Pauschalreise: Haftung für vor Ort gebuchten Ausflug bei klarer Fremdleistungserklärung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall bei einem vor Ort gebuchten Luxor-Ausflug Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Pauschalreiseveranstalter. Streitentscheidend war, ob der Ausflug nachträglich in den Pauschalreisevertrag einbezogen oder nur als Fremdleistung vermittelt wurde. Das LG Köln verneinte eine Veranstalterstellung der Beklagten, weil der Prospekt deutlich N Travel Service als Ausflugsveranstalter auswies und die Gesamtumstände (Zahlung, Bestätigung, Fahrzeugkennzeichnung) dies bestätigten. Die Klage wurde mangels Hauptanspruchs insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen den Pauschalreiseveranstalter abgewiesen, da der Ausflug als vermittelte Fremdleistung nicht in den Reisevertrag einbezogen war.
Abstrakte Rechtssätze
Bei gesondert am Urlaubsort gebuchten Zusatzleistungen (z.B. Ausflügen) hängt die Haftung des Pauschalreiseveranstalters davon ab, ob die Leistung nachträglich in den Reisevertrag einbezogen oder lediglich als Fremdleistung vermittelt wurde.
Ob ein Reiseunternehmen hinsichtlich einer Zusatzleistung als Veranstalter oder als Vermittler auftritt, bestimmt sich nach dem Gesamtverhalten aus Sicht eines vernünftigen, objektiv urteilenden Reisenden.
Eine klare, unmissverständliche und unübersehbare Fremdleistungserklärung ist ein starkes Indiz für eine bloße Vermittlerrolle und kann Vertrauen auf eine Eigenleistung ausschließen.
Werden Zahlung und Buchungsbestätigung ausschließlich über/auf den Drittanbieter abgewickelt und tritt dieser auch bei der Durchführung nach außen erkennbar auf, spricht dies gegen eine Einbeziehung der Zusatzleistung in den Pauschalreisevertrag.
Fehlt ein vertraglicher Hauptanspruch gegen den Reiseveranstalter, bestehen auch geltend gemachte Nebenansprüche (insbesondere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger buchte bei der Beklagten für den Zeitraum 03.06.2017 bis 10.06.2017 eine Pauschalreise nach Ägypten (Anl. K 1, AnlH).
Während seines Urlaubs entschied sich der Kläger vor Ort für die Teilnahme an einem Ausflug nach Luxor am 09.06.2017.
Auf den Ausflug aufmerksam wurde der Kläger durch den nachfolgend näher beschriebenen Prospekt.
In einer in seinem Hotel ausliegenden Reisemappe der Beklagten befand sich ein Prospekt, der auszugsweise als Anl. K 3, K 4, K 5 und K 6, alle AnlH, vorgelegt worden ist.
In diesem Prospekt, der auf seiner Außenseite das Logo unter anderem der Beklagten trug, wurde zunächst die Reiseleitung vorgestellt und deren Kontaktdaten angegeben mit:
„Agentur Hurghada
N Travel Service
B Road 0
Telefon: …
Fax: …
Notfalltelefon: …”
Sodann wurden verschiedene Ausflüge angeboten, nämlich u.a.:
„Luxor –Größtes Open Air Museum der Welt
Ausflugsveranstalter: N Travel Service
[nähere Beschreibung des Ausflugs]“
„Luxor Privat
Ausflugsveranstalter: N Travel Service
[nähere Beschreibung des Ausflugs]“
sowie
„Luxor exklusiv für Sie
Ausflugsveranstalter: N Travel Service
[nähere Beschreibung des Ausflugs]“.
Einen dieser Ausflüge buchte der Kläger, nachdem der örtliche Reiseleiter, Herr P , die Ausflüge vor Ort persönlich angepriesen und hierdurch das Interesse des Klägers an dem Ausflug verstärkt hatte.
Hiebei trug Herr P ein T-Shirt mit dem Logo der Beklagten.
Bei Herrn P nahm der Kläger die Buchung des Ausflugs und die entsprechende Zahlung vor.
Hierbei erfolgte ausweislich des vom Kläger vorgelegten Zahlungsbelegs (Anl. K 2, AnlH) eine unmittelbare Abbuchung des Ausflugspreises zugunsten der Firma N von der Visacard des Klägers. Der Kläger erhielt hierüber einen Zahlungsbeleg der Firma N.
Ferner erhielt der Kläger eine Buchungsbestätigung (Anl. K 2, AnlH), die ausschließlich mit dem Logo der Firma N versehen war.
Am Ausflugstag wurde der Kläger morgens um 05:30 Uhr von einem Kleinbus am Hotel abgeholt.
Auf dem Kleinbus, mit dem der Ausflug durchgeführt wurde, befand sich kein Logo der Beklagten, sondern lediglich der Name der Firma N.
Gegen 07.00 Uhr kam es zu einem Verkehrsunfall, dessen Ursachen und Folgen zwischen den Parteien streitig sind.
Die Rückreise des Klägers fand wie geplant am 10.06.2017 statt.
Der Kläger behauptet, er sei davon ausgegangen, dass der Ausflug von der Beklagten veranstaltet werde.
