Berufung abgewiesen: Keine Erstattung nicht angefallener Mehrwertsteuer nach §13 Abs.5 AKB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Ersatz von Mehrwertsteuer bei Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs und rief gegen Abweisung vor dem Landgericht Berufung ein. Streitpunkt war, ob die Versicherungsbedingungen (§13 Abs.5 AKB) bei Abrechnung auf Gutachtenbasis Mehrwertsteuer unabhängig vom tatsächlichen Anfall ersetzen. Das OLG bestätigt, dass Mehrwertsteuer nur ersetzt wird, soweit sie tatsächlich angefallen ist, und hält die Klausel für transparent und zulässig.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Mehrwertsteuerforderung abgewiesen; Ersatz nur bei tatsächlich angefallener Mehrwertsteuer.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis gemäß einer vertraglichen Regelung (z. B. § 13 Abs. 5 AKB) ist Mehrwertsteuer nur zu ersetzen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Die Auslegung und Anwendbarkeit einer vertraglichen Bestimmung zur Bemessung des Entschädigungsanspruchs richtet sich primär nach dem vereinbarten Wortlaut und der vertraglichen Ordnung; Entscheidungen zum allgemeinen Schadensersatz nach § 249 BGB sind nicht ohne Weiteres auf abweichende Vertragsregelungen zu übertragen.
Eine Klausel, die den Ersatz von Mehrwertsteuer auf den Fall beschränkt, dass diese tatsächlich anfällt, ist nicht schon wegen eines Transparenzgebots unwirksam, wenn Wortlaut und Stellung in den Bedingungen für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sind.
Bei Feststellung eines Nettowiederbeschaffungswerts im Gutachten bleibt für die Entschädigung auf den Nettobetrag abzustellen; die hypothetische Hinzurechnung von Mehrwertsteuer ist nur relevant, wenn eine mehrwertsteuerpflichtige Neuanschaffung tatsächlich erfolgt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 174/04
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.02.2005 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 174/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
- abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO -
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage wegen des von dem Kläger begehrten Ersatzes von Mehrwertsteuer zu Recht abgewiesen.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der bei einer Wiederbeschaffung des Fahrzeugs über einen Händler anfallenden Mehrwertsteuer aus dem Versicherungsvertrag der Parteien nicht zu.
Gemäß § 13 Absatz 5 AKB ist bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis die Mehrwertsteuer nur zu ersetzen, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist. Eine mehrwertsteuerpflichtige Neuanschaffung oder Reparatur des verunfallten Fahrzeugs ist nicht erfolgt.
Die von dem Kläger demgegenüber zur Begründung eines Anspruchs auf Ersatz der Mehrwertsteuer vorgebrachten Überlegungen greifen nicht.
Die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung des 19. Senates des OLG Köln (DAR 2004, 148) ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.
Die Entscheidung ist zu § 249 BGB ergangen. Sie lässt sich nicht auf die vertragliche Vereinbarung von Bestimmungen zur Bemessung des Entschädigungsanspruchs in den AKB übertragen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit steht es den Vertragsparteien grundsätzlich frei, eine andere Regelung als die in § 249 BGB getroffene zu vereinbaren.
Überdies ist der 19. Senat des OLG Köln in seiner Entscheidung aufgrund der Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen, dass der in dem entschiedenen Fall von dem Sachverständigen angegebene Bruttoswiederbeschaffungswert dem Wert des Fahrzeugs auf dem privaten Markt entsprach. Bezüglich des Fahrzeugs des Klägers hat der Sachverständige hingegen einen Nettowiederbeschaffungswert angegeben und auf diesen die ausgewiesene Mehrwertsteuer addiert.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein dem beschädigten Fahrzeug des Klägers vergleichbares Fahrzug nicht mehr von seriösen Händlern bezogen werden kann. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um einen recht hochwertiges handelte (Mercedes-Benz E 320) mit einer für ein solches Fahrzeug nicht besonders hohen Laufleistung (103.266 km). Derartige Fahrzeuge werden durchaus auch im Alter von sechs Jahren noch durch seriöse Gebrauchtfahrzeughändler angeboten.
Die Bestimmung des § 13 Abs. 5 AKB ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Die Bestimmung ist ihrem Wortlaut nach leicht zu verstehen. Sie findet sich an der Stelle, an der man sie erwartet, nämlich bei der Regelung der Erstattung im Fall der Beschädigung des versicherten Fahrzeugs und unmittelbar in Folge der Regelung für den Ersatz der Wiederherstellungskosten und der Abrechnung auf Gutachtenbasis. Dem normalen Versicherungsnehmer erschließt sich die Bestimmung ohne weiteres, wenn er den die Beschädigung des versicherten Fahrzeugs betreffenden und entsprechend eingeleiteten Absatz liest. Einer besonderen Hervorhebung der Bestimmung bedarf es nicht, denn es ist für einen normalen Versicherungsnehmer keineswegs überraschend, dass er keine Beträge ersetzt bekommt, die gar nicht anfallen. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die Neufassung des § 249 BGB, nach der die Zahlung nicht angefallener Mehrwertsteuerbeträge nicht mehr als zu dem Kernbereich des Schadensersatzrechts gehörend angesehen werden kann (OLG Frankfurt VersR 2004, 1551). Die von dem Kläger angeführte Entscheidung des OLG Karlsruhe (VersR 2004, 1171) kann demgegenüber auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragen werden. Die Ausführungen des OLG Karlsruhe, nach denen die dort zu beurteilende Klausel nicht ohne weiteres erkennen lasse, für welche denkbaren Konstellationen Mehrwertsteuer ersetzt wird, treffen auf die vorliegend geltenden Bedingungen nicht zu. Die von den Parteien vereinbarten Bedingungen lassen klar erkennen, dass bei der Beschädigung des Fahrzeugs Mehrwertsteuer in sämtlichen denkbaren Konstellationen nur ersetzt wird, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Ob bei einer umsatzsteuerpflichtigen Wiederbeschaffung eine Differenzbesteuerung zu erfolgen hätte und entsprechend nur 2 % Mehrwertsteuer auf den Nettokaufpreis zu berechnen wären, kann dahinstehen. Das Landgericht hat zu Recht den von dem Sachverständigen kalkulierten Nettowiederbeschaffungswert zugrunde gelegt. Ob bei einer tatsächlich erfolgenden mehrwertsteuerpflichtigen Wiederbeschaffung 2 oder 16 % hinzuzurechen wären, ändert nichts an dem Nettobetrag.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.420,69 EUR