkannt, dass das Fahren mit einem verkehrsunsicheren Fahrzeug und insbesondere das Fahren mit völlig abgefahrenen Reifen ein grob fahrlässiges Verhalten darstellen kann (Prölss/Martin, VVG, § 12 AKB Rdn. 99 m.w.N.).

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Grob fahrlässig handelt aber nach allgemein anerkannter Rechtsprechung nur derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei erfordert die Annahme grober Fahrlässigkeit auch ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten des Versicherungsnehmers (Prölss/Martin, VVG, § 61 Rdn. 11). Es muss sich also auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln. Ein solches in subjektiver Hinsicht gesteigertes Verschulden ist vorliegend nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger von den abgefahrenen Reifen wusste, oder sich deren Zustand ihm zumindest aufdrängen musste, bestehen nicht. Insbesondere steht nicht fest, dass dem Kläger zu einem früheren Zeitpunkt bereits einmal eine unsichere Fahrweise seines Pkws aufgefallen war. So hat auch das LG Hamburg das Befahren einer Autobahn bei regennassem Wetter mit mangelhaften Reifen nur deshalb als grob fahrlässig erachtet, weil der dortige Kläger Kenntnis des mangelhaften Reifenzustandes hatte (LG Hamburg, VersR 1970, 634).

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Ebenso wenig kann sich die Beklagte wegen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles berufen. Wird mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren, kann darin zwar ein grob fahrlässiges Verhalten liegen (Prölss/Martin, VVG, § 12 AKB Rdn. 87 m.w.N.). Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine solche den Verkehrsverhältnissen nicht gerecht werdende Fahrweise bestehen vorliegend indes nicht und vermochten auch von der Beklagten nicht dargelegt zu werden. Allein der Umstand, dass seinerzeit ein Bußgeldbescheid wegen unangepasster Geschwindigkeit erging, genügt nicht. Denn um den Vorwurf "grober" Fahrlässigkeit bejahen zu können, bedarf es einer deutlich überhöhten und damit auch deutlich unangepassten Geschwindigkeit, die sich allein aus dem Umstand, dass ein Bußgeldbescheid erlassen worden war, noch nicht ergibt. Zu berücksichtigen war auch, dass am Unfallort eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von immerhin 130 km/h bestand. Der Kläger hat hierzu stets vorgetragen, nicht schneller als 120 km gefahren zu sein. Die Beklagte ist dem nicht substantiiert entgegen getreten, sondern mutmaßt – recht pauschal - eine "unangepasste Geschwindigkeit". Ebenso trägt sie lediglich das Fahren auf regennasser Fahrbahn vor. Einen wolkenbruchartigen Regenfall, der einen Fahrer zu einem deutlich langsameren Fahren hätte veranlassen müssen, behauptet selbst sie nicht. Allein der Vortrag, dass anders der Unfallhergang nicht zu erklären sei, genügt nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, warum ein Fahrzeug auf nasser Fahrbahn im Kurvenbereich bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h nicht ins Schleudern geraten soll, zumal wenn der Verdacht abgefahrener Reifen besteht. Nach alledem sind Umstände für ein grob fahrlässiges Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit nicht hinreichend ersichtlich, so dass dem Beweisantritt der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen war. Das Verhalten des Klägers mag fahrlässig gewesen sein; hinreichende Anhaltspunkte für grob fahrlässiges Verhalten bestehen dagegen nicht.

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Die Schadenshöhe war zwischen den Parteien weitgehend unstreitig. Die Beklagte weist indes zutreffend darauf, dass die Mehrwertsteuer von ihr nicht zu ersetzen ist. Denn gemäß § 13 Abs. 5 AKB ersetzt der Versicherer die Umsatzsteuer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Eine mehrwertsteuerpflichtige Reparatur bzw. Neuanschaffung des Fahrzeuges ist von Kläger aber nicht vorgetragen worden. Die Klausel verstößt auch nicht gegen AGB-Recht, weil sie weder überraschend ist noch den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt (OLG G a.M. VersR 2004, 1551).

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Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288, 291 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert: 14.400,- €