Letztlich sei für die Reisenden aber nicht zu unterscheiden gewesen, welche Leistung von der Beklagten als eigene Leistung mit Hilfe eines Dritten und welche Leistung von dem Dritten als eigene Leistung durchgeführt werden sollte.
Dies habe sich auch nicht aus den weiteren Umständen der Ausflugsbuchung ergeben.
Im Zusammenhang mit der Buchung habe Herr P erklärt, es sei besser, Ausflüge direkt über ihn und den Reiseveranstalter zu buchen, da eine Buchung außerhalb des Hotels keinen Versicherungsschutz umfasse.
Dies habe er dahingehend verstanden, dass eine Buchung gleichzeitig über die Beklagte laufe.
Bei dem Verkehrsunfall sei er nicht unerheblich verletzt worden.
Mit der Klage begehrt der Kläger eine Reisepreisminderung, eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden, Schadensersatz (Beschädigung Digitalkamera, Heil- und Behandlungskosten, Fahrtkosten, Verdienstausfall, Kosten des fraglichen Ausflugs), Schmerzensgeld, Feststellung der Pflicht der Pflicht der Beklagten zu weiterem Schadensersatz sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.966,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2018 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 6.000 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit dem 11.07.2018 zu zahlen,
3.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall am 09.06.2017 bezüglich des Autounfalls in Ägypten resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
4.
die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Anwaltskosten der E & A Rechtsanwälte, L 22, 00000 S, in Höhe von 729,23 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der fragliche Ausflug sei nicht in den zwischen den Parteien geschlossenen Pauschalreisevertrag einbezogen worden.
Sie habe den Ausflug nicht veranstaltet, und der Kläger habe hiervon auch nicht ausgehen können.
Daher sei eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Der fragliche Ausflug ist nicht nachträglich in den zwischen den Parteien geschlossenen Pauschalreisevertrag einbezogen worden.
Die Beklagte war nicht Veranstalterin des Ausflugs.
Wenn bei einem Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB zu den Hauptleistungen Beförderung und Unterkunft wahlweise und gesondert zu buchende Leistungen hinzutreten, insbesondere solche, die erst am Urlaubsort vereinbart und von einem Dritten ausgeführt werden, wie z.B. Tagesausflüge, so kommt es hinsichtlich der Haftung für diese Zusatzleistungen darauf an, ob sie nachträglich in den Reisevertrag einbezogen worden sind und deshalb zu den vom Reiseveranstalter vertraglich geschuldeten Reiseleistungen gehören oder ob sie von ihm nur als Fremdleistung vermittelt worden sind. Nach der Vermittler- oder aber Veranstaltereigenschaft des Reiseunternehmens richtet sich seine Haftung für einen Unfall des Reisenden. Handelt es sich um eine Eigenleistung des Pauschalreiseveranstalters, so trifft ihn sowohl die vertragliche Haftung für Reisemängel (§ 651 f BGB), bei der er für ein Verschulden des Ausführenden als seines Leistungsträgers einstehen muss (§ 278 BGB), als auch die deliktische Haftung, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht zur sorgfältigen Auswahl und regelmäßigen Überwachung des Leistungsträgers verletzt hat (§ 823 Abs. 1 BGB). Liegt indessen eine nur vermittelte Fremdleistung vor, so hat der Reisevermittler mit der Vermittlung der Zusatzleistung seine Pflichten erfüllt. Welche Art von Tätigkeit des Pauschalreiseveranstalters vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Legt das Verhalten des Reiseveranstalters für den Reisenden nahe, dass die Veranstaltung trotz gesonderter Buchung im Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der Reisende sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinanderzusetzen hat, so wird dieser Vertragspartner. Es ist also zu prüfen, ob der Reisende das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahin verstehen darf, dass dieses selbst der Veranstalter und damit sein Vertragspartner ist. Allerdings ist aus dem Gesamtverhalten des Reiseveranstalters nicht zunächst seine Fremdleistungs- bzw. Vermittlungserklärung auszublenden und nur zu prüfen, ob die übriggebliebenen ("sonstigen") Umstände seines Auftretens, allein betrachtet, auf eine Einbeziehung der Zusatzleistung in den Reisevertrag hindeuten, also für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist. Dieses Vertrauen kann nämlich von vornherein scheitern bzw. nicht schutzwürdig sein, wenn der Reiseveranstalter eine klare, unmissverständliche und unübersehbare Fremdleistungserklärung abgibt und dadurch sein sonstiges, für sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutendes Verhalten in ein anderes Licht rückt. Es kommt daher auf das Gesamtverhalten des Reiseveranstalters einschließlich einer etwaigen Fremdleistungs- bzw. Vermittlungserklärung an. Eine unmissverständliche und unübersehbare Fremdleistungserklärung stellt hierbei ein starkes Indiz für eine Vermittlerrolle dar. Wann der Reiseveranstalter durch sein sonstiges Verhalten einen so starken Anschein einer Eigenleistung begründet hat, dass demgegenüber seine gegenteilige Erklärung in den Hintergrund tritt und unberücksichtigt bleiben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer generellen Beurteilung (BGH NJW-RR 2007, 1501, NJW-RR 2016, 948).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Beklagte vorliegend nicht als Veranstalterin des fraglichen Ausflugs anzusehen, sondern lediglich als Vermittlerin.
In dem Prospekt, durch den der Kläger auf das Ausflugsangebot aufmerksam geworden ist, befand sich ein Hinweis der Beklagten, dass nicht sie, sondern die Firma N Veranstalterin des Ausflugs sei.
Dieser Hinweis war in dreifacher Hinsicht besonders hervorgehoben. Zunächst war er besonders hervorgehoben, weil er sich bei der Beschreibung jedes einzelnen Ausfluges unmittelbar unter dem Namen des Ausflugs befand, und zwar in einer annähernd gleichen Schriftgröße, wenn auch nicht im Fettdruck wie der Ausflugsname. Ferner waren Ausflugsname und Veranstalterhinweis dadurch besonders hervorgehoben, dass sie als eigener, aus lediglich 2 Zeilen bestehender, Absatz der näheren Beschreibung des Ausflugs vorangestellt waren. Eine weitere Hervorhebung ergab sich daraus, dass sich links von diesem Absatz noch ein fetter senkrechter Strich befand, der die Aufmerksamkeit zusätzlich auf die genannten beiden Zeilen lenkte.
Aus der Sicht eines vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden sprachen auch die sonstigen Umstände nicht dafür, dass die Beklagte entgegen dem eindeutigen o.g. Hinweis selbst Veranstalter des Ausflugs war.
Insbesondere war dies nicht aus dem Umstand zu schließen, dass es sich bei der Firma N zugleich um die örtliche Reiseleitung der Beklagten handelte. Gerade weil es sich um die Reiseleitung der Beklagten handelte, bekam der o.g. Hinweis im Prospekt besondere Bedeutung. Die Firma N war nämlich, anders als ein gewöhnliches Drittunternehmen, wegen ihrer Funktion als Reiseleitung aus der Sicht des vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden im Lager der Beklagten als des Pauschalreiseveranstalters zu verorten. Wenn dann aber ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Veranstalter die auch mit der Reiseleitung beauftragte Firma selbst ist, ist damit unmissverständlich klargestellt, dass die Zusatzleistung in Form des Ausflugs gerade nicht in den Pauschalreisevertrag mit der Beklagten einbezogen werden soll.
Die Bedeutung dieses Hinweises wird auch nicht dadurch abgeschwächt, dass vor Ort durch Herrn P als Reiseleiter die Ausflüge beworben wurden und Herr P ein T-Shirt mit dem Logo der Beklagten trug. Ein durchschnittlicher Reisender konnte daraus nicht den Schluss ziehen, dass die Ausflüge abweichend von der ausdrücklichen Veranstaltererklärung im Prospekt von der Beklagten veranstaltet würden.
Soweit der Kläger vorträgt, Herr P habe bei der Buchung darauf hingewiesen, dass es empfehlenswert sei, Ausflüge über ihn und den Reiseveranstalter - und nicht etwa außerhalb des Hotels - zu buchen, ergibt sich hieraus – die Richtigkeit dieses bestrittenen Vortrags unterstellt – nichts für den Kläger Günstiges.
Die Angabe einer Reiseleitung, Ausflüge könnten „über uns“ gebucht werden, spricht nämlich eher für eine bloße Vermittlungstätigkeit des Pauschalreiseveranstalters (OLG Düsseldorf RRA 2005, 116, 120).
Auch ein etwaiger Hinweis des Herrn P auf einen bei Buchung außerhalb des Hotels fehlenden Versicherungsschutz spricht nicht für eine Veranstaltung des Ausflugs durch die Beklagte. Hierdurch wurde nämlich nicht auf eine Versicherung der Beklagten verwiesen. Der Hinweis kann ohne weiteres auch so verstanden werden, dass die Firma N , anders als andere Firmen, deren Ausflüge außerhalb des Hotels angeboten werden, versichert ist und daher vorzugswürdig erscheint.
Die näheren Umstände der Bezahlung des Ausfluges gaben ebenfalls keine Veranlassung zu der Einschätzung, der Ausflug werde durch die Beklagte veranstaltet. Zwar erfolgte die Zahlung bei dem Reiseleiter, Herrn P , doch erfolgte ausweislich des vom Kläger vorgelegten Zahlungsbelegs (Anl. K 2, AnlH) eine unmittelbare Abbuchung des Ausflugspreises zugunsten der Firma N von der Visacard des Klägers, und der Kläger erhielt hierüber auch einen Zahlungsbeleg der Firma N .
Auch die dem Kläger ausgehändigte Buchungsbestätigung enthielt keinen Hinweis auf die Beklagte, sondern ausschließlich auf die Firma N .
Schließlich befand sich auch auf dem Kleinbus, mit dem der Ausflug schließlich durchgeführt wurde, kein Logo der Beklagten, sondern lediglich der Name der Firma N .
2.
Mangels Hauptsacheanspruchs stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Ne-benforderungen nicht zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 10.366,75 €.